Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 115 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG);
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *
beschliesst:
Auf den Akten, Entscheiden, Bewilligungen und Patenten der Behörden wird eine Spezialgebühr aufgrund folgender Tabelle zugunsten des kantonalen Fonds für Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten erhoben:
- a. Entscheide des Staatsrats, für die eine Gebühr erhoben wird:
- b. Homologierung von Konzessionen:
- c. Einbürgerungen
- d. Bescheinigungen und Ausweise der Staatskanzlei:
- e. Entscheide der Departemente der kantonalen Verwaltung und der von den kantonalen Behörden ernannten Kommissionen:
- f. Bussenentscheide:
- g. Bewilligungen für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken
- h. Bewilligung für das Reisendengewerbe
- i. Bewilligungen für Tombolas und Lotterien
- j. Patente für Viehhandel
- k. Jagd- und Fischereipatente
- l. Führerausweis für Motorfahrzeuge
- m. Motorfahrzeugausweis
- n. alle der Einregistrierung unterworfenen Akten:
- o. alle der Einregistrierung unterworfenen Akten ohne bestimmten Vertragswert
- p. provisorische Einregistrierungen
- q. Gebührenpflichtige Amtshandlungen des Grundbuchamtes, die nicht schon der Einregistrierung unterworfen sind
- r) *. Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
Der Spezialgebühr unterliegen nicht:
- a. die gebührenpflichtigen Entscheide und Urteile der Gerichtsbehörden gemäss Artikel 42 Absatz 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009;
- b. die Akten, Entscheide und Urkunden im Bereich der Betreibung und des Konkurses im Sinne von Artikel 16 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889;
- c. die Akten und Entscheide, die in Ausführung des Steuergesetzes vom 10. März 1976 gefällt werden, und diejenigen, die die direkte Bundessteuer, die Verrechnungssteuer und die Wehrpflichtersatzabgabe betreffen;
- d. die Entscheide und Akten, auf denen keine Gebühr erhoben wird;
- e. die Schweizer Pässe;
- f. die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
Die Erhebung der Spezialgebühr wird buchhalterisch erfasst.
1 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Er ersetzt den Beschluss zur Festlegung des Spezialgebührentarifs für die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten vom 7. Oktober 2009.