Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Gefahr, welche die Kies- und Sandgewinnung und namentlich die Ausbeutung von Kies und Sand im Grundwasser für die öffentliche Gesundheit darstellt;
- eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. März 1955 sowie das kantonale Dekret betreffend die Vollziehung dieses Gesetzes vom 23. Juni 1959;
- eingesehen die anderen gesetzlichen Vorschriften, welche bei verschiedenen Titeln die Eröffnung von Kiesgruben, einer administrativen Bewilligung unterstellen;
- auf Antrag der Sanitäts- und Baudepartemente,
beschliesst:
1 Die Eröffnung jeder neuen Kies- und Sandausbeutung ist einer Bewilligung des Sanitätsdepartements unterstellt.
2 Diese Bewilligung setzt die zu treffenden Massnahmen für die Erhaltung der Hygiene und der öffentlichen Sicherheit fest und wird nur gewährt wenn die projektierte Ausbeutung keinerlei Gefahr für das Grundwasser darstellt.
3 Das erwähnte Departement kann, auf Grund einer Expertise jede Kies- und Sandausbeutung in bestimmten Zonen verbieten.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
- a. des Gesetzes über die öffentliche Gesundheit vom 18. November 1961 (Art. 79 und 80);
- b. des Gesetzes über die Wasserläufe vom 6. Juli 1932 (Art. 10, 47 und 48);
- c. des Strassengesetzes vom 1. Februar 1933 (Art. 76, 77 und 88);
- d. des Forstgesetzes vom 11. Mai 1910 (Art. 4 ff. und 18);
- e. des Gesetzes über die Bodenverbesserungen und andere Massnahmen zu Gunsten der Landwirtschaft vom 2. Februar 1961 (Art. 10 im Zusammenhang mit den Artikeln 84 bis 90 des eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzes);
- f. der Verordnung über den Schutz des Landschafts- und Dorfbildes vom 28. April 1944 (Art. 1 Abs. 2 Bst. e).
Die auf Grund des gegenwärtigen Beschlusses oder der unter Artikel 2 angeführten gesetzlichen Bestimmungen verlangten Bewilligungen können von Verpflichtungen oder Bedingungen abhängig gemacht werden, namentlich was die Hygiene und die öffentliche Sicherheit, den Schutz der Gewässer Quellen, Fassungen und Pumpanlagen, denjenigen der Natur, des Landschaftsbildes und des öffentlichen Grundes und Bodens, die Erhaltung des Waldes und die Rückvergütung von Subventionen anbetrifft.
Die Bewilligung ist dem Abschluss eine Haftpflichtversicherung unterstellt, welche alle, den Drittpersonen verursachten Schäden deckt (Strassen, Eisenbahnlinien, Leitungen, Quellen, Fassungen, Wasserläufe - Verunreinigung inbegriffen - Bodensenkungen, Erdrutsche usw.).
Eine genügende Bankgarantie kann gleichfalls verlangt werden um die eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen, namentlich was die Wiederinstandstellung der Standorte anbetrifft.
Der Versicherungsbetrag und die Bankgarantie werden vom Sanitätsdepartement im Einverständnis mit den anderen interessierten Departementen oder Organen festgesetzt.
1 Das Gesuch um Bewilligung zur Eröffnung einer Kiesausbeutungsanlage ist an diejenige Gemeindeverwaltung zu richten, auf deren Territorium sich die auszubeutende Parzelle befindet.
2 Es ist begleitet mit einem, diese Parzelle betreffenden Grundbuch- oder Katasterauszug der gegebenenfalls die Bezeichnung "Bodenverbesserungen" enthält und mit einem durch einen offiziellen Geometer erstellten Situationsplan sowie mit einem Plan von mindestens 1:25'000 welche die Lage der Parzelle mit Verhältnis zum Gemeindeterritorium darstellt.
3 Ein technischer Bericht wird dieses Aktenheft vervollständigen unter genauer Angabe über:
- a. die Bodenbeschaffenheit (der bewaldete Boden ist auf dem Situationsplan grün zu färben);
- b. die Tiefe der Ausbeutung bei den kritischen Punkten;
- c. die Ausbeutungsart (verwendete Maschinen);
- d. das Gefälle des zu stabilisierenden Abhanges;
- e. die Art der Entfernung der Erde mit Verpflichtung diese für die Wiederinstandstellung des Bodens zu reservieren;
- f. die Materialablage;
- g. die Art und die Erstellung der an der Ausbeutungsanlage angegliederten Bauten;
- h. das Ausbeutungsprogramm und das ungefähre Ausmass des auszubeutenden Materials;
- i. die für die Wiederinstandstellung der Gegend ins Auge gefassten Bestimmungen (Wiederberasung oder Wiederaufforstung, Niveau der Aufschüttung, Art des für diese zu verwendenden Materials);
- j. die zum Schutze der öffentlichen Gewässer, Quellen, Fassungen usw. bestimmten Massnahmen.
4 Die Profile müssen folgende Angaben enthalten:
- a. die Bezugsquote;
- b. das Profil des wieder instandgestellten Bodens.
1 Das Gesuch ist durch Vermittlung der Gemeinde einer öffentlichen Vernehmlassung von zehn Tagen unterstellt.
2 Die Anzeige der öffentlichen Vernehmlassung wird im Amtsblatt ausgeschrieben und in der Gemeinde auf dem Wege der öffentlichen Ausrufe oder der Anschlagung bekannt gegeben.
Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist übermittelt die Gemeinde das Gesuch begleitet mit dem Aktenheft, der eventuellen Einsprachen und ihrem Gutachten dem Sanitätsdepartement. Sie macht die Angabe, ob sich in der Nähe der projektierten Kiesausbeutung auf ihrem oder gegebenenfalls auf dem Territorium der Nachbargemeinde gefasste oder nicht gefasste Quellen oder Grundwasser befinden.
1 Das genannte Departement prüft das Gesuch und unterbreitet es den anderen interessierten Departementen oder Organen.
2 Die Entscheide der Departemente oder der zuständigen Organe werden dem Gesuchsteller gesamthaft durch Vermittlung des Sanitätsdepartementes, zugestellt.
3 Sie können innert zwanzig Tagen Gegenstand eines Rekurses an den Staatsrat sein.
1 Die Bewilligung des Sanitätsdepartementes wird gegen Bezahlung einer Gebühr von 5 bis 500 Franken erteilt.
2 Die Kosten der Expertise gehen überdies zu Lasten des Gesuchstellers.
1 Innert drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses sind alle sich im Zeitpunkt dieser Inkrafttretung in Ausbeute befindlichen Kiesgruben auf dem Kantonsgebiet dem Sanitätsdepartement vom Betriebsinhaber zu melden.
2 Dieser hinterlegt einen Situationsplan welcher die sich in Ausbeutung befindliche Fläche bestimmt und, gegebenenfalls, die Grenzen der projektierten Kiesausbeutung.
3 Er liefert, auf Begehren, alle andern nützlichen Angaben.
1 Das Sanitätsdepartement setzt die für die Fortsetzung einer bestehenden Ausbeutung zu beachtenden Schutzmassnahmen fest.
2 Stellt sie eine schwer Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit dar und lässt sich diese Gefahr nicht entsprechend beseitigen, wird die Ausbeutung begrenzt, beschränkt oder verboten.
Die Wiedereröffnung einer aufgegebenen Kiesausbeutung zum Zeitpunkt der Inkrafttretung des vorliegenden Beschlusses muss Gegenstand eines Bewilligungsgesuches gemäss Artikel 1 sein.
Wenn eine Kiesgrube schon vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses bei Fehlen der nun vom Gesetz verlangten Bewilligungen eröffnet wurde, können die zuständigen Behörden die Erteilung der fehlenden Bewilligungen für die Fortsetzung der Ausbeutung von den gleichen Pflichten und Bedingungen abhängig machen, wie wenn es sich um die Eröffnung einer neuen Ausbeutung handeln würde und, wenn nötig, diese verbieten.
1 Die Übertretungen der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses werden gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung sowie des kantonalen Vollziehungsdekretes vom 23. Juni 1959 geahndet.
2 Die Übertretungen der unter Artikel 2 aufgeführten gesetzlichen Erlasse werden gemäss den Strafbestimmungen dieser gleichen Erlasse geahndet.
3 Im Falle von mehreren Übertretungen sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, gemäss dem Artikel 2 des Gesetzes über die Polizeibussen vom 8. Februar 1944.
4 Die Vollzugsmassnahmen und die Schadenersatzklage bleiben vorbehalten.
1 Die zuständige Behörde kann nach erfolgter Mahnung, die provisorische oder endgültige Schliessung der Ausbeutung verfügen, wenn sich der Ausbeutende nicht an die vorgeschriebenen Pflichten und Bestimmungen hält.
2 Wenn sich der Ausbeuter nicht der Verpflichtung unterordnet, namentlich was die Sicherheitsmassnahmen anbetrifft, die Wiederaufforstung oder die Wiederinstandstellung der Orte vorzunehmen, kann die zuständige Behörde, nach erfolgter Mahnung, zu Lasten des Ausbeuters die Ausführung der erforderlichen Arbeiten anordnen, oder bei dessen Fehlen, zu Lasten des Eigentümers.
3 Die Mahnung erfolgt durch eingeschriebenem Brief.
Der vorliegende Beschluss tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.