1 Grundsätzlich ist jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Bewohnern oder Patienten verboten.
2 In Spitälern kann der Abteilungsleiter/Chefarzt oder sein Stellvertreter (nachfolgend: die verantwortliche Fachperson) nach Rücksprache mit dem Pflegeteam für eine beschränkte Zeit Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit beschliessen, die für die Betreuung des Patienten absolut notwendig sind.
3 In anderen Gesundheitsinstitutionen kann der behandelnde Arzt oder die sachkundige Gesundheitsfachperson, an die er dieses Recht delegiert hat (nachfolgend: die verantwortliche Fachperson), nach Rücksprache mit dem Pflegeteam für eine beschränkte Zeit Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit beschliessen, die für die Betreuung des Bewohners absolut notwendig sind.
4 Diese Massnahmen dürfen nur ausnahmsweise, wenn andere Massnahmen, welche die persönliche Freiheit weniger einschränken, nicht zum Erfolg führten oder unmöglich sind, und im Rahmen des Möglichen nach Absprache mit dem Patienten oder Bewohner beziehungsweise der zu dessen Vertretung berechtigten Person oder dem Vertreter angeordnet werden, wenn ausserdem:
- a. das Verhalten des Bewohners oder Patienten eine ernsthafte Gefahr darstellt, die sein Leben oder seine Integrität oder die Dritter bedroht, oder
- b. das Verhalten des Bewohners oder Patienten eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens und der Behandlung darstellt, wobei es sich um Situationen handelt, die als eine schwere Gefahr für die Integrität Dritter betrachtet werden.
5 Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit dürfen nicht aus wirtschaftlichen Gründen, zur Behebung organisatorischer Mängel oder als Strafmassnahmen ergriffen werden.
6 Die Einrichtung muss ein internes schriftliches Verfahren festlegen, dass die Einhaltung aller inhaltlichen und formellen Bedingungen gewährleistet.