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Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (VAGNISSG)

vom 10. December 2025
(Stand am 01.01.2026)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG);
  • eingesehen die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG);
  • eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Dezember 2021 (AGNISSG);
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Ziel und Gegenstand

1 Diese Verordnung hat folgende Ziele:

  1. a. die Ausführungsbestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall durch die kantonalen und kommunalen Behörden zu präzisieren;
  2. b. die jeweiligen Kompetenzen der kantonalen und kommunalen Behörden in diesem Bereich festzulegen;
  3. c. das Verfahren für die von den kantonalen und kommunalen Behörden durchgeführten Kontrollen zu regeln.

2 Die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Koordination und Zusammenarbeit

1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen koordiniert die dem Kanton übertragenen Aufgaben in Zusammenarbeit mit den für Verbraucherschutz und Umwelt zuständigen Dienststellen und den Gemeindebehörden.

2 Sie veranstaltet die notwendigen Treffen mit den betroffenen Partnern und vermittelt die Informationen über die Umsetzung der Bundesgesetzgebung.

Art. 3 Verwendung von Solarien

1 Die Dienststelle für Verbraucherschutz organisiert die Kontrollen der Betreiber von Solarien gemäss den Bundesvorschriften.

2 Die Kontrollen werden gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in Rechnung gestellt.

Art. 4 Verwendung von Produkten für kosmetische Zweck

1 Die Dienststelle für Gesundheitswesen organisiert die Kontrollen der Personen und Institutionen, die Produkte zu ästhetischen Zwecken verwenden, und die Einhaltung der Bedingungen für die Durchführung dieser Behandlungen.

2 Sie überprüft die Einhaltung der Verbote nach Artikel 6 V-NISSG.

3 Die Kontrollen werden nach Artikel 8 dieser Verordnung in Rechnung gestellt.

Art. 5 Veranstaltungen mit Schall

1 Die Gemeindebehörden sorgen für die Kontrollen der Einhaltung der Bestimmungen der V-NISSG über Veranstaltungen mit Schall.

2 Insbesondere:

  1. a. überprüfen sie die Meldungen, die ihnen von den Veranstatlern gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 4 Ziffer 1 V-NISSG unterbreitet werden;
  2. b. überwachen sie stichprobenweise die Einhaltung der Grenzwerte für den maximalen Schallpegel und für den mittleren Schallpegel (Einhaltung des gemeldeten oberen Pegels) sowie die Einhaltung der entsprechenden Massnahmen gemäss Anhang 4 Ziffer 2 bis 4 V-NISSG.

3 Die Dienststelle für Umwelt stellt den Gemeindebehörden kostenlos geeignete Messinstrumente zur Verfügung und weist sie in deren Gebrauch ein.

4 Die Kontrollen werden gemäss der kommunalen Regelung in Rechnung gestellt.

Art. 6 Laserpointer

Die Gemeinde- und Kantonsbehörden überwachen die Einhaltung der Bestimmungen der V-NISSG in Bezug auf Laserpointer, insbesondere der Verbote nach Artikel 23.

Art. 7 Austausch der nötigen Daten

1 Die Gemeindebehörden und die betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung können die Daten austauschen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unbedingt erforderlich sind.

2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) bleiben vorbehalten.

Art. 8 Gebühren und Auslagen

1 Für Kontrollen, die zu keinen Beanstandungen führen, werden keine Gebühren erhoben.

2 Bei Verstössen gegen die eidgenössischen Bestimmungen über nichtionisierende Strahlung und Schall werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a. Kontrolle einer Betreiberin oder eines Betreibers von Solarien 300 Franken;
  2. b. Kontrolle einer Person oder Institution, die Produkte zu ästhetischen Zwecken anwendet 300 Franken;
  3. c. die Beschlagnahme eines oder mehrerer verbotener Laserpointer wird bei der Strafbehörde angezeigt.
Art. 9 Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen und Mitwirkungspflichten

1 Die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane dürfen in Veranstaltungs- und Gewerbelokalen jederzeit unangemeldet Kontrollen und Messungen durchführen und dabei weitere Beweismittel erheben.

2 Den kantonalen und kommunalen Vollzugsorganen sind unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sämtliche erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungsorten zu gewähren.