831.3

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (AGELG)

vom 29. September 1998
(Stand am 01.01.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG);
  • auf Antrag des Staatsrates, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

2

Art. 2 Zweck

Der Zweck der Ergänzungsleistungen ist, den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Deckung des Existenzbedarfs zu sichern.

Art. 3 Kantonales Ausführungsorgan

1 Die Anwendung der Bestimmungen des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird der kantonalen Ausgleichskasse (nachstehend: Kasse) übertragen.

2 Die Kasse wird für die Ausführung dieser Aufgaben vom Kanton entschädigt, nach Abzug der vom Bund gestützt auf Artikel 24 ELG geschuldeten Beträge.

3 Die Kasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten in angemessener Weise, in Zusammenarbeit mit den kantonalen und kommunalen Organen sowie mit den in dieser Angelegenheit zuständigen Institutionen.

4 Der Staatsrat stellt die Überwachung der Ausführung der kantonalen Aufgaben sicher.

2 Ergänzungsleistungen (EL)

Art. 4 Anspruchsbedingungen

1 Personen mit Wohnsitz im Kanton Wallis, welche die Voraussetzungen der Artikel 4 bis 6 ELG erfüllen, haben im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die vom ELG anerkannten Ausgaben die gemäss ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

3 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, die monatlich ausbezahlt wird und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Art. 5 Anerkannte Ausgaben

1 Bei zu Hause wohnenden Personen entsprechen die Beiträge für den allgemeinen Lebensbedarf den nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG festgelegten Beträgen.

2 Der Betrag für die Mietzinsausgaben wird bis zu den durch Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG festgelegten Höchstbeträgen berücksichtigt.

2bis Der Staatsrat kann, gemäss Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG, eine Herabsetzung oder Erhöhung um bis zu 10 Prozent der in einer Gemeinde als Mietzins anerkannten Höchstbeträge beantragen.

3 Bei Personen, die sich dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital aufhalten, setzt der Kanton die zu berücksichtigende Tagespauschale fest. Ebenfalls legt er den Betrag fest, der den heimbewohnenden Personen für persönliche Auslagen überlassen wird.

Art. 6 Anrechenbare Einnahmen

1 Die anrechenbaren Einnahmen werden in den Artikeln 11 und 11a ELG festgelegt.

2 Der Freibetrag bei selbst bewohntem Wohneigentum und der Ansatz des als Einkommen des Leistungsbezügers anzurechnenden Vermögens werden durch das ELG festgelegt.

3 Das kantonale Ausführungsreglement über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) legt die Bewertungsgrundsätze für das als Einnahmen des Leistungsbezügers anzurechnende Vermögen fest.

3 Rückerstattung des Krankheits- und Invaliditätskosten durch den Kanton

Art. 7 * Grundsätze

1 Die im Laufe des Jahres angefallenen Krankheits- und Invaliditätskosten werden den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung auf der Grundlage des ELG zurückerstattet.

2 Die Rückerstattung der Krankheits- und Invaliditätskosten umfasst die notwendigen Ausgaben für eine wirtschaftliche und angemessene Leistungserbringung nach Abzug der Beteiligungen der übrigen Sozialversicherungen und Dritter.

3 Die im Rahmen der obligatorischen Sozialversicherungen gewährten Leistungen gelten als wirtschaftlich und angemessen.

4 Die hinreichend belegten, zurückbezahlten Krankheits- und Invaliditätskosten dürfen pro Jahr die in Artikel 14 ELG vorgesehenen Beträge nicht übersteigen.

Art. 8 * Zahnarztkosten und andere Kosten

Für die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Ausgaben ist eine Rückerstattung vorgesehen im Fall einer medizinischen Notwendigkeit und bei einer einfachen, wirtschaftlichen und angemessenen Behandlung. Die Kasse kann die Vormeinung eines Vertrauens-Zahnarztes oder einer spezialisierten Stelle verlangen.

Art. 9 * Förderung des Verbleibs zu Hause

Die Hilfsmittel und Leistungen zur Unterstützung des Verbleibs zu Hause können gemäss den im kantonalen Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) festgelegten Regeln zurückbezahlt werden.

Art. 9a * Rückerstattung von Krankheits- und Invaliditätskosten – kantonale Anpassung

Der Staatsrat wird insbesondere darauf achten, dass die Leistungen zur Förderung des Verbleibs zu Hause, die gemäss RKEL zurückerstattet werden können, in diesem Reglement aufgeführt werden.

4 Geltendmachung des Leistungsanspruchs

Art. 10 Anmeldung

1 Die gesuchstellende Person hat ein eigens für diesen Zweck bestimmtes Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle ihres Wohnsitzes einzureichen. Die Zweigstelle kontrolliert die Gesuche und leitet sie an die Kasse weiter.

2 Die Kasse überprüft die Gesuche, setzt die Leistungen fest und führt die Zahlungen aus.

3

Art. 11 Auskunftspflicht

1 Die gesuchstellende Person und/oder deren Vertretung muss vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte erteilen.

2 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und die den Gesuchstellern beistehenden Personen sind verpflichtet, der Kasse und ihren Zweigstellen alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Auskünfte unentgeltlich und innert den durch Reglement festgelegten Fristen zu erteilen und die entsprechenden Belege zu unterbreiten.

3 Im Rahmen eines Berufungsverfahrens kann die AHV-Kasse unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf die Daten der kantonalen Steuerbehörde über die für die Berechnung der massgebenden Einnahmen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erforderlichen Einkünfte und Vermögenswerte zugreifen. Sie kann diese Daten auch zur Durchführung des Verfahrens zur Rückerstattung von Leistungen im Sinne von Artikel 16a ELG anfordern und verwenden.

Art. 12 Verfügung

1 Die Ergänzungsleistung ist Gegenstand einer schriftlichen Verfügung der Kasse, die mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.

2 Alle auf Rückerstattung einer unrechtmässig oder rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistung oder auf ausstehende Beträge gerichteten Verfügungen der Kasse erwachsen in Rechtskraft, wenn sie innert der gesetzlichen Frist nicht zum Gegenstand einer Beschwerde erhoben wurden. Sie werden dann vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibungen und Konkurs gleichgestellt.

Art. 13 Zahlung

1 In der Regel wird die Ergänzungsleistung monatlich und im Voraus an den Bezugsberechtigten bezahlt. Sie kann zusammen mit der AHV- oder IV-Rente ausgerichtet werden.

2

3 Die Bestimmungen nach Artikel 20 ATSG bezüglich der Gewährleistung der zweckmässigen Rentenverwendung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Unabtretbarkeit und Unpfändbarkeit

1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist unabtretbar und unverpfändbar. Er ist jeder Zwangsvollstreckung entzogen.

2 Die Ergänzungsleistungen sind von jeglichen Kantons- oder Gemeindesteuern befreit.

Art. 14a * Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen

1 Beim Tod eines Versicherten prüft die kantonale AHV-Ausgleichskasse, ob sein Vermögen im Sinne von Artikel 16a ELG offensichtlich kleiner oder grösser als 40'000 Franken ist.

2 Die AHV-Ausgleichskasse informiert einen Erben der Erbengemeinschaft über die Eröffnung des Rückerstattungsverfahrens. Der Erbe ist verpflichtet, die anderen Erben zu benachrichtigen.

3 Wird das Erbe bestritten oder ist kein Erbe bekannt, so muss der Gemeinderichter des letzten Wohnsitzes des verstorbenen Anspruchsberechtigten der AHV-Kasse auf Verlangen die Personalien eines bekannten Erben oder jede andere Information mitteilen, die dieser im Rahmen der ihm gemäss dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch zustehenden Befugnisse und Aufgaben in Erbangelegenheiten erhalten kann.

5 Kontrollen - Strafbestimmungen - Beschwerde

Art. 15 Kontrolle

Die Kasse kontrolliert periodisch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Gewährung von Ergänzungsleistungen und zusätzlichen kantonalen Zulagen als Grundlage dienten.

Art. 16 Schweigepflicht

Die mit den Anwendungen des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen haben Drittpersonen gegenüber Verschwiegenheit über ihre Feststellungen und Wahrnehmungen zu bewahren.

Art. 17 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz werden gemäss den in Artikel 31 ELG vorgesehenen Bestimmungen bestraft.

2 Die Ahndung der Widerhandlungen obliegt dem Instruktionsrichter gemäss der kantonalen Strafprozessordnung.

Art. 18 * Einsprache und Beschwerde

Gemäss Artikel 52 ATSG können die Verfügungen der Kasse innert einer Frist von 30 Tagen nach deren Eröffnung mit Einsprache bei der Kasse angefochten werden. Die Einspracheentscheide können innert derselben Frist mittels Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden.

6 Aufteilung der Ausgaben

Art. 19

1 Der dem Kanton auf der Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zufallende Ausgabenanteil wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt.

2

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Zuständigkeit des Staatsrates

1 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen reglementarischen Bestimmungen für die Anwendung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) und ein Reglement über die Rückzahlung der Krankheits- und Invaliditätskosten (RKEL).

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Art. 21 Schlussbestimmungen

1 Das Dekret betreffend Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 11. November 1965 sowie sämtliche dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben.

2 Die vorliegenden Bestimmungen sowie die Reglemente ELR und RKEL werden dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

3 Das vorliegende Gesetz unterliegt nicht der Volksabstimmung und tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.