1 Die kantonale tripartite Kommission (nachstehend: Kommission) ist aus 30 Mitgliedern zusammengesetzt, nämlich aus je zehn Arbeitgeber- und zehn Arbeitnehmervertretern sowie zehn Vertretern des Staates.
2 Die Vertreter des Staates in der Kommission stammen aus den öffentlichen Dienststellen mit Bezug zum Arbeitsmarkt, insbesondere der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse, der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, der Dienststelle für Bevölkerung und Migration, der Steuerverwaltung, der Dienststelle für Sozialwesen, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und der Kantonspolizei. Ein Vertreter der Gemeinden nimmt ebenfalls in der Kommission Einsitz.
3 Auf Vorschlag der betroffenen Parteien ernennt der Staatsrat die Kommissionsmitglieder für die Dauer der Amtsperiode. Diese dauert vier Jahre und beginnt am ersten Januar nach der Erneuerung des Staatsrates. Die Mitglieder der Kommission können für mehrere aufeinander folgende Perioden ernannt werden.