Das vorliegende Reglement legt die Anwendungsbestimmungen zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (nachstehend: Spital Riviera-Chablais) vom 17. Dezember 2008 betreffend den Betrieb des Spitals fest.
Anwendungsreglement zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Betrieb des Spitals vom 17. Dezember 2008
Der Staatsrat des Kantons Waadt und Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die interkantonale Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis vom 17. Dezember 2008 (nachstehend: die Vereinbarung);
- eingesehen, dass das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis seit dem 1. Januar 2014 die Standorte für Akutpflege und Rehabilitation, die sich in den Kantonen Waadt beziehungsweise Wallis befinden, betreibt;
- eingesehen die Vormeinung des Departements für Gesundheit und Sozialwesen des Kantons Waadt und des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur des Kantons Wallis (nachstehend: die Departemente), *
verordnen:
1 Allgemeine Bestimmungen
Ohne gegenteilige Bestimmungen in der Vereinbarung, in dem vorliegenden Reglement oder in einer spezifischen Gesetzgebung ist das Recht des Standortes anwendbar.
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Staatsrates der Kantone Waadt und Wallis sind die Departemente beauftragt, das vorliegende Reglement zu vollziehen. Sie erlassen hierzu die notwendigen Richtlinien.
2 Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem Anstaltsrat sowie dreimal pro Jahr mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Anstaltsrates.
2 Bewilligungen
1 Das Spital Riviera-Chablais muss eine Betriebsbewilligung besitzen. Seine Direktion muss in Besitz einer Leitungsbewilligung sein. Diese Bewilligungen sind für die verschiedenen Standorte des Spitals gültig.
2 Die Bewilligungen werden vom Kanton Waadt gemäss seiner Gesetzgebung ausgestellt.
3 Der Kanton Waadt konsultiert vorgängig den Kanton Wallis.
1 Die Gesundheitsfachpersonen, die im Spital Riviera-Chablais arbeiten, sind aufgerufen, in den verschiedenen Spitalstandorten im Kanton Waadt und Wallis tätig zu sein.
2 Die Berufsausübungsbewilligungen werden gemäss ihrer Gesetzgebung von der zuständigen Behörde, wo das Spital seinen Geschäftssitz hat, das heisst der Kanton Waadt, ausgestellt.
3 Der Kanton Waadt informiert regelmässig den Kanton Wallis über die ausgestellten Bewilligungen.
4 Die Kaderärzte mit einer Praxisbewilligung des Kantons Wallis profitieren für ihre Tätigkeit im Spital Riviera-Chablais von einem vereinfachten Bewilligungsverfahren. Die Modalitäten werden von beiden Departementen festgelegt.
Die anderen notwendigen Bewilligungen werden von der zuständigen Behörde des Standortes nach seiner eigenen Gesetzgebung ausgestellt.
3 Vertragsverhältnisse
1 Die Spitallisten und Leistungsaufträge KVG des Spitals werden von beiden Staatsräten nach dem entsprechenden Verfahren des jeweiligen Kantons definiert.
1bis Die Kantone sorgen für eine koordinierte Zuteilung der Leistungen mit dem Ziel, die Kohärenz der Leistungen des Spital Riviera-Chablais zu gewährleisten.
2 Der Leistungsvertrag bestimmt die Ausführungsmodalitäten des Leistungsauftrages KVG. Die Departemente schliessen jährlich mit dem Spital Riviera-Chablais einen Leistungsvertrag ab.
1 Die Ernennung der Mitglieder des Anstaltsrates unterliegt folgenden Bedingungen:
- a. die Mitglieder werden für die in ihrem jeweiligen Kanton vorgesehene Amtsdauer ernannt;
- b. die Mitglieder dürfen nicht mehr als drei Mandate ausüben;
- c. die Mitglieder unterliegen keiner Altersbeschränkung.
2 Die beiden Staatsräte legen die Vergütung der Mitglieder des Anstaltsrates fest. Die Vergütung der Ratsmitglieder besteht aus einem differenzierten fixen Anteil für den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder sowie einem variablen Anteil. Die Modalitäten und Pauschalen werden von den beiden Departementen festgelegt
3 Die beiden Departemente legen die Modalitäten für die Ernennung der Mitglieder des Anstaltsrates, einschliesslich des Präsidenten und des Vizepräsidenten, fest.
4 Die kantonalen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedern eines Anstaltsrates und den kantonalen Behörden bleiben vorbehalten.
4 Finanzierungssystem
Die Kantone beteiligen sich an der Finanzierung der stationären KVG-Leistungen für seine Versicherten laut der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss den Modalitäten, die im Leistungsvertrag definiert sind. Die beiden Departemente erlassen gemeinsame Regeln.
Die Kantone Waadt und Wallis beteiligen sich an der Finanzierung der stationären Leistung seiner Versicherten laut den anderen Sozialversicherungen (UVG, MVG, IVG) gemäss den Modalitäten, die im Leistungsvertrag definiert sind. Die beiden Departemente erlassen gemeinsame Regeln.
1 Die Beteiligung der Kantone Waadt und Wallis an den Betriebs- und Investitionskosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Spital Riviera-Chablais erstreckt sich im Rahmen der im Budget verfügbaren Mittel auf die Leistungen, deren Finanzierung trotz einer rationellen und effizienten Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann.
2 Die Kosten für universitäre Lehre und Forschung im Sinne von Artikel 49 Absatz 3 KVG werden durch die Kantone nach den von beiden Departementen erlassenen Modalitäten finanziert.
3 Die beiden Departemente bestimmen jährlich das Budget der berücksichtigen Beträge für die gemeinsamen gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Die Finanzierung wird zwischen dem Kanton Waadt und dem Kanton Wallis gemäss den in Artikel 18 Absatz 2 der Vereinbarung festgelegten Verteilungssätzen und -modalitäten aufgeteilt.
4 Die beiden Departemente bestätigen jährlich die Finanzierungsmodalitäten der beiden Kantone für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen in dem tripartiten Leistungsvertrag mit dem Spital Riviera-Chablais.
1 Das Spital Riviera-Chablais stellt Praktikums- und Ausbildungsplätze für die nicht-universitären Gesundheitsberufe zur Verfügung.
2 Die diesbezüglichen Ziele werden gemeinsam mit den beiden Departementen bestimmt und jährlich im Leistungsvertrag festgelegt.
3 Die Departemente sorgen für eine Verteilung der Praktikums- und Ausbildungsplätze auf die beiden Kantone, die mit derjenigen der Gesamttätigkeit des Spitals Riviera-Chablais übereinstimmt.
4 Die Finanzierung erfolgt nach den jeweiligen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und geltenden Vereinbarungen der beiden Kantone.
1 Die Departemente können andere Subventionen im Rahmen der im Budget verfügbaren Mittel auf der Grundlage eines detaillierten und begründeten Dossiers gewähren.
2 Die Departemente bestimmen die Modalitäten im Leistungsvertrag.
1 Alle Leistungen werden mit den gleichen Tarifen für die Waadtländer und Walliser Patienten gemäss Artikel 16 und 17 der Vereinbarung in Rechnung gestellt.
2 Die vom Spital Riviera-Chablais unterzeichneten Tarifvereinbarungen im Sinne des KVG werden dem Staatsrat des Kantons Waadt zur Genehmigung unterbreitet. Das Gesundheitsdepartement des Kantons Wallis wird angehört.
3 Bei Fehlen einer Tarifvereinbarung im Sinne des KVG legen die beiden Staatsräte den Tarif fest.
1 Das Spital Riviera-Chablais unterbreitet den beiden Staatsräten einen Mehrjahresplan für seine Investitionen zur Genehmigung. Dieser Plan ist erstmals im Jahr 2023 vorzulegen. Die Departemente präzisieren die Modalitäten, insbesondere die Periodizität, sowie den finanziellen Rahmen der Investitionsobjekte, die in diesem Plan enthalten sein müssen.
2
3 Die Beschaffung von medizinisch-technischen Geräten unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen, die je nach Standort des Geräts gelten. Bevor die zuständige Behörde ihren Entscheid trifft, holt sie die Stellungnahme des Departements des anderen Kantons ein.
1 Die Investitionen des Spital Riviera-Chablais werden in der Bilanz aktiviert.
2 Der Anteil der Leistungsvergütung für die Investitionen, der die Anlagenutzungskosten übersteigt, wird auf einen Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz verbucht.
3 Die Grundsätze zur Verbuchung der Investitionen werden regelmässig neu bewertet und von den beiden Departementen festgelegt.
1 Die Finanz- und Kostenrechnung des Spital Riviera-Chablais entspricht den Anforderungen des vorliegenden Reglements, der eidgenössischen Gesetzgebung und den Empfehlungen des Dachverbandes der Spitäler H+, namentlich Swiss GAAP FER und Rekole.
2 Die kantonale Finanzierung muss separat verbucht werden.
3 Die Departemente können gewisse kantonale Anforderungen in einer gemeinsamen Richtlinie präzisieren.
1 Das Spital Riviera-Chablais erstellt jährlich ein Betriebs- und ein Investitionsbudget gemäss den in der Leistungsvereinbarung festgelegten Modalitäten und Zeitplänen zur Genehmigung durch die beiden Departemente.
2 Der Spitalrat verabschiedet die Budgets und die Rechnung. Er übermittelt die Budgets, die revidierte Rechnung, den Bericht der Revisionsstelle und den Tätigkeitsbericht gleichzeitig den Departementen der Kantone Waadt und Wallis.
3 Die beiden Departemente übermitteln ihren Staatsräten die Rechnung des Spital Riviera-Chablais zur Genehmigung. Die Staatsräte erteilen dem Anstaltsrat Entlastung für seine jährliche Geschäftsführung.
1 Die Revisionsstelle wird auf Vorschlag des Anstaltsrates des Spital Riviera-Chablais von den beiden Staatsräten bestimmt.
2 Sie prüft die Rechnungslegung des Spitals Riviera-Chablais hinsichtlich seiner Genauigkeit und seiner Richtigkeit gemäss den geltenden Normen betreffend die ordentliche Revision und das vorliegende Abkommen.
3 Sie erstellt jährlich einen detaillierten Bericht zuhanden des Spitalrats des Spital Riviera-Chablais, der namentlich die Feststellungen betreffend die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Ausführung und das Ergebnis der Kontrolle enthält.
4 Sie erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des Anstaltsrates sowie der beiden Staatsräte. Darin sind die Revisionsergebnisse zusammenfasst und seine Auffassung zur Geschäftsführung des Spitals Riviera-Chablais und zur Rechnungslegung und seine Legalität in Bezug auf die geltende Gesetzgebung aufgeführt. Sie empfiehlt die Genehmigung, ohne oder mit Vorbehalt, oder die Rückweisung der Jahresrechnung.
1 Das Spital Riviera-Chablais verfügt über eine interne Revisionsstelle, die namentlich beauftragt ist, mittels eines systematischen und methodischen Vorgehens, seine Risikomanagements-, Kontroll- und Unternehmensführungsprozesse zu evaluieren sowie Vorschläge zu erarbeiten, um deren Wirksamkeit zu verstärken.
2 Das Spital Riviera-Chablais informiert die Departemente mindestens einmal jährlich über die Feststellungen und Vorschläge der internen Auditstelle.
1 Sämtliche Fonds und Spenden, welche aus der Aktivität des Spitals Riviera-Chablais hervorgehen, werden in seiner Buchhaltung aufgenommen.
2 Das Spital Riviera-Chablais präzisiert in einem Reglement, zu welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten Fonds gebildet und finanziert werden können.
5 Patientensicherheit und Pflegequalität
1 Das Spital verpflichtet sich alles umzusetzen, um über ein aktives Vorgehen in Sachen Patientensicherheit und Pflegequalität zu verfügen.
2 Das Spital Riviera-Chablais erlässt interne Richtlinien, die das Verfahren des Patientenbeschwerdemanagements festlegen.
1 Das Spital Riviera-Chablais muss ein System zur Meldung und Verwaltung von Vorfällen bereitstellen.
2 Die Meldungen von schwerwiegenden Ereignissen oder kritischen Vorfällen erfolgen nach den Regeln und den Verfahren, die von der Gesetzgebung des Geschäftssitzes des Spitals vorgesehen sind, das heisst der Kanton Waadt.
3 Der Kanton Waadt informiert umgehend den Kanton Wallis über die Meldung eines schwerwiegenden Ereignisses oder kritischen Vorfalles und über die Folgemassnahmen.
6 Patientenrecht und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
1 Das Spital Riviera-Wallis überwacht, dass die Patientenrechte nach den einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen eingehalten werden.
2 Die Gesundheitsfachpersonen halten die Berufspflichten ein, die in den eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen vorgesehen sind, namentlich diese betreffend der Feststellung des Todes, der Meldung eines Minderjährigen in Gefahr und der obligatorischen Krankheitsmeldung gemäss dem eidgenössischen Epidemiengesetz.
3 Das Sterbehilfeverfahren ist dasjenige des Gesetzes des Standortes.
4 In allen Fragen, die den Datenschutz und die Transparenz betreffen, unterliegt das Spital Riviera-Chablais der entsprechenden Gesetzgebung des Geschäftssitzes, d.h. dem Kanton Waadt.
7 Aufsicht des Spitals
1 Die Aufsicht über die erstellten Bewilligungen obliegt gemäss ihrer Gesetzgebung der zuständigen Behörde am Geschäftssitz des Spitals, das heisst der Kanton Waadt. Die Dienststelle für Gesundheitswesen wird regelmässig informiert.
2 Die getroffenen Entscheide im Rahmen der Aufsicht der erteilten Bewilligungen gemäss Artikel 4 und 5 des vorliegenden Gesetzes obliegen der gemeinsamen Zuständigkeit beider Departemente. Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Massnahmen.
3 Für die anderen Bewilligungen ist die Behörde desjenigen Kantons gemäss ihrer Gesetzgebung zuständig, welche die Bewilligung erteilt hat.
1 Das Spital Riviera-Chablais wird durch die beiden Departemente kontrolliert. Die Kontrollen erstrecken sich auf die Einhaltung der Planung, des Leistungsauftrags und -vertrags, der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, des Budgets, der Rechnung und der Verwendung der Finanzierung KVG und der kantonale Subventionen.
2 Die Kantone informieren sich gegenseitig, so rasch wie möglich, über die Aussichtstätigkeiten gemäss dem vorherigen Absatz.
3 Die getroffenen Entscheide betreffend die Planungsaufsicht obliegen anhand der entsprechenden Kompetenzbereiche der gemeinsamen Zuständigkeit der beiden Departemente, sogar der beiden Staatsräte.
8 Schlussbestimmungen
Der Anwendungsbeschluss vom 15. September 2008 zur interkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben.
Das vorliegende Reglement tritt ab seiner Annahme durch die beiden Staatsräte in Kraft.