Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971;
- eingesehen Artikel 3 Absätze a und b des Gesetzes vom 16. November 1978 betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971;
- auf Antrag des Departementes für Umwelt,
beschliesst:
1 Folgende Gebiete werden im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 als Grundwasserschutzareal ausgeschieden:
- a. auf Gebiet der Gemeinde Baltschieder (Plan 1); Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 631.550/128.200;
- b. auf Gebiet der Gemeinde Saxon (Plan 2): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 579.800/111.700;
- c. auf Gebiet der Gemeinde Martinach (Plan 3): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 573.400/107.900;
- d. auf Gebiet der Gemeinde Massongex (Plan 4): Die Achse des genannten Areals befindet sich bei folgenden Koordinaten: 565.000/122.200.
2 Die Grenzen der Grundwasserschutzareale sind auf den beiliegenden Plänen 1:25'000 eingezeichnet, sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
In diesen Arealen dürfen keine Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen könnten.
Das Errichten von Anlagen und das Ausführen von Arbeiten, welche diesem Beschluss widersprechen, bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.
Allfällige Entschädigungsleistungen können auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abgewälzt werden.
1 Bei Widerhandlung stellt das zuständige Departement die Arbeiten ein und ordnet für die Wiederinstandstellung des Ortes alle notwendigen Massnahmen an.
2 Strafmassnahmen bleiben vorbehalten.
Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.