Die vorliegende Verordnung präzisiert und vervollständigt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 über die Organisation und Arbeitsweise des Walliser Gesundheitsobservatoriums (nachfolgend: WGO) und die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI).
Verordnung über das Walliser Gesundheitsobservatorium
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 13a des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008;
- eingesehen Artikel 19 des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI);
- auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
2 Organisationsform und Aufgaben
1 Das WGO ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sitten.
1bis Die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Arbeiten des WGO ist garantiert.
2
3 Das WGO ist im Handelsregister eingetragen.
1 Das WGO erhebt und analysiert Daten zum Gesundheitswesen. Es ist insbesondere mit den eidgenössischen und kantonalen Gesundheitserhebungen beauftragt.
2 Die gesammelten Informationen werden den Behörden, den Fachpersonen und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
3 Das WGO arbeitet nicht gewinnorientiert und ist gemeinnützig anerkannt.
4 Die staatlich subventionierten Tätigkeiten des WGO gehören zu den delegierten Tätigkeiten im Sinne von Artikel 19 GKAI.
3 Organisation
Der Staatsrat übt folgende Kompetenzen gegenüber dem WGO aus:
- a. er erteilt den Leistungsauftrag für die delegierten Aufgaben;
- b. er ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie seinen Präsidenten für die Dauer einer Administrativperiode, unter Beachtung einer ausgeglichenen Vertretung der Regionen im Kanton;
- c. er verabschiedet die Entlohnung der Mitglieder des Verwaltungsrates und genehmigt die Entlohnung der Direktionsmitglieder.
1 Das WGO verfügt über folgende Organe:
- a. Verwaltungsrat;
- b. Direktion;
- c. Revisionsstelle.
2 Ein Beirat wird gebildet, um eine wissenschaftliche Unterstützung der Aktivitäten des WGO zu gewähren (nachfolgend: wissenschaftlicher Beirat).
- a) *. …
- b) *. …
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen.
2 Er vereint insbesondere medizinische, pflegerische, volksgesundheitliche, statistische und juristische Kompetenzen.
- a) *. …
- b) *. …
- c) *. …
- d) *. …
- e) *. …
3
Der Verwaltungsrat führt insbesondere nachfolgende Aufgaben aus:
- a) *. er definiert die Strategie und die Mehrjahresplanung der Aktivitäten und der Finanzierung des WGO unter Beachtung der guten Ausführung der vom Kanton delegierten Aufgaben;
- b) *. er definiert seine Arbeitsweise, die er dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet;
- c) *. er stellt die gute Ausführung der delegierten Aufgaben sicher;
- d) *. er ernennt die Direktion und definiert sein Pflichtenheft; er unterbreitet die Ernennung des Direktors vorgängig dem Staatsrat zur Genehmigung;
- e) *. er ernennt die Kader;
- f) *. er ernennt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats, definiert sein Pflichtenheft und seine Arbeitsweise;
- g) *. er ernennt die Revisionsstelle;
- h) *. er genehmigt auf Vorschlag der Direktion die Budgets und die Rechnung sowie den Geschäftsbericht;
- i) *. er genehmigt das Organigramm und definiert die Organisation des WGO;
- j) *. er legt die Befugnisse der Direktion bezüglich vertraglicher Verpflichtungen fest, namentlich die Erbringung von Leistungen für Dritte im Bereich des Gesundheitswesens oder der Gesundheitsökomonie; er gewährleistet, dass diese Verpflichtungen keinen Interessenkonflikt mit den delegierten Aufgaben darstellen.
1 Der Verwaltungsrat tritt so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen.
2 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine neue Sitzung einberufen, bei der der Verwaltungsrat unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschlussfähig ist.
3 Alle Entscheide werden durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident/-in.
4 Die Beratungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in einem Protokoll festgehalten
5 Der Direktor/-in des WGO nimmt grundsätzlich mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
1 Die Direktion ist für die Geschäftsführung und die Vertretung des WGO nach aussen zuständig, gemäss dem vom Verwaltungsrat erstellten Pflichtenheft.
2 Die Direktion übernimmt insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
- a. ernennt oder entlässt gegebenenfalls Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- b. trifft die Entscheide zu allen Fragen und Massnahmen für das Wahrnehmen der institutionellen Aufgaben und der Geschäftsführung, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Verwaltungsrats;
- c. vertritt das WGO gegenüber Dritten innerhalb der vom Verwaltungsrat gesetzten Grenzen;
- d. bereitet die Dossiers für die Verwaltungsratssitzungen vor und setzt dessen Beschlüsse um;
- e. informiert den Verwaltungsrat über alle Vorhaben, die in seinen Aufgabenbereich fallen.
1 Der wissenschaftliche Beirat unterstützt und berät das WGO bei Fragestellungen zu Epidemiologie, öffentliche Gesundheit sowie Sozial- und Präventivmedizin, insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit Universitäten und Forschungsinstituten in diesen Bereichen.
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3 Er erbringt seine Unterstützung zur Kohärenz und Weiterführung der Informationen innerhalb des Gesundheitsinformationssystems des WGO.
4 Er berät das WGO hinsichtlich der Ethik und des Datenschutzes.
1 Die Verantwortlichkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktion und des Personals werden in Anlehnung zum Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 15. Mai 1978 geregelt.
2 Das WGO haftet primär gegenüber einer geschädigten Person. Der Staat haftet subsidiär gegenüber der geschädigten Person, für die das WGO nicht aufkommen kann.
3 Das WGO bzw. der Staat steht gemäss Artikel 14 und folgende des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf den Urheber des Schadens zu.
4 Die Mitglieder der Organe und des Personals, die in Absatz 1 aufgeführt sind, die das WGO oder den Staat direkt schädigen, übernehmen diesen gegenüber die primäre Haftung gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlichkeiten der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. Ist der Staat der Geschädigte, haftet das WGO subsidiär.
4 Tätigkeiten
1 Das WGO führt insbesondere folgende Aufgaben aus, die in einem Leistungsauftrag formalisiert werden:
- a) *. statistische Erhebungen des Bundesamts für Statistik und des Kantons gemäss den geltenden gesetzlichen Richtlinien durchführen (KVG, Bundesstatistikgesetz, GKAI);
- b) *. Schaffung von Gesundheitsindikatoren;
- c) *. spezifische Studien im Auftrag des Kantons realisieren, insbesondere unter Beizug des Tumorregisters;
- d) *. die wissenschaftliche Unterstützung der kantonalen Behörden hinsichtlich des Gesundheitswesens insbesondere die Bewertung der Qualitätsindikatoren.
- e) *. …
- f) *. …
2 Der Staatsrat kann andere Tätigkeiten im Rahmen des Leistungsauftrags delegieren.
3
4
1 Unter Vorbehalt von Interessenkonflikten kann das WGO mit Dritten oder mit dem Kanton Abkommen abschliessen, die sich auf der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens oder der Gesundheitsökonomie beziehen. Diese Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Dienststelle für Gesundheitswesen.
2 Das WGO lädt prinzipiell alljährlich die Akteure des Walliser Gesundheitswesens an einer Informations- und Austauschtagung über seine Aktivitäten ein.
5 Finanzierung der delegierten Aufgaben
1 Die berücksichtigten Betriebs- und Investitionsausgaben des WGO, die mit dem Leistungsauftrag zusammenhängen, werden vom Kanton im Rahmen des für die Gesundheit zuständigen Departements (nachfolgend: Departement) gewährten Budgets übernommen.
2 Die kantonalen Subventionen werden monatlich überwiesen.
1 Das WGO schliesst jährlich mit dem Departement einen Leistungsvertrag ab, welcher den Leistungsauftrag präzisiert, und regelt namentlich folgendes:
- a. die zu erbringenden Leistungen;
- b. die vereinbarten quantitativen und qualitativen Ziele;
- c. die Indikatoren zur Messung und Evaluation der Qualität, Relevanz und Wirtschaftlichkeit der erhobenen Gesundheitsdaten;
- d) *. die erforderliche personelle und finanzielle Mittel;
- e) *. die Finanzierungs- und Subventionierungsmodalitäten;
- f) *. die Controlling- und Evaluationsmassnahmen;
- g) *. das Schlichtungs- und Mediationsverfahren.
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Das Departement gewährt Sicherheiten bis maximal in der Höhe von 30 Prozent des Jahresbudgets des WGO.
1 Die Ertragsüberschüsse werden dem Eigenkapital des WGO zugewiesen, bis maximal in der Höhe von 10 Prozent des jährlichen Betriebsbudgets.
2 Erbrachte Dienstleistungen für Institutionen, die direkt oder indirekt von der Walliser öffentlichen Hand subventioniert werden, werden grundsätzlich zum Selbstkostenpreis verrechnet. Allfällige Ertragsüberschüsse werden von den Subventionen des Kantons abgezogen.
3 Die Zuweisung des Ergebnisses des WGO muss vorab vom Departement genehmigt werden.
4 Die Verwendung des Ergebnisvortrages des WGO wird dem Departement im Rahmen des Budgetverfahrens des Kantons unterbreitet.
Das WGO erstattet dem Staatsrat jeweils am 30. April des Kalenderjahres den Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung und dem Bericht der Revisionsstelle.
6 Personalstatut
1 Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten des WGO werden privatrechtlich geregelt, in Anlehnung der Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse bezüglich der Direktion, der leitenden Angestellten und des Personals des Spitals Wallis.
2 Der Verwaltungsrat präzisiert die Anwendung der Sozial- und Lohnbedingungen und regelt besondere Fälle.
7 Datenverarbeitung
1 Grundsätzlich erhebt und analysiert das WGO anonymisierte Daten.
2 Wenn persönliche Daten behandelt werden, achtet es auf die strikte Einhaltung des Datenschutzes, des Berufsgeheimnisses sowie des Amtsgeheimnisses.
3 Das WGO arbeitet bezüglich der Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung eng mit den kantonalen Datenschutzbehörden zusammen.
1 Das WGO stellt die von ihm im Auftrag des Kantons oder im Rahmen von Vereinbarungen mit Dritten erbrachten Leistungen zur Verfügung.
2 Es liefert Daten ausschliesslich an Vertragspartner: es erstellt eine Kopie der erbrachten Leistungen und archiviert diese.
8 Aufsicht
1 Das WGO untersteht der Aufsicht des Staatsrates.
2 Die Aufsichtsbehörde achtet auf die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung durch das WGO gemäss Zweckartikel und eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung.
3 Der Eingriff der Aufsichtsbehörde befreit die Organe des WGO nicht von ihrer Verantwortlichkeit.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten des WGO wird auf den 1. Januar 2015 auf die neue Einheit übertragen.
2 Die Einstufung des überführten Personals wird nicht verändert und die zum Zeitpunkt der Überführung erreichte Gehaltshöhe (Bruttolohn) bleibt gewährleistet.
1 Das Arbeitsverhältnis von Angestellten, die wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Militär- oder Zivilschutzdienst nicht arbeiten können, wird ebenfalls übertragen.
2 Allfällige Leistungen Dritter (Versicherungen, Ausgleichskasse usw.), die dem ZIWS ausbezahlt werden, werden dem WGO überwiesen.
3 Besondere Fälle werden in einer Vereinbarung zwischen dem WGO und dem ZIWS geregelt.
1 Die Mitglieder des überführten Personals können den erworbenen Ferienanspruch innert vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Überführung geltend machen. Nach dieser Frist verfallen die nicht bezogenen Ferien und werden nicht kompensiert.
2 Das monatliche Zeitguthaben und die Überstunden am 31. Dezember 2014 müssen innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt der Überführung abgebaut werden. Nach dieser Frist verfällt das nicht bezogene Zeitguthaben.
1 Das WGO schliesst mit der PRESV und der RETASV eine Anschlussvereinbarung für die Versicherung seines Personals ab.
2 Die Beibehaltung der erworbenen Rechte des überführten Personals ist gewährleistet.
Das ZIWS überträgt die verfügbare Einrichtung an das WGO zum Buchwert am Tag der Übertragung aufgrund eines Inventars, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.
1 Das Department ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in Kraft.