Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG);
- eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG);
- eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Dezember 2021 (AGNISSG);
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,
verordnet:
Art. 1 Ziel und Gegenstand1 Diese Verordnung hat folgende Ziele:
- a. die Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall durch die kantonalen und kommunalen Behörden zu präzisieren;
- b. die jeweiligen Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden in diesem Bereich festzulegen;
- c. das Verfahren für die von den kantonalen und kommunalen Behörden durchgeführten Kontrollen zu regeln.
2 Die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Koordination und Zusammenarbeit1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen koordiniert die dem Kanton übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den für Verbraucherschutz und Umwelt zuständigen Dienststellen und den Gemeindebehörden.
2 Sie veranstaltet die notwendigen Treffen mit den betroffenen Partnern und vermittelt die Informationen über die Umsetzung der Bundesgesetzgebung.
Art. 3 Verwendung von Solarien1 Die Dienststelle für Verbraucherschutz organisiert die Kontrollen der Betreiber von Solarien gemäss den Bundesvorschriften.
2 Die Kontrollen werden gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in Rechnung gestellt.
Art. 4 Verwendung von Produkten für kosmetische Zweck1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert die Kontrollen der Personen und Institutionen, die Produkte zu ästhetischen Zwecken verwenden, und die Einhaltung der Bedingungen für die Durchführung dieser Behandlungen.
2 Sie überprüft die Einhaltung der Verbote nach Artikel 6 V-NISSG.
3 Die Kontrollen werden nach Artikel 8 dieser Verordnung in Rechnung gestellt.
Art. 5 Veranstaltungen mit Schall1 Die Gemeindebehörden sorgen für die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen der V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall.
2 Insbesondere:
- a. überprüfen sie die Meldungen, die ihnen von den Veranstatlern gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 4 Ziffer 1 V-NISSG unterbreitet werden;
- b. überwachen sie stichprobenweise die Einhaltung der Grenzwerte für den maximalen Schallpegel und für den mittleren Schallpegel (Einhaltung des gemeldeten oberen Pegels) sowie die Einhaltung der entsprechenden Massnahmen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 bis 4 V-NISSG.
3 Die Dienststelle für Umwelt stellt den Gemeindebehörden kostenlos geeignete Messinstrumente zur Verfügung und weist sie in deren Gebrauch ein.
4 Die Kontrollen werden gemäss der kommunalen Regelung in Rechnung gestellt.
Die Gemeinde- und Kantonsbehörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der V-NISSG in Bezug auf Laserpointer, insbesondere der Verbote nach Artikel 23.
Art. 7 Austausch der nötigen Daten1 Die Gemeindebehörden und die betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung können die Daten austauschen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unbedingt erforderlich sind.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) bleiben vorbehalten.
Art. 8 Gebühren und Auslagen1 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.
2 Bei Verstössen gegen die eidgenössischen Bestimmungen über nichtionisierende Strahlung und Schall werden folgende Gebühren erhoben:
- a. Kontrolle einer Betreiberin oder eines Betreibers von Solarien 300 Franken;
- b. Kontrolle einer Person oder Institution, die Produkte zu ästhetischen Zwecken anwendet 300 Franken;
- c. die Beschlagnahme eines oder mehrerer verbotener Laserpointer wird bei der Strafbehörde angezeigt.
Art. 9 Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen und Mitwirkungspflichten1 Die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane dürfen in Veranstaltungs- und Gewerbelokalen jederzeit unangemeldet Kontrollen und Messungen durchführen und dabei weitere Beweismittel erheben.
2 Den kantonalen und kommunalen Vollzugsorganen sind unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sämtliche erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.