814.107

Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für Ersatzvornahmen im Umweltschutzbereich

vom 30. May 2012
(Stand am 15.06.2012)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 12 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 18. November 2010 (kUSG);
  • auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds fest, welcher der Finanzierung von Massnahmen zum Schutze der Umwelt dient, die der Kanton als Ersatzvornahme trifft.

Art. 2 Speisung des Fonds

1 In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten sowie Bussgelder und Gebühren, die im Rahmen des Vollzugs von Bundes- und Kantonsrecht im Umweltschutzbereich eingenommen werden.

2 Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der entsprechenden, von der Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet.

3 Wird eine vom Kanton im Voraus finanzierte Ersatzvornahme vom Pflichtigen zurückbezahlt, so wird der entsprechende Betrag dem Fonds gutgeschrieben.

Art. 3 Verwaltungs- und Ausgabenkompetenz

1 Die Fondsverwaltung liegt in der Kompetenz der für Umweltschutz beauftragten Dienststelle.

2 Die Einlagen und Entnahmen des Fonds müssen in das jährliche Budget der Dienststelle eingetragen werden.

3 Vorbehalten bleiben die ordentlichen Kompetenzen im Bereich finanzieller Verpflichtungen.

Art. 4 Verwaltungsgrundsätze

Sofern die als Sicherheiten hinterlegten Beträge nicht umgehend an ihre Begünstigten zurückbezahlt werden können, sind sie so zu verwalten, dass sie den bestmöglichen Ertrag abwerfen.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.