Als selbständige öffentliche Anstalt führt die Kasse alle, insbesondere mit den Sozialversicherungen gebundenen Aufgaben aus, welche ihr durch die Bundes- oder Kantonsgesetzgebung übertragen werden.
Reglement betreffend die Ausgleichskasse des Kantons Wallis und die AHV-Zweigstellen
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
- eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AGAHVG);
- auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,
beschliesst:
1 Ausgleichskasse des Kantons Wallis (nachstehend: Kasse)
1 Die Kasse organisiert sich nach den Grundsätzen der Unternehmungsführung aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen.
2 Die Direktion vertritt die Kasse gegenüber Dritten und unterhält direkte Kontakte mit den Bundes- und Kantonsbehörden.
3 Die Direktion kann im Hinblick auf die Reduzierung der Verwaltungskosten Partnerverträge abschliessen.
4 Ein dem Departement für Sozialwesen zur Genehmigung unterbreitetes internes Reglement bestimmt die Organisation der Kasse. Die Direktion kann weitere zusätzliche Weisungen erlassen.
Das interne Reglement, das sich an dasjenige des Personals der kantonalen Verwaltung anlehnt, regelt die Bestimmungen für das Personal.
Die Direktion der Kasse muss dem Departement für Sozialwesen alle für die Aufsicht notwendigen Dokumente aushändigen, insbesondere den Geschäftsführungsbericht und das Personalorganigramm.
2 AHV-Zweigstellen
Das Departement für Sozialwesen ist für eine Abweichung der Integrierung der AHV-Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung zuständig. Einer Abweichung kann nur unter speziellen Umständen zugestimmt werden, zum Beispiel für Gemeinden mit weniger als hundert Einwohner und denen ein Zusammenschluss mit einer Nachbargemeinde nicht zugemutet werden kann.
1 Die AHV-Zweigstellen wirken bei den der Kasse übertragenen Aufgaben mit und befolgen ihre Weisungen.
2 Sie sind verpflichtet über ihre Wahrnehmungen im Sinne von Artikel 50 AHVG Verschwiegenheit zu bewahren.
1 Die AHV- Zweigstellen haben unter anderem folgende Aufgaben zu übernehmen:
- a. Auskunftserteilung über die durch die Kasse verwalteten Sozialleistungen;
- b. Abgabe der Leistungsanmeldungen und, nötigenfalls, den Versicherten oder den Beitragspflichtigen beim Ausfüllen der Formulare behilflich sein;
- c. Mitteilung der wichtigen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Versicherten oder der Beitragspflichtigen und Auskunftserteilung auf Anfragen der Kasse;
- d. Teilnahme an von der Kasse organisierten Informationssitzungen;
- e. Durchführung von Abklärungen für von der Kasse verlangte Sonderfälle.
2 Ein Pflichtenheft der auszuführenden Arbeiten, für die verschiedenen der Kasse übertragenen Tätigkeiten, wird jeder AHV-Zweigstelle übergeben.
3 Die Direktion der Kasse wird für die Zweigstellen regelmässig Weisungen und Zirkulare erlassen und ihnen die notwendigen Informationen erteilen.
1 Das Departement für Sozialwesen erteilt die Weisung über den Entlöhnungsmodus der AHV-Zweigstellen.
2 Die Entlöhnung wird festgesetzt aufgrund der letzten verfügbaren Statistiken in Bezug auf die Anzahl Dossiers der Beitragspflichtigen, der Rentnerbezüger(-innen), der Bezüger(-innen) von Familienzulagen und von Ergänzungsleistungen. Die wohnhafte Bevölkerung könnte in einer Proportion, die 20 Prozent nicht übersteigt, einbezogen werden.
3 Um die besonderen Verhältnissen der kleinen Gemeinden und der Gemeinde, wo sich die Kasse befindet, zu berücksichtigen, könnten Pauschalbeträge festgesetzt werden.
4 Bei einer Erhöhung von 5 Prozent des Landesindexes der Konsumentenpreise, werden die Entlöhnungen der Teuerung angepasst.
5 Die Entlöhnung der Zweigstellen betreffend die Dossiers der kantonalen Aufgaben wird aufgrund dieser Aufgaben in Verhältnis der Gesamtzahl behandelter Akten belastet.
1 Die Zweigstellen werden periodisch durch die Revisoren der Kasse überprüft und es wird ein Bericht erstellt, mit Kopie an die Gemeindeverwaltung.
2 Sollten die Zweigstellen die Weisungen nicht befolgen oder werden die Aufgaben nicht zufriedenstellend ausgeführt, kann die Direktion der Kasse, nach Rücksprache mit der Gemeindebehörde oder, wenn nötig, mit dem Vorsteher des Departements für Sozialwesen, die Absetzung der AHV-Zweigstellenleiter(-innen) verlangen.
1 In Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 des AGAHVG, wird die Kasse die AHV-Zweigstellenleiter und die Gemeindebehörde, mindestens 9 Monate vor dem Datum der Integrierung der Zweigstelle in die Gemeindeverwaltung, informieren.
2 Mit dem vorliegenden Reglement werden aufgehoben:
- a. das Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Ausgleichskasse und ihrer Zweigstellen vom 11. April 1949;
- b. der Beschluss des Staatsrates betreffend die Entlöhnung der Leiter der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse vom 11. Dezember 1968.
3 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht. Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.