1 Die Koordination beruht auf der Umsetzung der sanitätsdienstlichen Rettungsplanung, die wenn nötig in Zusammenarbeit mit den anderen Einsatzzentralen erfolgt.
2 Die Zentrale 144 leitet sämtliche Notrufe, die nicht gesundheitlicher Art sind, unverzüglich an die dafür zuständigen Alarm- und/oder Einsatzzentrale(n) weiter.
3 Die anderen Alarm- und/oder Einsatzzentralen leiten sämtliche Anrufe von verunfallten, erkrankten oder sich in Gefahr befindlichen Personen unverzüglich an die Zentrale 144 weiter.
4 Die Zentrale 144 und die Zentrale der Kantonspolizei arbeiten eng und ständig zusammen. Sie informieren sich gegenseitig während den Einsätzen. Sie sprechen sich bei Suchaktionen ab.
5 Vorbehalten bleiben die Kompetenzen und spezifischen Aufgaben der Kantonspolizei, die sich nicht auf die Gesetzgebung über die Organisation des sanitätsdienstlichen Rettungswesens beziehen, wie die Strassensicherheit bei Unfällen oder die Feststellungen und Befragungen für die Gerichtsbehörden.
6 Die KWRO achtet auf die interkantonale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungswesen und strebt eine Verbesserung der punktuellen Zusammenarbeit mit den bestehenden Organisationen an.