1 Die Person, die Beihilfe zum Suizid in Anspruch nehmen möchte, informiert ihren behandelnden Arzt, der überprüft, ob die in Artikel 7 genannten rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Zudem muss sie die Institution oder Einrichtung, in der sie sich aufhält, über ihren Willen informieren.
2 Der behandelnde Arzt, der diese Aufgabe nicht wahrnehmen kann oder will, kann sie innerhalb einer Frist von höchstens einer Woche ablehnen. In diesem Fall wird ein anderer vom Patienten oder Bewohner bezeichneter Arzt mit Berufsausübungsbewilligung hinzugezogen.
3 Der Arzt, der überprüft, ob die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind, kann die Meinung eines anderen Arztes mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Wallis einholen. Vermutet der Arzt, dass der Wunsch des Patienten oder Bewohners von einer psychischen Störung oder durch Druck von aussen beeinflusst wird, kann er die Beurteilung eines Psychiaters einholen.
4 Der Arzt, der die rechtlichen Bedingungen überprüft, muss dem Patienten oder Bewohner so rasch wie möglich, jedoch innert maximal drei Wochen schriftlich Bescheid geben.
5 Die Gesundheitsinstitutionen und Sozialeinrichtungen führen anonymisierte Statistiken über die Anzahl Anfragen und durchgeführter Fälle von Beihilfe zum Suizid in ihrer Institution oder Einrichtung zuhanden der zuständigen Behörden.