1 Ein provisorischer Ausweis (M1-M7 je nach Gesuch) wird dem Kandidaten ausgestellt, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
- a. das 18. Altersjahr vollendet hat;
- b. in einem Arbeitsverhältnis steht;
- c. bei guter Gesundheit ist (ein ärztliches Zeugnis kann verlangt werden);
- d. im Besitz des Führerausweises gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) sein; erfüllt der Kandidat diese Bedingung nicht, darf er eine Maschine nur auf der Baustelle oder an anderen Arbeitsplätzen, nicht aber auf öffentlichen Strassen fahren; er ist dem SVG unterstellt;
- e. den Grundausbildungskurs absolviert und die theoretische Prüfung bestanden haben;
- f. die Gebühr für den Grundausbildungskurs beglichen haben;
- g. eine Ausnahme von Buchstabe a dieses Artikels ist möglich, wenn der Kandidat das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Führerschein der Kategorie F besitzt und einen Lehrvertrag zur Erlangung eines EFZ in einem Beruf hat, der die häufige Nutzung einer Baumaschine für Erdbewegungsarbeiten erfordert. Diese Ausnahme erlaubt, unter der Voraussetzung, dass alle anderen oben beschriebenen Bedingungen erfüllt sind, einzig die Erlangung des provisorischen Ausweises der Kategorie M1, wie in Artikel 2 dieses Reglements beschrieben.
2 Die Dauer des provisorischen Ausweises wird auf ein Jahr festgesetzt. Wenn der Kandidat innerhalb dieser Frist ohne triftigen Grund nicht zum spezifischen Kurs oder zur praktischen Prüfung erscheint, wird ihm der provisorische Ausweis entzogen. Besteht er die praktische Prüfung M1-M7 nicht (2 Fehlversuche), wird der provisorische Ausweis bis zum nächsten geplanten Kurs oder zur nächsten geplanten Prüfung verlängert. Artikel 6 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
3 Wenn der Kandidat bereits im Besitz eines definitiven Ausweises M1 oder eines definitiven Ausweises für eine höhere Kategorie ist und zusätzliche Kategorien (M2 bis M7) erwerben möchte, muss er ein Gesuch auf einen provisorischen Ausweis stellen. Er wird daraufhin zum spezifischen Weiterbildungskurs für die beantragte Kategorie eingeladen.
4 Wenn die bereits erworbene Ausbildung vor mehr als 10 Jahren erworben wurde, wird das Gesuch auf einen provisorischen Ausweis von der Kommission von Fall zu Fall und je nach Entwicklung der Vorschriften geprüft.
5 In Härtefällen (Krankheit, Unfälle usw.) oder wenn der Inhaber des Ausweises aus personellen Gründen nicht am Kurs teilnehmen kann oder wenn sich herausstellt, dass ein Kurs oder eine Prüfung aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann, kann die Kommission ausnahmsweise die Frist für die Gültigkeit des provisorischen Ausweises verlängern.
6 Der provisorische Ausweis wird vom Sekretariat der Kommission ausgestellt und der DAA unterzeichnet.
7 Das Verfahren sowie die Bedingungen für den Erhalt eines provisorischen Ausweises sind im Anhang 1 festgelegt.