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Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz

vom 02. November 2016
(Stand am 02.11.2016)

Der Staatsrat des Kantons Waadt und Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die interkantonale Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis;
  • eingesehenen das Dekret vom 10. März 2009, welches eine Garantie für ein Bankdarlehen gewährt, das für die Finanzierung des Architekturwettbewerbes und der detaillierten Studien für die Schaffung des Spital Riviera-Chablais bestimmt ist;
  • eingesehen den Entscheid über die Bürgschaft des Kantons Wallis für die Finanzierung des Architekturwettbewerbes und der detaillierten Studien für den Bau des Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis im Standort von Rennaz vom 10. Februar 2009;
  • eingesehen die Vormeinung des Departements für Gesundheit und Sozialwesen des Kantons Waadt und des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur des Kantons Wallis (nachstehend: die Departemente),

beschliessen:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich

Der vorliegende Beschluss regelt die Anwendungsbestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (nachfolgend: Spital Riviera-Chablais) betreffend die Konstruktion des Standorts Rennaz und die Einrichtung seiner Aussenstellen.

2 Zuständige Behörden und Organe

Art. 2 Kompetenzen der Departemente

Die Departemente sind für Folgendes zuständig:

  1. a. dem Spital Riviera-Chablais die Entscheidungen der kantonalen Behörden zu übermitteln;
  2. b. das allgemeine Programm der Konstruktion, gemäss der kantonalen Planungen und gewährtem Budget, zu genehmigen;
  3. c. Stellung zu den Entscheidungen des Spital Riviera-Chablais zu nehmen, die das allgemeine Programm oder den Zeitplan der Realisierung des Projektes ändern können;
  4. d. den Banken, die vom Spital Riviera-Chablais gewählt wurden, die notwendigen Garantien zur Eröffnung des Kredits für die Studie und den Bau zu übermitteln.
Art. 3 Kompetenzen der Dienststellen für Gesundheitswesen (DGW VD-VS)

Die für die Gesundheit verantwortlichen Dienststellen der Kantone Waadt und Wallis sind zuständig für:

  1. a. die Bestimmung ihrer Vertreter, die innerhalb der Baukommission mit beratender Stimme sitzen;
  2. b. die Übermittlung der notwendigen Informationen über die Eröffnung des Kredits für den Wettbewerb und der Studie sowie für den Bau an das Spital Riviera-Chablais;
  3. c. die Analyse und Evaluation des Fortschritts der Arbeit auf Grund des Fahrplans zuhanden der zwei Departemente basierend auf die Informationen des Spital Riviera-Chablais und der Baukommission.
Art. 4 Kompetenzen des Spitalrats

Der Spitalrat ist zuständig für:

  1. a. die Gewährleistung der Kredite für den Wettbewerb und der Studie sowie der Baukredite, insbesondere bei den Banken, und die Übernahme der Leitung dafür;
  2. b. die Koordination der Aktionen und die Überwachung der Arbeiten während der Phase des Vorbetriebes angesichts der Eröffnung des Standorts Rennaz;
  3. c. die Aufnahme der notwendigen Kontakte mit den kantonalen und kommunalen Behörden, die vom Bauprojekt des Standorts Rennaz betroffen sind;
  4. d. die Beteiligung an den Entwicklungsprojekten für die Mobilität zum Zugang zum Standort Rennaz, insbesondere den Projekten des öffentlichen Verkehrs;
  5. e. die Informierung der Departementschefs bezüglich aller Elemente, die eine Auswirkung auf den Bau haben.
Art. 5 Verhältnis zwischen den Departementen und dem Spitalrat

Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem Spitalrat, um insbesondere den Fortschritt des Projekts zu überprüfen.

3 Buchführung

Art. 6 Betreuung und Buchführung der Baukommission

1 Die Baukommission erstellt unter Aufsicht des Spitalrats und der Departemente eine Konstruktionsbuchhaltung gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).

2 Die Baukommission übermittelt halbjährlich den beiden Departementen seinen Bericht zur Konstruktion.

3 Die jährliche Baurechnung wird zur Kontrolle an die kantonale Finanzkontrolle des Kantons Waadt gesendet.

4 Schlussbestimmungen

Art. 7 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt ab seiner Annahme durch die beiden Staatsräte in Kraft.