831.2

Gesetz welches die Anwendung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung regelt

vom 09. November 1993
(Stand am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz vom 22. März 1991, welches dasjenige vom 19.Juni 1959 über die Invalidenversicherung ändert;
  • eingesehen den Artikel 30 Ziffer 3 Buchstabe b der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Kantonale IV-Stelle

Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz

1 Unter dem Namen "Kantonale IV-Stelle Wallis", nachstehend IV-Stelle genannt, wird eine für das Gebiet des Kantons Wallis zuständige kantonale Stelle der Invalidenversicherung errichtet.

2 Die IV-Stelle ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die administrativ dem Departement der Sozialdienste unterstellt ist.

3 Die IV-Stelle hat ihren Sitz in Sitten; sie hat Zweigstellen für die Eingliederung in Brig und Martinach.

Art. 2 Aufgaben

Der IV-Stelle obliegen alle ihr zugewiesenen Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung.

Art. 3 Leitung und Organisation

1 Der Staatsrat ernennt den Direktor oder die Direktorin der IV-Stelle.

2 Der Direktor oder die Direktorin ist für die Leitung der IV-Stelle verantwortlich; er bzw. sie trifft alle für den Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen und vertritt die Stelle gegenüber Drittpersonen.

3 Die interne Organisation der IV-Stelle wird in einem vom Direktor oder der Direktorin zu erlassenden und vom Bundesamt für Sozialversicherung zu genehmigenden Geschäftsreglement geregelt.

Art. 4 Personal

1 Der Direktor oder die Direktorin, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind Angestellte der IV-Stelle.

2 Die geltenden Bestimmungen für das Personal der kantonalen Verwaltung sind sinngemäss auf das Dienstverhältnis, auf den Lohn und seine Komponenten, die Sozialzulagen, die Arbeitsdauer, das Ferienrecht und die Mitgliedschaft der Vorsorgekasse, anwendbar.

3 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der IV-Stelle werden vom Aufsichtsrat auf Antrag des Direktors bzw. der Direktorin ernannt.

4 Der Stellenplan und die Einreihung mit Endeinstufung des Personals sind dem zuständigen Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Personalbestand ist im Staatsorganigramm nicht inbegriffen.

5 Das Budget und die Kostenaufstellung sind dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 5 Deckung des Aufwands

Die Invalidenversicherung trägt den Verwaltungsaufwand der IV-Stelle im Rahmen einer rationellen Geschäftsführung.

2 Aufsicht

Art. 6 Bundesaufsicht

1 Die IV-Stelle erfüllt alle Aufgaben gestützt auf die Bundesvorschriften unter der Aufsicht des Bundes und unterbreitet ihm die in der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung vorgesehenen Unterlagen zur Genehmigung.

2 Alle die IV-Stelle betreffenden rechtsetzenden Erlasse des Kantons sind dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten.

3 Die Geschäftsführung der Stelle wird durch den Bund überprüft.

Art. 7 Aufsichtsrat

1 Ein Aufsichtsrat von fünf Mitgliedern wird durch den Staatsrat ernannt. Ihm obliegt die Oberaufsicht in Verwaltungsangelegenheiten, die der Alleinzuständigkeit des Bundes nicht unterliegen.

2 Der Vorsteher des Departementes der Sozialdienste ist von Amtes wegen Mitglied des Aufsichtsrates.

3 Der Direktor oder die Direktorin der IV-Stelle nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil.

4 Der Aufsichtsrat überprüft insbesondere das Geschäftsreglement der IV-Stelle, die Stellenbesetzungen und die Beförderungen des Personals, das Budget, die Abrechnung der Kostenaufstellung sowie den Geschäftsbericht.

3 Finanzierung des Kantonsbeitrags an die IV

Art. 8 * …

4 Weitere Bestimmungen

Art. 9 Strafverfahren

1 Die Verfolgung und Beurteilung von strafbaren Handlungen gemäss der Bundesgesetzgebung über die IV obliegt den ordentlichen Strafverfolgungsbehörden.

2 Alle rechtskräftigen Urteile sowie Einstellungsverfügungen müssen sofort an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet werden.

Art. 10 Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit für Schäden, die sich aus der Durchführung der eidgenössischen Aufgaben der IV-Stelle ergibt, ist durch das Bundesrecht geregelt.

Art. 11 Schiedsgericht

Es obliegt dem Schiedsgericht den Entzug der Befugnis zur Behandlung Versicherter oder zur Abgabe von Arzneien oder Hilfsmitteln auszusprechen; dieses besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und zwei Mitgliedern, die von Fall zu Fall nach Anhören der Parteien vom Staatsrat ernannt werden.

Art. 12 Rekursbehörde

Gegen die aufgrund des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erlassenen Verfügungen kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Sekretariat der IV-Kommission oder bei der IV-Regionalstelle arbeiten, haben das Recht, durch die IV-Stelle angestellt zu werden, falls keine wichtigen Gründe dagegen vorliegen.

2 Das Dienstverhältnis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein neues Dienstverhältnis gemäss den vorliegenden Bestimmungen umgewandelt.

3 Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der IV-Stelle bleibt die bisherige Besoldung betragsmässig gewährleistet.

Art. 14 Aufhebung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz hebt dasjenige vom 15. November 1961 sowie das Reglement betreffend die IV-Kommission vom 12. Januar 1960 auf.

2 Nach Genehmigung durch den Bund wird der Staatsrat das vorliegende Gesetz im Amtsblatt veröffentlichen und den Zeitpunkt der Inkraftsetzung bestimmen.