1 Die Dienststelle ist befugt, von den Arbeitgebern alle zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes nötigen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, insbesondere alle Betriebsreglemente und Firmenverträge. Diese Unterlagen müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.
2 Sind die notwendigen Dokumente nicht oder nicht mehr vorhanden, muss der Arbeitgeber das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen beweisen, sofern er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihn am Verlust der Unterlagen kein Verschulden trifft.
3 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht wird unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen nach den Sanktionsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet.
4 Die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle, den anderen Departementen und Dienststellen des Staates, den Gemeinden und den anderen zuständigen Instanzen muss gewährleistet sein, beispielsweise in Sachen Fremdenpolizei, öffentliches Beschaffungswesen, Schuld- und Konkursbetreibung oder Gebäude- und Baustellensicherheit.
5 Diese Zusammenarbeit ermöglicht der Dienststelle ausserdem, von den vorgenannten Instanzen die Zustellung jedes sachdienlichen Dokuments beziehungsweise den Zugriff darauf zu verlangen.
6 Die Empfänger materieller oder finanzieller Hilfe, zum Beispiel in Form einer Subvention, können aufgefordert werden, der Dienststelle alle Dokumente einzureichen, welche die Einhaltung der Lohn-, Arbeits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz belegen.