Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Delegierung von medizinischen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens an öffentliche oder private Einrichtungen oder Institutionen durch den Staat, insbesondere an die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten, an die Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO) und an die Abteilung für den schulärztlichen Dienst.
Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG), insbesondere die Artikel 7 bis 10 und 129;
- eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI), insbesondere die Artikel 19, 22, 23 und 25;
- eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (GLP), insbesondere Artikel 36;
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,
verordnet:
Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung die Ausübung bestimmter offizieller medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens, die insbesondere auf spezifischen gesetzlichen Bestimmungen beruhen, vorübergehend oder dauerhaft an Spitäler, an diesen angegliederte medizinisch-technische Institute oder an andere öffentliche oder private spezialisierte Anstalten oder Institutionen delegieren.
1 Die delegierten Tätigkeiten werden unter der Aufsicht und Verantwortung des Staates ausgeübt, notfalls mit der Unterstützung von Experten oder Universitätsinstituten, die vom Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das Departement) beauftragt werden.
2 Das Departement ist dafür zuständig, die Modalitäten der Delegierung offizieller medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens im Rahmen der sachbezogenen Bestimmungen und der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf dem Vereinbarungs- oder Reglementsweg zu regeln.
3 Diese Modalitäten umfassen insbesondere:
- a. die Zuständigkeiten;
- b. die Bezeichnung der Kaderpersonen und der Verantwortlichen;
- c. die Finanzierung durch den Staat;
- d. die Tätigkeitsberichte und die Publikationen;
- e. den Schutz der Personendaten sowie die Einhaltung des Berufs- und Amtsgeheimnisses.
1 Die berücksichtigten Betriebsergebnisse aus den delegierten Tätigkeiten werden vom Kanton übernommen.
2 Die berücksichtigten Investitionsausgaben für die delegierten Tätigkeiten werden vom Kanton übernommen.
3 Das Departement legt den Betrag der Kostenübernahme durch den Kanton aufgrund des Budgets, des Rechnungsabschlusses und des jährlichen Tätigkeitsberichtes fest.
1 Die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten ist eine selbstständige Verwaltungseinheit, die in die Abteilung für Infektionskrankheiten des Zentralinstituts der Spitäler (nachfolgend: ZIS) integriert ist, um vom medizinischen und wissenschaftlichen Umfeld dieses Instituts profitieren zu können.
2 Der verantwortliche Arzt der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten ist der Kantonsarzt. Die Ausübung der Aufgaben, die an diese Einheit delegiert werden, untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung.
3 Der Chefarzt wird nach der Genehmigung durch das Departement vom ZIS ernannt. Er organisiert und verwaltet die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt und legt das Pflichtenheft seiner Mitarbeiter fest.
4 Der Staatsrat bezeichnet unter den vom ZIS angestellten Ärzten, welche die nötigen Ausbildungsanforderungen erfüllen, einen oder mehrere Kaderärzte der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten als Stellvertreter des Kantonsarztes.
1 Die Tätigkeiten, die vom Staat an die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten delegiert werden, sind durch die Umsetzung der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten auf kantonaler Ebene vorgegeben.
2 Das Departement delegiert auf dem Vereinbarungsweg nach Artikel 3 die spezifischen operativen Aufgaben, die den kantonalen Gesundheitsbehörden, insbesondere dem Kantonsarzt, zufallen und die in den vorgenannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere in Artikel 129 GG, definiert sind, an die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten.
3 Der Kanton kann der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten sonstige Aufgaben übertragen, zum Beispiel epidemiologischen Studien und Präventionsmassnahmen im Bereich der ansteckenden Krankheiten.
1 Die SOMEKO hat insbesondere den Auftrag, die Information und Begleitung von Patienten zwischen den Pflegeeinrichtungen sicherzustellen, damit die Pflegekontinuität gewährleistet wird, sowie das Vorgehen beim Eintritt in die verschiedenen Gesundheitsinstitutionen nach Spitalaufenthalten zu vereinheitlichen.
2 Sie wird von einem Vorstand geleitet, der auf Antrag der Mitgliedsinstitutionen vom Departement ernannt wird.
3 Der Kantonsarzt präsidiert den Vorstand.
4 Die SOMEKO ist administrativ dem ZIS angegliedert.
1 Das Departement legt die strategische Ausrichtung der SOMEKO auf Vorschlag des Vorstands, der für die Umsetzung zuständig ist, fest.
2 Die Aufgaben sowie die Organisations- und Finanzierungsmodalitäten werden in einem Betriebsreglement festgehalten, das dem Departement zur Genehmigung unterbreitet wird.
3 Das Departement erlässt auf Vorschlag des Vorstands das Budget und die finanzielle Beteiligung des Kantons.
1 Die Abteilung für den schulärztlichen Dienst wird von Gesundheitsförderung Wallis organisiert und verwaltet und ist für die Überwachung des Gesundheitszustands der Schüler, die Vorsorgeuntersuchungen sowie die Aufrechterhaltung und Förderung der Gesundheit der Schüler zuständig.
2 Die Delegierung von Aufgaben an die Abteilung für den schulärztlichen Dienst wird in einer spezifischen Verordnung geregelt.
Das Departement kann andere Aufgaben aus den Bereichen Medizin oder Gesundheitswesen delegieren, namentlich, über Vereinbarungen mit den betroffenen Berufsverbänden, die Aufgaben in Bezug auf die Kontrolle der Medizinprodukte der im Kanton tätigen Ärzte, Zahnärzte und ambulanten Ärztezentren.
Das Departement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.