822.106

Reglement über die Verleihung des Berufsausweises für Baumaschinenführer (RBB)

vom 15. January 2025
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 5 und 24 Absatz 4 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG);
  • auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Grundsätze

1 Für die auf Baustellen oder anderen Arbeitsplätzen zum Einsatz gelangenden Geräte und Maschinen, wie unter Artikel 3 des vorliegenden Reglements beschrieben, wird auf Grund der Gefahr, die sie für die Benützer und deren Umgebung auf dem Arbeitsplatz darstellen, ein Führerausweis verlangt.

2 Das Wartungspersonal für die in Artikel 3 aufgeführten Maschinen unterliegt, im Rahmen seiner Funktion, nicht dem vorliegenden Reglement. Dies gilt ebenso für die Vorgänge der Bewegung, Beladung und Entladung der Baumaschinen auf Fahrzeuge und Transportanhänger. Für diese Interventionen, wie auch für die auf öffentlichen Strassen durchgeführte Wartung wird auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG) so wie auf die entsprechenden Vollzugsverordnungen verwiesen.

3 Die Erteilung des Führerausweises für Baumaschinenführer hängt vom Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfungen für die entsprechenden Kategorien ab. Die Teilnahme an den Kursen ist obligatorisch. Personen mit einer nachweislich gleichwertigen Ausbildung können unter Vorbehalt teilweise oder ganz von Kursbesuchen befreit werden. Vorbehalten bleiben überdies Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 11 dieses Reglements.

Art. 2 Ausweiskategorien

Die verschiedenen Ausweiskategorien sind folgende (Erdbewegungs-, Tiefbau-, Spezialmaschinen):

  1. a. M1: Kleine Arbeitsmaschinen von 2 bis 5 Tonnen;
  2. b. M2: Raupen- und Pneubagger über 5 Tonnen;
  3. c. M3: Raupen- und Pneulader über 5 Tonnen;
  4. d. M4: Schreitbagger;
  5. e. M5: Belagseinbaumaschinen;
  6. f. M6: Walzen-Einbaumaschinen über 5 Tonnen;
  7. g. M7: Spezialmaschinen (gemäss der von der Kurs- und Prüfungskommission zu erstellenden Liste).
Art. 3 Liste der Baumaschinen und -geräte und die entsprechenden Vorschriften

1 Für kleine Arbeitsmaschinen (weniger als 2 Tonnen) ist kein Führerausweis erforderlich.

  1. a. Kompaktbagger auf Raupen oder Rädern weniger als 2 Tonnen;
  2. b. Kompaktlader auf Raupen oder Rädern weniger als 2 Tonnen;
  3. c. Pneu- oder Glattwalzen weniger als 2 Tonnen;
  4. d. Flurförderfahrzeuge ( Stapler) unterstehen der Ausweispflicht EKAS Richtlinie 6518;
  5. e. Raupenfahrzeuge weniger als 2 Tonnen;
  6. f. Dumper weniger als 2 Tonnen;
  7. g. ferngesteurerte Abbaugeräte;
  8. h. Freischneider / Motorsensen;
  9. i. Motorsäge (Ausbildungspflicht mind. ½ Tag und/oder je nach Verwendung);
  10. j. Kernbohrgeräte und Betonsägen;
  11. k. Bodensägen;
  12. l. Hubarbeitsbühnen (es braucht eine fundierte Ausbildung).

2 Kleine Arbeitsmaschinen (größer oder gleich 2 Tonnen und kleiner als 5 Tonnen) erfordern einen Führerausweis M1 und sind nachstehend aufgelistet:

  1. a. Hydraulische Kompaktbagger auf Raupen oder Rädern größer oder gleich 2 Tonnen und kleiner als 5 Tonnen;
  2. b. Kompaktlader auf Raupen oder Rädern größer oder gleich 2 Tonnen und kleiner als 5 Tonnen;
  3. c. Vibration- oder Glattwalzen größer oder gleich 2 Tonnen und kleiner als 5 Tonnen;
  4. d. Strassenfräsen größer oder gleich 2 Tonnen und kleiner als 5 Tonnen;
  5. e. Raupenfahrzeuge größer oder gleich 2 Tonnen und kleiner als 5 Tonnen;
  6. f. Dumper > größer oder gleich 2 Tonnen und kleiner als 15.5 Tonnen (Gesamtgewicht).

3 Andere Arbeitsmaschinen (5 Tonnen oder mehr) erfordern einen Führerausweis und sind nachstehend mit dem entsprechenden Führerschein aufgelistet:

  1. a. Hydraulische Kompaktbagger auf Raupen- und Rädern 5 Tonnen oder mehr - M2;
  2. b. Kompaktlader auf Raupen- und Rädern 5 Tonnen oder mehr - M3;
  3. c. Spezielle Tunnelladegeräte 5 Tonnen oder mehr - M3;
  4. d. Schreitbagger - M4;
  5. e. Belagsfertiger und Einbaumaschinen, Rad oder Raupen - M5;
  6. f. Walzen (Bodenverdichtung/Belagsarbeiten) 5 Tonnen oder mehr - M6;
  7. g. Spezialmaschinen (Spezialgeräte) - M7:

4 Wenn eine auswechselbare Vorrichtung an einer Arbeitsmaschine verwendet wird, ist nur die Arbeitsmaschine für die Definition der Führerscheinklasse ausschlaggebend.

5 Multifunktionsgeräte wie Teleskopstapler können mit einer Vielzahl von Anbaugeräten ausgestattet sein, und das Anbaugerät bestimmt die Führerscheinklasse:

  1. 1. mit einer Ladeschaufel
  2. 2. mit Geräteaufsatz Gabeln
  3. 3. mit einem Seilzug

6 Bei der Verwendung jeder Maschine müssen Artikel 6 (Information und Anleitung der Arbeitnehmer) und Artikel 8 (Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren) der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) beachtet werden.

7 Wenn die Benutzer mit dem gelieferten Modell nicht gut vertraut sind (z. B. neue oder unbekannte Funktionen), ist eine zusätzliche Instruktion erforderlich. Die Schulung umfasst die spezifischen Risiken des Geräts und seine Besonderheiten wie Nutzlast, Gewicht, Funktionen des Kontrollpaneels usw. Die Schulung muss von einem Fachmann mit den erforderlichen technischen Kenntnissen durchgeführt und schriftlich dokumentiert werden. Diese Schulung muss auch wiederholt werden, wenn es häufig zu unsachgemässer Handhabung kommt (Unfälle, Sachschäden), wenn die Benutzer die geltenden Sicherheitsvorschriften nicht einhalten oder bei einer längeren Unterbrechung (mehrere Jahre) der Tätigkeit als Baumauschinenführer.

2 Ausbildung

Art. 4 Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung

1 Personen, die eine gleichwertige Ausbildung nachweisen können und die ganz oder teilweise von den Kursbesuchen befreit werden wollen, müssen bei der Kurs- und Prüfungskommission (nachfolgend: Kommission) ein entsprechendes Gesuch gemäss Artikel 8 dieses Reglements einreichen. Das Gesuch ist vor Beginn der Tätigkeit zu hinterlegen. Die folgenden Unterlagen müssen beigelegt werden:

  1. a. das Diplom oder die Kursbestätigung (beglaubigte Kopie);
  2. b. eine Beschreibung des Kursinhalts, das Programm mit Angaben zum Thema und zur Dauer der Ausbildung (einschliesslich Kursunterlagen);
  3. c. das Prüfungsreglement.

2 Wenn aufgrund der hinterlegten Unterlagen:

  1. a. das Ausbildungsniveau nicht beurteilt werden kann, müssen diese Personen die Kurse vollständig absolvieren und können anschliessend zu den Prüfungen einberufen werden;
  2. b. das Ausbildungsniveau nicht ausreichend ist, müssen diese Personen die Kurse besuchen, um ihre Kenntnisse zu vervollständigen, und können anschliessend zu den Prüfungen einberufen werden;
  3. c. der Ausbildungsstand als gleichwertig erachtet wird, können diese Personen direkt zu den Prüfungen einberufen werden (Grundausbildungskurs M1 theoretische und praktische Prüfungen und/oder gerätespezifische Weiterbildungskurse M2 bis M7 theoretische und praktische Prüfungen). Werden diese Prüfungen nicht bestanden, müssen diese Personen die Ausbildung gemäss diesem Reglement absolvieren.

3 Personen, welche an einem von der Kommission anerkannten Ausbildungszentrum die entsprechenden Ausbildungen absolviert haben, müssen dem Gesuch einzig eine Kursbestätigung dieses Zentrums beilegen.

4 Die Gesuche und die Unterlagen sind in einer der Amtssprachen des Kantons Wallis zu hinterlegen. Übersetzte Dokumente müssen beglaubigt sein.

Art. 5 Theoretische Ausbildung

1 Für alle in Artikel 2 dieses Reglements aufgeführten Ausweiskategorien müssen die Kandidaten:

  1. a. einen Grundkurs von 4,5 Tagen mit anschliessender theoretischer Prüfung absolvieren;
  2. b. einen gerätespezifischen Weiterbildungskurs M2 bis M7 von 3,5 bis 8 Tagen (je nach Ausweiskategorie) mit anschliessender theoretischer Prüfung absolvieren.

2 Für die Kategorie M1 ist nur ein Grundkurs und die theoretische Prüfung erforderlich.

3 Wird die theoretische Prüfung nicht bestanden, kann der Kandidat an der nächsten Prüfungssession teilnehmen. Kandidaten, die zweimal nicht bestanden haben, müssen den Grundkurs oder den gerätespezifischen Weiterbildungskurs M2 bis M7 erneut absolvieren.

4 Die Kursprogramme werden in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Berufsbildung (nachfolgend: DB) erstellt. Die Ausbildung stützt sich auf verschiedene Lernmodalitäten, indem Inhalte und Aktivitäten in Präsenzform mit Fernunterricht kombiniert werden (Blended Learning).

Art. 6 Praktische Ausbildung

1 Der Arbeitgeber ist für die praktische Ausbildung der Arbeitnehmenden innerhalb seines Unternehmens verantwortlich und muss zu diesem Zweck über qualifiziertes Personal verfügen.

2 Der Erwerb der praktischen Erfahrung erfolgt durch den Kandidaten zu Lernzwecken unter der Aufsicht einer Person, die seit mindestens 3 Jahren einen Ausweis für die entsprechende Maschinenkategorie besitzt, oder eines Vorgesetzten, der über eine für diese Arbeiten angemessene Berufserfahrung verfügt. Die Bestimmungen von Artikel 8 VUV sind einzuhalten.

3 Das Unternehmen muss über Maschinen in gutem Betriebszustand verfügen, die der Ausweiskategorie entsprechen, für deren Kurse und Prüfungen sich der Arbeitnehmer angemeldet hat.

4 Wenn es zu einer Unterbrechung der Ausbildung und einem Wechsel des Arbeitgebers kommt, muss ein neues Gesuch für einen provisorischen Ausweis nach Artikel 18 dieses Reglements gestellt werden.

5 Für alle in Artikel 2 dieses Reglements aufgeführten Ausweiskategorien sind praktische Prüfungen erforderlich. Die praktische Prüfung M1 ist für den Erwerb des Ausweises M5-M6-M7 nicht erforderlich.

Art. 7 Finanzierung

1 Die Ausbildungskurse werden durch die Einschreibungsgebühren der Kandidaten sowie durch Subventionen des Kantons finanziert.

2 Die DB stellt für Kurse und theoretische Prüfungen entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung.

3 Allfällige weitere Kurs- und Prüfungsspesen, wie das Aufgebot von Experten oder Betriebsspesen der Kurskommission, werden grundsätzlich durch die interessierten Berufsorganisationen übernommen.

3 Prüfungen

Art. 8 Kommission

1 Die Kommission wird durch den Staatsrat ernannt. Die Kommission ernennt ihren Präsidenten.

2 Die Kommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. a. einem Vertreter der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: DAA);
  2. b. einem Vertreter der DB;
  3. c. einem Vertreter der Walliser Kantonspolizei;
  4. d. einem Vertreter der SUVA;
  5. e. 2 Vertretern des Arbeitgeberverbandes des Bauhauptgewerbes;
  6. f. 2 Vertretern der Arbeitnehmerverbände des Bauhauptgewerbes.

3 Zur Vervollständigung der Kommission können weitere Vertreter ohne Stimmrecht eingeladen werden.

4 Der Walliser Baumeisterverband (nachfolgend: WBV) führt das Sekretariat der Kommission und ernennt einen verantwortlichen Organisationskoordinator, der als Beisitzer mit einer Konsultativstimme an der Kommission teilnimmt.

Art. 9 Aufgaben und Zuständigkeit der Kommission

1 Die Kommission ist verantwortlich für die Organisation der Kurse und Prüfungen für die Verleihung der verschiedenen Maschinistenausweise. Bei Bedarf kann sie die Mitarbeit der DB beantragen.

2 Sie legt die Prüfungsanforderungen auf Grund der auf diesem Gebiet anwendbaren Reglemente und Richtlinien fest, namentlich gestützt auf das Prüfungsreglement und den Leitfaden des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV).

3 Sie ist für die Prüfung der Gesuche um Anerkennung von gleichwertigen Ausbildungen zuständig.

4 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Staatsrats ist sie für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen und von Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von gleichwertigen Ausbildungen zuständig.

5 Sie besitzt alle zur Umsetzung des vorliegenden Reglements notwendigen Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.

Art. 10 Prüfungsresultate

1 Die praktischen Prüfungen werden durch das Kommissionssekretariat unter der Kontrolle auswärtiger Experten, die von der gleichen Kommission ernannt werden, durchgeführt.

2 Sobald die Prüfungsresultate bekannt sind, teilt das Sekretariat diese den Kandidaten mit.

3 Bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung besteht die Möglichkeit einer Nachprüfung innert einem Jahr, ohne dass eine erneute Teilnahme am Grundausbildungskurs oder am gerätespezifischen Weiterbildungskurs M2 bis M7 erforderlich ist. Bei einem zweiten Nichtbestehen der Prüfung bleibt diese Verpflichtung bestehen.

Art. 11 Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit

1 Die Gesuche um Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen sind beim Kommissionssekretariat einzureichen, welche diese durch die Kommission prüft. Für die Prüfung des Dossiers wird eine Gebühr erhoben.

2 Sobald der Entscheid der Kommission vorliegt, teilt das Sekretariat diesen dem Gesuchsteller mit.

Art. 12 Anfechtung und Beschwerde

1 Ist der Kandidat mit den Prüfungsresultaten nicht einverstanden kann er innerhalb von 10 Tagen bei der Prüfungskommission Einsprache erheben. Ebenso vorzugehen hat er gegen Entscheide betreffend die Nichtanerkennung der Gleichwertigkeit.

2 Die Kommission überprüft die Einsprache unter dem Aspekt der Wiedererwägung und teilt, nach Anhörung der Prüfungsexperten, ihren Entscheid dem Einsprecher mit.

3 Gegen Einspracheentscheide und andere Entscheide der Kommission kann innerhalb von 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

4 Anmeldegebühren

Art. 13 Anmeldegebühren a) Allgemeine Grundsätze

1 Die Anmdeldegebühren für Kurse, theoretische und praktische Prüfungen sind in den Artikeln 14 bis 16 dieser Verordnung festgelegt.

2 Bei Nichtbezahlung der Anmeldegebühren kann der Kandidat nicht zu den angebotenen Kursen und den dazugehörigen Prüfungen antreten.

3 Die Höhe der Gebühren wird unter Berücksichtigung der gewährten Subventionen regelmässig an die tatsächlichen Kosten angepasst, die für die Organisation der Kurse und Prüfungen und die Erteilung der entsprechenden Ausweise erforderlich sind.

Art. 14 b) Für den Grundkurs M1

1 Die Anmeldegebühren für den Grundkurs M1, einschliesslich des provisorischen Führerausweises und der Theorieprüfung, betragen 1'750 Franken.

2 Bei einer Stornierung bis 15 Arbeitstage vor Kursbeginn werden keine Kosten berechnet.

3 Bei nicht rechtzeitiger Stornierung wird der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, ausser in besonderen Fällen und mit Nachweis.

Art. 15 c) Für die spezifischen Kurse M2-M7

1 Die Anmeldegebühren für die spezifischen Kurse, einschliesslich des provisorischen Führerausweises und der Theorieprüfung, betragen 850 Franken.

2 Je nach Ausweiskategorie sind folgende Zuschläge geschuldet:

  1. a. Zuschlag Kategorie M2-M3-M4-M6 im Block
  2. b. Zuschlag Kategorie M5
  3. c. Zuschlag Kategorie M6
  4. d. Zuschlag Kategorie M7

3 Bei einer Stornierung bis 15 Arbeitstage vor Kursbeginn werden keine Kosten berechnet.

4 Bei nicht rechtzeitiger Stornierung wird der Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, ausser in besonderen Fällen und mit Nachweis.

Art. 16 d) Für die praktischen Prüfungen

1 Die Anmeldegebühren, einschliesslich der Ausstellung des definitiven Führerausweises, betragen 500 Franken für die praktische Prüfung M1 und 450 Franken pro Kategorie für die praktische Prüfung M2-M3-M4-M6.

2 Die Anmeldegebühren für die praktischen Prüfungen M5-M7 auf der Baustelle, einschliesslich der Ausstellung des definitiven Führerausweises, betragen 450 Franken für eine Maschine und 250 Franken für jede weitere Maschine.

3 Die Anmeldung zu praktischen Prüfungen kann nicht storniert werden, ausser in besonderen Fällen und mit Nachweis.

Art. 17 Sonstige Gebühren

1 Zusätzlich werden die folgenden Gebühren erhoben:

  1. a. Ausstellen eines neuen provisorischen Führerausweises
  2. b. Duplikat (provisorischer oder definitiver Ausweis)
  3. c. Ausstellung eines neuen definitiven Führerausweises, Hinzufügung von Kategorien
  4. d. Analyse des Dossiers für eine gleichwertige Ausbildung

2 Die Verlängerung des provisorischen Führerausweises ist in den Ausbildungskosten enthalten.

5 Ausweis

Art. 18 Provisorischer Ausweis

1 Ein provisorischer Ausweis (M1-M7 je nach Gesuch) wird dem Kandidaten ausgestellt, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. a. das 18. Altersjahr vollendet hat;
  2. b. in einem Arbeitsverhältnis steht;
  3. c. bei guter Gesundheit ist (ein ärztliches Zeugnis kann verlangt werden);
  4. d. im Besitz des Führerausweises gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) sein; erfüllt der Kandidat diese Bedingung nicht, darf er eine Maschine nur auf der Baustelle oder an anderen Arbeitsplätzen, nicht aber auf öffentlichen Strassen fahren; er ist dem SVG unterstellt;
  5. e. den Grundausbildungskurs absolviert und die theoretische Prüfung bestanden haben;
  6. f. die Gebühr für den Grundausbildungskurs beglichen haben;
  7. g. eine Ausnahme von Buchstabe a dieses Artikels ist möglich, wenn der Kandidat das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Führerschein der Kategorie F besitzt und einen Lehrvertrag zur Erlangung eines EFZ in einem Beruf hat, der die häufige Nutzung einer Baumaschine für Erdbewegungsarbeiten erfordert. Diese Ausnahme erlaubt, unter der Voraussetzung, dass alle anderen oben beschriebenen Bedingungen erfüllt sind, einzig die Erlangung des provisorischen Ausweises der Kategorie M1, wie in Artikel 2 dieses Reglements beschrieben.

2 Die Dauer des provisorischen Ausweises wird auf ein Jahr festgesetzt. Wenn der Kandidat innerhalb dieser Frist ohne triftigen Grund nicht zum spezifischen Kurs oder zur praktischen Prüfung erscheint, wird ihm der provisorische Ausweis entzogen. Besteht er die praktische Prüfung M1-M7 nicht (2 Fehlversuche), wird der provisorische Ausweis bis zum nächsten geplanten Kurs oder zur nächsten geplanten Prüfung verlängert. Artikel 6 Absatz 4 bleibt vorbehalten.

3 Wenn der Kandidat bereits im Besitz eines definitiven Ausweises M1 oder eines definitiven Ausweises für eine höhere Kategorie ist und zusätzliche Kategorien (M2 bis M7) erwerben möchte, muss er ein Gesuch auf einen provisorischen Ausweis stellen. Er wird daraufhin zum spezifischen Weiterbildungskurs für die beantragte Kategorie eingeladen.

4 Wenn die bereits erworbene Ausbildung vor mehr als 10 Jahren erworben wurde, wird das Gesuch auf einen provisorischen Ausweis von der Kommission von Fall zu Fall und je nach Entwicklung der Vorschriften geprüft.

5 In Härtefällen (Krankheit, Unfälle usw.) oder wenn der Inhaber des Ausweises aus personellen Gründen nicht am Kurs teilnehmen kann oder wenn sich herausstellt, dass ein Kurs oder eine Prüfung aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann, kann die Kommission ausnahmsweise die Frist für die Gültigkeit des provisorischen Ausweises verlängern.

6 Der provisorische Ausweis wird vom Sekretariat der Kommission ausgestellt und der DAA unterzeichnet.

7 Das Verfahren sowie die Bedingungen für den Erhalt eines provisorischen Ausweises sind im Anhang 1 festgelegt.

Art. 19 Definitiver Ausweis

1 Der Kandidat muss zum Erhalt:

  1. a. des definitiven Ausweises M1:
  2. b. des definitiven Ausweises M2-M3-M4-M5-M6-M7:

2 Der Ausweis wird vom Sekretariat der Kommission ausgestellt und gemeinsam von der DAA und der DB unterzeichnet.

3 Das Verfahren zur Erteilung sowie die Bedingungen für den Erhalt des definitiven Ausweises sind im Anhang 1 festgelegt.

Art. 20 Besondere Fälle

1 Für die Verwendung eines Dumpers mit einem Gesamtgewicht von mindestens 2 Tonnen und weniger als 15,5 Tonnen (Gesamtgewicht) auf einer Baustelle ist ein Führerausweis der Kategorie M1 oder eine Bescheinigung über eine anerkannte halbtägige theoretische und praktische Ausbildung sowie ein Führerschein der Klasse B oder F erforderlich (die Geschwindigkeit ist auf 45 km/h begrenzt).

2 Die Verwendung eines grossen Dumpers mit einem Gesamtgewicht von 15,5 Tonnen (Gesamtgewicht) oder mehr auf einer Baustelle erfordert einen Führerausweis der Kategorie M7 oder eine Bescheinigung über eine anerkannte theoretische und praktische Ausbildung von einem halben Tag.

3 Die Verwendung der in den vorstehenden Absätzen erwähnten Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen wird durch das SVG geregelt.

6 Kontrolle, Sanktionen und Schlussbestimmungen

Art. 21 Kontrollorgan für Ausweise

1 Die Arbeitsinspektoren und die Beschäftigungs- und Sozialhilfeinspektoren der DAA, die auf den Baustellen eingesetzten SUVA-Inspektoren sowie die Polizisten der Kantons- und Gemeindepolizei sind ermächtigt, jederzeit die Vorlage des Maschinistenausweises zu verlangen.

2 Die kontrollierten Personen, die die Vorschriften nicht einhalten, werden der DAA gemeldet.

Art. 22 Ausweisentzug

1 Ein Ausweisentzug kann durch die DAA angeordnet werden, wenn der Inhaber durch seine Fahrweise die Sicherheit gefährdet, bei schwerer Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder wiederholter Verletzung derselben. Bei geringfügigen Verstössen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

2 Die DAA entscheidet über den Entzug des Ausweises nach Anhörung des Inhabers und der Kommission. Der Entscheid wird ihm mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.

3 Gegen den Entzugsentscheid der DAA kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung bei der DAA Einsprache erhoben werden. In besonders schweren Fällen hat die Einsprache keine aufschiebende Wirkung.

4 Gegen Einspracheentscheide kann innerhalb von 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.

5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

Art. 23 Sanktionen

1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und gestützt auf dieses Reglement getroffene Verfügungen werden mit einer Busse bis maximal 10'000 Franken geahndet, sofern nicht die Eidgenössischen Bestimmungen anwendbar sind.

2 Gegen den Bussenentscheid der DAA kann Einsprache erhoben und anschliessend Berufung bei einem Richter des Kantonsgerichts eingereicht werden (Art. 34j ff. VVRG).