811.3

Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

vom 17. June 2020
(Stand am 01.04.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 19, 31 und 42 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Gesetz bezweckt, dass:

  1. a. für den steigenden Aus- und Weiterbildungsbedarf in nichtuniversitären Gesundheitsberufen Praktikums- und Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt werden;
  2. b. eine anreizorientierte und ausgewogene Finanzierung der damit einhergehenden Kosten gewährleistet wird.
Art. 2 Anwendungsbereich a) Berufe

1 Das vorliegende Gesetz gilt für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe (insbesondere Pflege und Betreuung, medizinisch-technische und medizinisch-therapeutische Berufe, sanitätsdienstliches Rettungswesen).

2 Je nach Bedarf an Förderung oder Regulierung legt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg die jeweiligen Berufe fest, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen.

Art. 3 b) Institutionen

1 Die dem vorliegenden Gesetz unterstellten Institutionen sind verpflichtet, Praktikums- und Ausbildungsplätze in den festgelegten Verhältnissen anzubieten. Dabei handelt es sich unter anderem um Spitäler (inklusive Kliniken), Alters- und Pflegeheime, Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause sowie Rettungsdienste mit Aktivitäten im Kanton Wallis (nachfolgend: Institutionen).

2 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Liste der Institutionen fest, die dem vorliegenden Gesetz unterstehen.

Art. 4 Erweiterung des Anwendungsbereichs

Der Staatsrat kann Zusammenarbeitsverträge mit Berufsverbänden abschliessen, deren Mitglieder Praktikums- und Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen möchten.

Art. 5 Zuständige Behörden

Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Departemente und Dienststellen, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig sind, sowie die entsprechende Aufgaben- und Kompetenzverteilung fest.

Art. 6 Mittel

Die aufgrund dieses Gesetzes anfallenden Ausgaben, einschliesslich jene zur elektronischen Verwaltung des Systems, sind ordentliche Ausgaben im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b der Kantonsverfassung.

2 Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung und Organisation

Art. 7 Anzahl Ausbildungs- und Praktikumsplätze

1 Der Kanton legt nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission die Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze fest, die jede Institution pro Jahr anbieten muss.

2 Die Anzahl Plätze werden in Anwesenheitstagen oder -wochen pro Jahr in der Institution gemessen.

3 Institutionen bieten die Praktikums- und Ausbildungsplätze unter Berücksichtigung der Empfehlungen der regionalen Einigungskommissionen an.

4 Die Institution kann die Praktikums- oder Ausbildungsplätze selbst anbieten oder, in Absprache mit dieser, eine andere Institution mit Aktivitäten im Kanton Wallis damit beauftragen.

Art. 8 Kantonale Evaluationskommission

1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Evaluationskommission.

2 Die Kommission setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden des Kantons, der Institutionen, den Schulen und der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales Wallis zusammen.

3 Die Kommission evaluiert den Nachwuchsbedarf und das Ausbildungspotenzial der Institutionen für die betroffenen Berufe gemäss den in Artikel 9 aufgelisteten Grundsätzen.

4 Die Kommission macht dem Kanton Vorschläge:

  1. a. zur Anzahl von den Institutionen bereitzustellenden Praktikums- und Ausbildungsplätzen unter Berücksichtigung der Personen, die ausserhalb des Kantons oder im Ausland ausgebildet werden;
  2. b. zur Ausgleichszahlung gemäss Artikel 13.

5 Sie kann für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes sachdienliche Vorschläge ausarbeiten.

6 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Aufgaben und Organisationsmodalitäten der Kommission genauer festlegen.

Art. 9 Nachwuchsbedarf und Ausbildungspotenzial

1 Der Nachwuchsbedarf entspricht der Anzahl Stellen, die in den betroffenen Berufen zu besetzen sind. Er wird unter anderem unter Berücksichtigung der Prognosen bezüglich der Entwicklung folgender Elemente evaluiert:

  1. a. Dauer des Berufslebens;
  2. b. Teamzusammensetzung;
  3. c. Zunahme der Leistungen.

2 Das Ausbildungspotenzial jeder Institution wird namentlich auf der Grundlage von folgenden Elementen evaluiert:

  1. a. Anzahl Beschäftigte in der Institution, die einen nichtuniversitären Gesundheitsberuf ausüben;
  2. b. Tätigkeitsbereiche/n der Institution (Akutpflege, Rehabilitation, Psychiatrie, Pflege im Alters- und Pflegeheim, Spitex, sanitätsdienstliches Rettungswesen usw.);
  3. c. an die Leistungsaufträge geknüpfte Ausbildungsverpflichtungen, die der Kanton gewissen Institutionen überträgt.

3 Der Kanton legt mittels einer Richtlinie die Modalitäten für die Bestimmung des Ausbildungspotenzials fest.

4 Der Kanton kann ein Gewichtungssystem einführen, um Praktikums- und Ausbildungsplätze in gewissen Berufen zu begünstigen oder zu regulieren oder Ausbildungsziele pro Ausbildungsniveau und -art festzulegen.

Art. 10 Regionale Einigungskommission

1 Der Staatsrat ernennt drei regionale Einigungskommissionen.

2 Die regionalen Kommissionen setzen sich aus Vertretern der zuständigen Dienststellen des Kantons, der Institutionen in der betroffenen Region, der betroffenen Schulen und der Organisation der Arbeitswelt Gesundheit und Soziales Wallis zusammen.

3 Die regionalen Kommissionen geben namentlich in folgenden Bereichen Empfehlungen an die Institutionen und Schulen ab:

  1. a. Aufteilung der Praktikums- und Ausbildungsplätze auf die verschiedenen Ausbildungsarten;
  2. b. Zusammenarbeit zwischen Institutionen bei der Organisation der Ausbildungswege.

4 Der Staatsrat kann die Aufgaben und Organisationsmodalitäten der regionalen Kommissionen auf dem Verordnungsweg genauer festlegen.

Art. 11 Datenübermittlung

Die Institutionen stellen der zuständigen Stelle innerhalb der vorgegebenen Fristen alle Daten unentgeltlich zur Verfügung, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes notwendig sind.

3 Finanzierung

Art. 12 Abgeltung

1 Die Institutionen erhalten eine Abgeltung für die Betreuung der Praktikanten und Lernenden unter Vorbehalt der geltenden interkantonalen Vereinbarungen. Diese Entschädigungen stehen in Zusammenhang mit der Anzahl und Art der angebotenen Praktikums- und Ausbildungsplätze.

2 Der Staatsrat legt die Abgeltungsmodalitäten auf dem Verordnungsweg genauer fest, unter anderem unter Berücksichtigung der Nettoaufwände der geltenden interkantonalen Vereinbarungen und Kooperationen sowie der gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene bezüglich der Finanzierung der Institutionen und betroffenen Ausbildungen, insbesondere die gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bezogenen Beträge.

Art. 13 Ausgleichszahlung

1 Die Institution hat eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn die gemäss Artikel 7 festgelegte Anzahl bereitzustellender Praktikums- und Ausbildungsplätze nicht erreicht wird.

2 Der Betrag der Ausgleichszahlung entspricht der zweifachen Differenz zwischen der Abgeltung für die nach Artikel 7 festgelegte Anzahl Plätze und der Abgeltung für die tatsächlich zur Verfügung gestellten Anzahl Plätze.

3 Der Kanton legt einen Toleranzwert fest.

4 Auf die Ausgleichszahlung wird verzichtet, wenn die Institution nachweisen kann, dass sie für die ungenügende Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze nicht verantwortlich ist.

5 Die kantonale Evaluationskommission untersucht jede Situation einzeln und gibt dem Kanton eine Vormeinung ab.

6 Die eingezogenen Beträge werden für die Finanzierung der in Artikel 12 vorgesehenen Abgeltung verwendet. Dazu wird ein kantonaler Fonds geschaffen.

7 Der Staatsrat legt die Vollzugsmodalitäten auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 14 Aus- und Fortbildung

1 Der Kanton kann den Institutionen für die Aus- und Fortbildung ihres Personals in nichtuniversitären Gesundheitsberufen bei nachgewiesenem Bedarf Subventionen gewähren.

2 Der Staatsrat legt die Modalitäten auf dem Verordnungsweg fest.

4 Sanktionen und Rechtspflege

Art. 15 Sanktionen

Mit einer vom zuständigen Departement ausgesprochenen Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbestimmungen handelt.

Art. 16 Entscheide und Beschwerden

Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind für die Entscheide und die Beschwerden anwendbar.

5 Vollzug

Art. 17 Vollzug

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.