801.100

Verordnung über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von nichtübertragbaren Krankheiten und Unfällen (VVGF)

vom 23. April 2025
(Stand am 01.05.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG), insbesondere die Artikel 110 bis 123 und 125 bis 128;
  • eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI), insbesondere die Artikel 1, 6 bis 9, 46 und 47;
  • auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) und des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen (GKAI) hinsichtlich der Gesundheitsförderung, der Verhütung von Krankheiten und Unfällen, und der Suchtverhaltens.

2 Sie hat namentlich zum Inhalt:

  1. a. die Entwicklung der individuellen Gesundheitskompetenz;
  2. b. den Schutz von Eltern und Kind;
  3. c. die Prävention altersbedingter Gesundheitsprobleme;
  4. d. die sexuelle und reproduktive Gesundheit;
  5. e. die Schulgesundheit und die Schulzahnpflege;
  6. f. die psychische Gesundheit;
  7. g. die Sucht- und Suchtverhaltensprävention;
  8. h. die Verhütung nichtübertragbarer Krankheiten und die Unfallverhütung;
  9. i. die betriebliche Gesundheitsförderung;
  10. j. die Unterstützung der betreuenden Angehörigen.

3 Das für die Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) sorgt für die Koordination der Projekte und Programme zur Verhütung und Gesundheitsförderung zwischen den beteiligten Partnern.

Art. 2 Delegierung an private oder öffentliche Organisationen

1 Das Departement kann die Erfüllung von bestimmte Aufgaben der Gesundheitsförderung und der Prävention, die in Artikel 112 Absatz 2 GG vorgesehen sind, auf dem Vereinbarungsweg vorübergehend oder langfristig an private oder öffentliche Organisationen beauftragen.

2 Die Vereinbarungen, die der Genehmigung durch den Staatsrat unterliegen, präzisieren die Modalitäten des Mandats, das insbesondere die folgenden Punkte umfasst:

  1. a. die Aufgaben und die Aktivitäten;
  2. b. die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten;
  3. c. die Finanzierung der ausgewählten Ausgaben;
  4. d. die besondere Bestimmungen zur Vertraulichkeit.

3 Das Departement kann eine andere Institution mit Koordinations-, Analyse- und Evaluationsaufgaben im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention anvertrauen.

Art. 3 Kantonale Kommission für Gesundheitsförderung

1 Auf Antrag des Departements ernennt der Staatsrat für eine Amtszeit von 4 Jahren die Mitglieder der kantonaler Kommission für Gesundheitsförderung (nachstehend: die Kommission), welche die von der Gesundheitsförderung und der Prävention betroffenen Kreise vertreten. Sie wird vom Kantonsarztamt präsidiert.

2 Als beratendes Organ schlägt die Kommission dem Staatsrat periodisch eine kantonale Strategie zur Gesundheitsförderung und Prävention entschliessend Interventionsschwerpunkte und Ziele vor.

3 Sie evaluiert periodisch die Umsetzung dieser Strategie und kann auch Handlungsprioritäten oder Massnahmen vorschlagen, die sie in diesen Bereichen für notwendig erachtet.

4 Die administrative Verwaltung der Kommission wird von der für die Gesundheit zuständige Dienststelle (nachfolgend: DGW) in Zusammenarbeit mit Gesundheitsförderung Wallis (nachfolgend: GFW) sichergestellt.

Art. 4 Finanzierung

1 Die notwendigen Mittel zur Unterstützung der Programme und Projekte der Gesundheitsförderung und der Prävention sind alljährlich im Budget vorgesehen.

2 Die Finanzierung dieser Leistungen erfolgt insbesondere durch den Fonds für die kantonale Gesundheitsförderung, den Alkoholzehntel, die projekttragenden staatlichen Dienststellen sowie durch Mittel Dritter.

Art. 5 Fonds für die kantonale Gesundheitsförderung

1 Der Fonds für die kantonale Gesundheitsförderung und Verhütung von Krankheiten (nachstehend: der Fonds), der in Artikel 115 GG vorgesehen ist, untersteht der Aufsicht und Verantwortlichkeit eines Verwaltungsausschusses, der vom Departement bezeichnet wird. Dieser Ausschuss steht unter dem Vorsitz des Kantonsarztes oder sein Adjunkt, und setzt sich aus drei bis fünf Vertretern zusammen, insbesondere der DGW und GFW.

2 Die Mittel und das Vermögen des Fonds werden ausschliesslich für die Unterstützung der Programme der Gesundheitsförderung, der Verhütung von Krankheiten und Unfällen, sowie Suchtverhalten verwendet. Die administrative Verwaltung des Fonds wird von GFW übernommen.

3 Der Verwaltungsausschuss erlässt ein Reglement, das der Genehmigung des Departements unterliegt und das die Funktionsweise sowie die Modalitäten der Verwendung und Kontrolle des Fonds festlegt.

4 Der Fonds erscheint in der Bilanz des Kantons Wallis.

Art. 6 Statistiken

Das Departement regelt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern die Erstellung, die Analyse, die Lieferung und die Veröffentlichung der Statistiken und Daten, die mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich werden.

Art. 7 Kontrolle des Staates

1 Die subventionierten öffentlichen oder privaten Organisationen, die Programme und Projekte der Gesundheitsförderung und der Prävention verwirklichen, unterliegen Kontrollen durch das Departement, die sich auf die Aufgaben, das Budget, die Jahresrechnung und die Verwendung der Subventionen erstrecken.

2 Auf Antrag des Departements vermindert, sistiert oder beendet der Staatsrat die Subventionen an die öffentliche oder private Organisationen, falls die vorgenommenen Kontrollen Verletzungen der Bestimmungen der Gesetzgebung aufzeigen.

Art. 8 Sucht- und Suchtverhaltensprävention

1 Die Programme und Projekte zur Prävention von Sucht und Suchtverhalten fallen in den Zuständigkeitsbereich die für die Gesundheit zuständige Dienstelle.

2 Für die Früherkennung, die Frühintervention und die Behandlung von Sucht und Suchtverhalten sind andere Institutionen, namentlich aus dem Sozialbereich, zuständig.

Art. 9 Zahnprophylaxe und Schulscreening

1 Die Zahnprophylaxe und Schulscreening bezwecken die Förderung von geeigneten Massnahmen zur Verbesserung der Zahnhygiene der Schüler und der Verhütung von Erkrankungen der Zähne und des Zahnfleischs sowie von Missbildungen, an denen sie leiden mögen.

2 Das Departement kann die Aufgaben der Zahnprophylaxe und der Schulscreenings durch eine Vereinbarung einer öffentlichen oder privaten Organisation übertragen.

3 Die Kosten betreffend die Zahnprophylaxe und die Schulscreeningsgehen zulasten des Kantons. Die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Finanzierung werden mit einer Vereinbarung geregelt.

Art. 10 Zahnerhaltung und kieferorthopädische Behandlungen für Jugendliche

1 Die Zahnerhaltung und kieferorthopädischen Behandlungen werden vom Verein für Prophylaxe und Jugendzahnpflege (nachfolgend: der Verein) durchgeführt.

2 Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Walliser Zahnärztegesellschaft, dem Verein und den Gemeinden werden auf dem Reglementsweg, der der Genehmigung des Departements unterliegt, festgelegt.

3 Die gesetzlichen Vertreter, die sich dafür entscheiden, ihre Kinder im Rahmen der Schulzahnpflege entsprechend der Pflegeorganisation in der Region behandeln zu lassen, übernehmen 60 Prozent der Kosten, die durch die konservierende Zahnpflege und die Zahnkorrekturen entstehen, sowie ferner allfällige Franchisen und Höchstgrenzen. Die restlichen Kosten werden von den Gemeinden übernommen. Diesen steht es frei, ihre Beteiligung zu erhöhen.

4 Die Subventionen für konservierende Zahnpflege werden für die Behandlungen bezahlt, die von der Geburt an und bis zum 31. Dezember der 18. Lebensjahre des Kindes. Die Subventionen für Zahnkorrekturen werden vom Beginn des Behandlung und bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit vorgenommen werden. Die Zahlungsmodalitäten und die Subventionsbedingungen werden mit einer Vereinbarung zwischen den Gemeinden und dem Verein bestimmt.