1 Die subventionierten Pflegeheime schliessen sich zu einer Dachorganisation zusammen.
2 Die subventionierten Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause schliessen sich zu einer Dachorganisation zusammen.
3 Das Departement ist mit beratender Funktion in den Dachorganisationen vertreten.
4 Im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Gesetzes sind die Dachorganisation der Pflegeheime und die Dachorganisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause die Partner des Departements, das ihnen Aufträge erteilen kann, insbesondere in den folgenden Bereichen:
- a. Beteiligung am globalen Walliser Gesundheitsinformationssystem, insbesondere an den Statistiken von Bund und Kanton;
- b. koordinierte Einführung und Entwicklung eines Konzepts und der erforderlichen Instrumente zur Evaluierung und Handhabung der Patientensicherheit und der Pflegequalität;
- c. Harmonisierung der Lohn- und Sozialbedingungen des Personals der subventionierten Pflegeheime beziehungsweise des Personals der subventionierten Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause;
- d. Harmonisierung der Platzierungs- und Aufnahmepraxis in die Pflegeheime beziehungsweise der Weiterführung des Lebens zu Hause;
- e. Ausbildung des Personals;
- f. Verwaltung der in Artikel 36 genannten kantonalen Koordinationsinstanz.
5 Das Departement schliesst mit der Dachorganisation der Pflegeheime und mit der Dachorganisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Leistungsverträge ab, welche die geforderten Ziele sowie die Modalitäten der Finanzierung, Evaluation, Überwachung und Kontrolle der erteilten Aufträge festlegen.
6 Die anderen Kompetenzen dieser Dachorganisationen, insbesondere in Bezug auf die Pflichten der Mitglieder und die Vertretung der Pflegeheime beziehungsweise der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause bei den Gemeindebehörden und den verschiedenen Partnern (Spital Wallis, andere Dachorganisationen, regionale Vereinigungen von Gemeinden, Berufsverbände, Versicherer, Gewerkschaften, Vertreter der Patienten usw.), sind in ihren Statuten festgelegt, die der Genehmigung durch das Departement unterliegen.