811.102

Verordnung über die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe (VBGB)

vom 25. November 2020
(Stand am 01.03.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG);
  • eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (GesBG);
  • eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe vom 18. März 2011 (PsyG);
  • eingesehen den dritten, vierten und neunten Titel des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG);
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,

verordnet:

1 Zweck, Behörden und Anwendungsbereich

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt einerseits die Nennung der für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden und die Klarstellung ihrer Kompetenzen und ihrer Koordinierung und andererseits die Bestimmung des Personenkreises, der dieser Aufsicht untersteht, sowie die Bezeichnung der verschiedenen anwendbaren Massnahmen.

Art. 2 Behörden und Aufgaben (Art. 70 und 71 GG)

1 Die für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden sind laut Gesundheitsgesetz (nachstehend: GG):

  1. a. das Departement, in dessen Zuständigkeitsbereich das Gesundheitswesen fällt (nachstehend: das Departement);
  2. b. die Dienstelle für Gesundheitswesen (nachstehend: DGW).

2 Die Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (nachstehend: BAKGB) unterstützt die in Absatz 1 genannten Behörden.

3 Aufgabe dieser Behörden ist es, dafür zu sorgen, dass:

  1. a. die im GG und seinen Ausführungsverordnungen enthaltenen gesetzlichen Vorschriften für die Gesundheitsberufe eingehalten werden;
  2. b. die Patientenrechte gewahrt werden.
Art. 3 Anwendungsbereich (Art. 45 GG)

Die der Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe unterstellten Personen sind:

  1. a. Personen, die Medizinalberufe ausüben (Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktiker, Apotheker);
  2. b. Mitglieder von Gesundheitsberufen, die im Bundesrecht geregelt sind (Pflegefachperson, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberater, Optometrist, Osteopath), sowie Personen, die einen im Bundesrecht geregelten Psychologieberuf ausüben (Psychologe-Psychotherapeut);
  3. c. Mitglieder der übrigen Gesundheitsberufe, von denen der Staatsrat periodisch auf dem Verordnungsweg eine Liste erstellt;
  4. d. Angestellte von Krankeninstitutionen, die Pflegedienstleistungen erteilen;
  5. e. selbstständige Erbringer von Pflegedienstleistungen und Personen, die Komplementärmedizin oder alternative Behandlungsmethoden anwenden;
  6. f. Verantwortliche und Angestellte von Krankeninstitutionen und ambulanten Strukturen, die Einfluss auf die Behandlung haben.

2 Massnahmen

Art. 4 Disziplinarmassnahmen (Art. 154 GG)

1 Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverordnungen und -reglemente können folgende Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden:

  1. a. Verwarnung;
  2. b. Verweis;
  3. c. Busse bis zu 20’000 Franken;
  4. d. dvorübergehender Entzug der Berufsausübungsbewilligung während maximal sechs Jahren;
  5. e. endgültiger Entzug der Berufsausübungsbewilligung für den ganzen Tätigkeitsbereich oder einen Teil davon.

2 Eine Busse kann zusätzlich zum Berufsausübungsverbot ausgesprochen werden.

3 Während des Disziplinarverfahrens kann die Berufsausübungsbewilligung mit Auflagen versehen oder entzogen werden.

4 Für Berufe, deren Ausübung keiner Bewilligung bedarf, können Verwarnungen, Verweise und Bussen bis zu 20’000 Franken als Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden.

5 Bei einer Verletzung der Patientenrechte kann der Entscheid eine zwingende Weisung unter Hinweis auf Strafandrohung gemäss Artikel 292 des Strafgesetzbuches enthalten.

Art. 5 Sicherheitsmassnahmen (Art. 56 Abs. 1 GG)

1 Wenn die Bedingungen für das Ausstellen einer Bewilligung für die Ausübung eines Medizinalberufs nicht mehr erfüllt sind, wird die Bewilligung eingeschränkt oder entzogen.

2 Wenn eine Gesundheitsfachperson im Sinne des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG), des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG), des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG) oder unter Verweis auf diese Gesetze im Sinne des GG nicht mehr vertrauenswürdig ist, wird ihr die Bewilligung entzogen.

3 Wenn der Grund für die Anwendung der Sicherheitsmassnahme nach Absatz 2 eine Verletzung der Berufspflichten ist, kann zusätzlich eine Disziplinarmassnahme verhängt werden. In einem solchen Fall kann das Departement die Vormeinung der BAKGB einholen.

Art. 6 Vorsorgliche Massnahmen

Unabhängig von den oben genannten Massnahmen können das Departement oder die in Artikel 15 beschriebene Beschwerdestelle gegenüber den der Aufsicht unterstellten Personen alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes oder zur Sicherstellung gefährdeter Interessen geeigneten Massnahmen anordnen.

3 Organisation und Kompetenzen der Behörden

Art. 7 Gemeinsame Bestimmungen zu den Aufsichtsbehörden (Art. 70 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 3 GIDA)

1 Die für die Aufsicht über die Gesundheitsberufe zuständigen Behörden verfahren jede auf ihrer Ebene und im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).

2 Insbesondere sind die Bestimmungen von Artikel 10 VVRG bezüglich Ausstands anwendbar.

3 Wenn ein Patient oder sein Vertreter Beschwerde einlegt, sind die Fachpersonen, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, ausschliesslich in Bezug auf die für das Verfahren notwendigen Daten automatisch gegenüber dem Departement, der DGW und der BAKGB vom Berufsgeheimnis und gegebenenfalls vom Amtsgeheimnis befreit. Andernfalls ist das ordentliche Verfahren zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses anwendbar.

4 Die für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständigen Behörden haben keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf zivilrechtliche Haftungsklagen, Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche. Sie sind ebenso wenig befugt, Honorarforderungen oder Rechnungen der Behandelnden und der Krankeninstitution zu ändern oder aufzuheben.

5 Die Dokumente und Dossiers über Disziplinar- und Verwaltungsverfahren der Aufsichtsbehörden unterstehen nicht den Datenschutzbestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) und stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zur Verfügung.

Art. 8 Departement

1 Das Departement ist die oberste für die Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe zuständige Behörde.

2 Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverordnungen und -reglemente erlässt das Departement aufgrund der von der BAKGB abgegebenen Vormeinungen Entscheide (Disziplinarmassnahmen).

3 Das Departement ist grundsätzlich ohne die Vormeinung der BAKGB anzufordern befugt, die Bewilligung der Berufsausübung für Gesundheitsfachpersonen im Interesse der öffentlichen Gesundheit zu entziehen oder einzuschränken, insbesondere wenn die Bedingungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Sicherheitsmassnahmen).

4 Das Departement ist befugt, mögliche vorsorgliche Massnahmen auszusprechen, ohne die BAKGB im Voraus einzubeziehen.

Art. 9 Dienststelle für Gesundheitswesen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverordnungen und -reglemente untersucht die DGW den Sachverhalt und verfasst einen Entscheidungsvorschlag für eine Einstellung oder eine Sanktion.

2 Die DGW übermittelt den von ihr verfassten Entscheidungsvorschlag zur Vormeinung an die BAKGB. Sobald die BAKGB ihre Vormeinung abgegeben hat, übermittelt die DGW sie zusammen mit dem Entscheidungsvorschlag an das Departement.

3 Wenn sie feststellt, dass die Bedingungen für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung nicht mehr erfüllt sind, schlägt die DGW dem Departement vor, die Bewilligung einzuschränken oder zu entziehen.

Art. 10 Beratende Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (Art. 71 GG)

1 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode die Mitglieder der beratenden Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (BAKGB), die sich folgendermassen zusammensetzt:

  1. a. zwei Mitglieder die einen Medizinalberuf ausüben;
  2. b. zwei Mitglieder die einen dem Bundesrecht unterliegenden Gesundheitsberuf oder der übrigen Gesundheitsberufe ausüben;
  3. c. zwei Mitglieder welche in einer Gesundheitseinrichtung tätig sind;
  4. d. zwei Patientenvertreter;
  5. e. ein Jurist, der den Vorsitz hat.

2 Der Staatsrat kann stellvertretende oder ausserordentliche Mitglieder ernennen.

3 Die BAKGB übt ihre gesetzlich vorgesehene Beratungsfunktionen in völliger Unabhängigkeit aus.

4 Einzig die Mitglieder der BAKGB sind stimmberechtigt. Sie sind in Bezug auf Sachverhalte, über die sie im Rahmen der Tätigkeit der Kommission Kenntnisse erlangen, zu Verschwiegenheit verpflichtet.

5 Die BAKGB ist damit betraut, eine Vormeinung zu allen Entscheidungsvorschlägen bezüglich der Verletzung der Berufspflichten, einschliesslich der Wahrung der Patientenrechte, oder der Bestimmungen des GG und seiner Ausführungsverordnungen und -reglemente abzugeben. Eine Verletzung der Berufspflichten liegt bei jeder Art von beruflicher Verfehlung vor, namentlich bei Verhaltensweisen, die die physische oder psychische Integrität eines Patienten gefährden könnten oder bereits verletzt haben.

6 Die BAKGB tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit unter Mitwirkung des Untersuchungsverantwortlichen, der das oder die Dossiers vorstellt und Protokoll führt, jedoch nicht Mitglied der Kommission ist. Die BAKGB ist nur beschlussfähig, wenn fünf der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

7 Die BAKGB erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht und macht ihn öffentlich zugänglich.

8 Über die Entschädigung der Mitglieder der BAKGB entscheidet das Departement.

Art. 11 Sonstige Aufgaben

Die BAKGB kann vom Departement auch bei jeglichen Fragen in Zusammenhang mit dem GG unterstehenden Fachpersonen zu Rate gezogen werden. Ausserdem kann die DGW die fachliche Meinung eines Mitglieds der BAKGB zu einer laufenden Untersuchung einholen. Dieses Mitglied darf in der Folge nicht an der Abstimmung teilnehmen.

4 Verfahren

Art. 12 Anrufung

1 Die DGW nimmt sich von Amtes wegen oder auf Beschwerde des betroffenen Patienten einer Sache an. Die Beschwerde kann ebenfalls von der Vertrauensperson des Patienten im Sinne von Artikel 370 Absatz 2 ZGB oder von seinem gesetzlichen Vertreter eingelegt werden.

2 Die DGW kann sich einer Sache ebenfalls in Folge einer Benachrichtigung oder Anzeige durch Gesundheitsfachpersonen, Krankeninstitutionen, andere Behörden oder Privatpersonen annehmen.

Art. 13 Parteifähigkeit

1 Als Parteien im Sinne von Artikel 6 VVRG gelten:

  1. a. der Patient, der als Beschwerdeführer die DGW oder eine andere für die Aufsicht der Gesundheitsberufe zuständige Behörde anruft;
  2. b. die von ihm bezeichnete Person, welche in seinem Namen die Entscheidungen über die Pflege trifft;
  3. c. die Gesundheitsfachperson oder die Krankeninstitution, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

2 Der Anzeigesteller gilt nicht als Partei.

3 Die Parteien erhalten weder den Entscheidungsvorschlag der DGW noch die Vormeinung der BAKGB, welche interne Vorbereitungsdokumente der Verwaltung sind.

4 Wenn sie es für sinnvoll hält, kann die Beschwerdestelle, gegebenenfalls auf Vorschlag der BAKGB, den Beschwerdeführer über den Ausgang des Verfahrens informieren.

5 Um die Interessen der öffentlichen Gesundheit zu wahren, hat die Beschwerdestelle zudem die Möglichkeit, die Leitung einer Gesundheitseinrichtung über die Eröffnung oder den Ausgang eines Verfahrens, das einen ihrer Angestellten betrifft, zu informieren.

Art. 14 Fristen

Die in der Gesundheitsgesetzgebung vorgesehenen Verjährungsfristen sind auf das Disziplinarverfahren anwendbar, das mit der Beaufsichtigung der Gesundheitsberufe verbunden ist.

Art. 15 Beschwerdestelle

1 Die DGW bildet aus seiner Mitte eine Stelle, die aus dem Dienstchef, dem Kantonsarzt und dem Untersuchungsverantwortlichen besteht und die für die Vorabprüfung der Beschwerden und Anzeigen, derer sie sich von Amtes wegen angenommen hat oder die ihr übermittelt wurden, zuständig ist.

2 Die Aufgaben dieser Stelle sind die folgenden:

  1. a) *. die Beschwerden und Anzeigen, die offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind, sowie Beschwerden und Anzeigen, deren Gegenstand nicht bestimmt werden kann oder ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Aufsichtsbehörden liegt, zu den Akten legen;
  2. b. zu untersuchen, ob die Möglichkeit besteht, eine Schlichtung vorzuschlagen;
  3. c. dem Departement vorsorgliche Massnahmen vorzuschlagen oder selbst solche Massnahmen zu ergreifen;
  4. d. die Eröffnung eines Verfahrens zu beschliessen, dessen Untersuchung dem Untersuchungsverantwortlichen übertragen wird.

3 Der Untersuchungsverantwortliche wird vom Departement unter den Mitarbeitenden der DGW ernannt und ist ihr administrativ unterstellt.

Art. 16 Untersuchung

1 Der Untersuchungsverantwortliche führt die Untersuchung der Verfahren eigenständig durch. Er ist für die ordnungsgemässe Untersuchung der Dossiers verantwortlich.

2 Der Untersuchungsverantwortliche ermittelt von Amtes wegen den relevanten Sachverhalt und die notwendigen Beweismittel, die zur Feststellung der Tatsachen geeignet sind, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Er holt die notwendigen Auskünfte ein und führt die notwendigen Untersuchungen durch, gegebenenfalls indem er Mitglieder der BAKGB oder externe Experten hinzuzieht. Seine Zwischenverfügungen sind nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar und können nur aufgrund des Sachentscheids angefochten werden.

3 Wenn der Schutz öffentlicher oder privater Interessen es verlangt, kann die Anhörung von Parteien oder Zeugen unter Ausschluss der Gegenpartei stattfinden. Letztere hat anschliessend die Gelegenheit, Einsicht in das Protokoll der Anhörung zu nehmen und ihrerseits Fragen zu stellen.

4 Wenn die festgestellten Tatsachen keine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen, verfasst der Untersuchungsverantwortliche einen Entscheidungsvorschlag und übermittelt ihn zusammen mit dem Dossier zur Vormeinung an die BAKGB.

Art. 17 Gebühren

1 Die Fälle, die von der Aufsichtskommission bezüglich allfälliger Verletzungen von Patientenrechten untersucht werden, sind für die Patienten grundsätzlich unentgeltlich, vorbehalten bleibt leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten.

2 Für Gesundheitsfachpersonen wird die erhobene Gebühr für die von der Kommission erteilten Entscheide nach Umfang und Schweregrad der Rechtssachen auf einen Betrag zwischen 500 und 2’500 Franken festgesetzt.

3 Die Kosten, insbesondere die Kosten der Expertise, werden der Gebühr hinzugefügt.

4 Wenn keine Verletzung der Berufspflichten vorliegt, wird keine Gebühr erhoben.

Art. 18 Missbräuchliche Verfahrensführung

Die Partei, die leichtfertig handelt oder Verfahren missbräuchlich nutzt, kann mit einer Busse von bis zu 1’000 Franken bestraft werden. Die Busse wird auf Vorschlag der Beschwerdestelle, die ihrerseits die Vormeinung der BAKGB einholen kann, vom Departement ausgesprochen.

Art. 19 Eröffnung des Entscheides

1 Der Entscheid wird den Parteien im Sinne von Artikel 13 eröffnet.

2 Der Entscheid wird der DGW und der BAKGB zugestellt, denen es obliegt, die zur Wahrung der Vertraulichkeit dieser Daten notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

3 Falls ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt, wird die Leitung der Krankeninstitution in angemessener Form über den Ausgang eines einen ihrer Mitarbeitenden betreffenden Verfahrens informiert.

Art. 20 Beschwerde

1 Gegen die in Anwendung des GG und dieser Verordnung vom Departement gefällten Entscheide kann innert 30 Tagen beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.

2 Nur Personen, deren Rechte und Pflichten direkt von einem Entscheid oder einer Massnahme berührt werden, sind zur Beschwerde befugt.

3 Der Beschwerdeführer kann keine Beschwerde gegen die vom Departement verhängten Disziplinarmassnahmen einlegen.

5 Übergangsbestimmungen (Art. T1-2 GG)

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Bei Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 werden die laufenden Untersuchungen vor der Aufsichtskommission der Gesundheitsberufe (AKGB) von dieser bis zum 31. Dezember 2021 weitergeführt. Das alte Verfahren ist anwendbar.

2 Mit Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 werden neue Untersuchungen von der DGW laut der vorliegenden Verordnung durchgeführt.