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Beschluss über die Festsetzung der fakturierbaren Kosten und der Restbeiträge der öffentlichen Hand für die Alters- und Pflegeheime, die Wartebetten in den Spitälern und die Hospize für Palliative Care

vom 21. January 2026
(Stand am 01.01.2026)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), insbesondere Artikel 25a;
  • eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (KLV);
  • eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (GLP);
  • eingesehen das Gestez über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI), insbesondere Artikeln 45a und 45b;
  • eingesehen die Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege vom 15. Oktober 2014;
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Der vorliegende Beschluss regelt für die Alters- und Pflegeheime und die Wartebetten in den Spitälern:

  1. a. die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege, und
  2. b. die Restfinanzierung der öffentlichen Hand an den Pflegekosten der im Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 21 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege.

2 Der vorliegende Beschluss regelt für die Hospize für Palliativ Care die vom Kanton finanzierte Tagespauschale für der im Wallis wohnhaften Versicherten, gemäss Artikel 45b des Gestez über die Krankenanstalten und -institutionen (GKAI).

Art. 2 Fakturierbare Kosten 2026

Für die Alters- und Pflegeheime und die Wartebetten der Spitäler betragen die fakturierbaren Kosten für die Pflegeleistungen pro Tag:

  1. a. bei einem Pflegebedarf bis 20 Minuten:
  2. b. bei einem Pflegebedarf von 21 bis 40 Minuten:
  3. c. bei einem Pflegebedarf von 41 bis 60 Minuten:
  4. d. bei einem Pflegebedarf von 61 bis 80 Minuten:
  5. e. bei einem Pflegebedarf von 81 bis 100 Minuten:
  6. f. bei einem Pflegebedarf von 101 bis 120 Minuten:
  7. g. bei einem Pflegebedarf von 121 bis 140 Minuten:
  8. h. bei einem Pflegebedarf von 141 bis 160 Minuten:
  9. i. bei einem Pflegebedarf von 161 bis 180 Minuten:
  10. j. bei einem Pflegebedarf von 181 bis 200 Minuten:
  11. k. bei einem Pflegebedarf von 201 bis 220 Minuten:
  12. l. bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten:
Art. 3 Restbeitrag 2026

1 Für die Alters- und Pflegeheime und die Wartebetten der Spitäler betragen die Restbeiträge der öffentlichen Hand an den Pflegekosten pro Tag:

2 Diese Tarife werden nicht für Personen mit Behinderung in Alters- und Pflegeheimen angewendet.

Art. 4 Tagespauschale 2026 für Hospize für Palliative Care

Für die Hospize für Palliative Care beläuft sich die Tagespauschale auf 695 Franken pro Pflegetag. Dieser Betrag beinhaltet auch die Restfinanzierung der Pflege gemäss KVG sowie die spezifische Subventionierung der Pflegeheimen.

Art. 5 Kontrollen und Sanktionen

Auf Antrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Departements kürzt, suspendiert oder streicht der Staatsrat die Finanzierung von Krankenanstalten und -institutionen, wenn die durchgeführten Kontrollen Verstösse gegen die Gesetzgebung feststellen, namentlich im Falle einer Unterdotierung.

Art. 6 Schlussbestimmungen

Das für die Gesundheit zuständigen Departements wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.