Der Staatsrat des Kantons Wallis
- ingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Wallis;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG);
- eingesehen Artikel 10 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020;
- eingesehen Artikel 6 der Verordnung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten vom 17. Februar 2016;
- eingesehen Artikel 5, 6, 8, 9 und 10 der Verordnung über die Todesfeststellung und die Eingriffe an Leichen vom 27. August 2014 (VTF);
- eingesehen Artikel 253 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO);
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *
beschliesst:
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte unterstehen dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin.
2 Ein Bezirksarzt oder eine Bezirksärztin kann für mehrere Bezirke zuständig sein.
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4 Der Staat haftet subsidiär für seine beziehungsweise ihre Amtshandlungen.
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte sind keine Angestellten im Sinne des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010.
2 Sie werden vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt.
3 Jeder Rücktritt während der Amtszeit muss dem Staatsrat unterbreitet werden.
1 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten mit der Dienststelle für Gesundheitswesen zusammen.
2 Zur Erfüllung rechtsmedizinischer Aufgaben kann der Kantonsarzt der Abteilung für Rechtsmedizin des Zentralinstituts der Spitäler (ZIS), die Bezirksärzte zur Verfügung stellen
3 Im Falle eines aussergewöhnlichen oder gewaltsamen Todes (unnatürlicher Tod) oder eines Todes unbekannter Ursache (unklare Todesart), kann die Staatsanwaltschaft die Abteilung für Rechtsmedizin des ZIS anfordern, welche in Ausnahmefällen bestimmte Aufgaben an die Bezirksärzte delegieren kann.
4 Im Falle eines assistierten Suizids bietet die Staatsanwaltschaft vorrangig die Bezirksärzte für die Feststellung des Todes und die Legalinspektion vor Ort auf.
5 Bei jeder durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde beauftragten Untersuchung, Legalinspektion und äussere Leichenschau, muss ein schriftlicher Bericht an die Staatsanwaltschaft und die Abteilung für Rechtsmedizin des ZIS gesendet werden.
Auf Antrag des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin treffen oder veranlassen die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Sofortmassnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit insbesondere bei Katastrophen, übertragbaren Krankheiten, Vergiftungsfällen sowie bei Verdacht auf Verunreinigung der Trinkwasserversorgung.
Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten im Bereich der Meldung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin und der kantonalen Abteilung für Infektionskrankheiten des ZIS zusammen.
Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte arbeiten bei Todesfeststellungen und Autopsien mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin, und mit dessen Zustimmung mit der rechtsmedizinischen Abteilung des ZIS.
Die Dienststelle für Gesundheitswesen kann den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten weitere Aufgaben wie Untersuchungen, Kontrollen und/oder Gutachten übertragen.
1 Der Bezirksarzt bzw. die Bezirksärztin unterstützt den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei bewilligten Exhumierungen und achtet auf die Anwendung der Gesundheitsmassnahmen in solchen Fällen.
2 Er oder sie kann sich ausnahmsweise von einem Arztkollegen oder einer Arztkollegin vertreten lassen.
3 Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin.
Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin kann den Bezirksärztinnen und Bezirksärzten namentlich bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiengesetz, EpG) sowie für einige Aufgaben bei rechtsmedizinischen Angelegenheiten, besondere Kompetenzen übertragen.
Bei einer längeren Abwesenheit kann sich der Bezirksarzt bzw. die Bezirksärztin im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonsärztin von einem Arzt oder einer Ärztin vertreten lassen, der oder die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt und auf Bezirks- oder Kantonsgebiet tätig ist.
Der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin kann die Bezirksärzte und Bezirksärztinnen in besonderen Lagen einberufen.
Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte werden gemäss geltendem Staatsratsbeschluss über die Tarife der Experten entschädigt.
Art. 13 Aufhebungsbestimmungen und Inkrafttreten1 Alle diesem Beschluss widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich der Beschluss betreffend die Befugnisse der Bezirksärzte vom 9. Januar 1968.
2 Das Departement wird mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt und tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.