In Anwendung der Bundesgesetzgebung betreffend die Luftreinhaltung und unter Berücksichtigung der festgestellten Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte in der Walliser Luft, stellt der vorliegende Beschluss einen kantonalen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung dar, um diese Überschreitungen zu verhindern bzw. zu reduzieren.
Beschluss zum kantonalen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung
Des Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 44a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG);
- eingesehen die Artikel 31 bis 34 der LuftreinhalteVerordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV);
- eingesehen Artikel 16 des Gesetzes betreffend die Anwendung der Bundesgesetzgebung über Umweltschutz vom 21. Juni 1990 (GAUSG);
- eingesehen den Bericht der Dienststellen für Umweltschutz vom 27. März 2009;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
beschliesst:
1 Der kantonale Massnahmenplan zur Luftreinhaltung beinhaltet 18 konkreten Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität in den Bereichen Information, Abfallentsorgung, Industrie und Gewerbe, Motorfahrzeuge sowie Heizungen.
2 Diese Massnahmen umfassen Sensibilisierung, finanzielle Anreize sowie verschärfte Normen und Kontrollen.
3 Sie sind im Anhang des vorliegenden Beschlusses beschrieben.
1 Die Departemente und die betroffenen Dienststellen werden mit dessen Umsetzung beauftragt.
2 Die vorgesehenen Mittel werden aufgrund der Budgetverfügbarkeiten gewährt.
3 Die Dienststelle für Umweltschutz wird beauftragt, dem Staatsrat eine Jahresbilanz zu unterbreiten sowie allfällige notwendige Anpassungen vorzuschlagen.
1 Der vorliegende Beschluss wird ohne Anhang im Amtsblatt publiziert und tritt mit der Publikation in Kraft.
2 Der Anhang des vorliegenden Beschlusses wird im Internetportal des Staates Wallis publiziert.