Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Kapitel 5.5 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG);
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,
verordnet:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich1 Diese Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes (GG) über die Regulierung von medizinisch-technischen Grossgeräten oder anderen Geräten der Spitzenmedizin (nachstehend: Grossgeräte).
2 Sie legt insbesondere die Liste der Grossgeräte fest, deren Betrieb bewilligungspflichtig ist.
3 Sie gilt für Grossgeräte im öffentlichen und privaten, stationären und ambulanten Bereich.
Art. 2 Bewilligungspflicht1 Die Inbetriebnahme und der Betrieb der nachstehenden, festinstallierten oder mobilen Grossgeräte unterliegen der Bewilligung durch den Staatsrat:
- a. MRT (Magnetresonanztomographie);
- b. CT-Scanner (Computertomographie);
- c. PET (Positron Emission Tomography), PET-Scanner und PET-MRT;
- d. SPECT (Single Photon Emission Computed Tomography);
- e. Lithotripter;
- f. Digitale Subtraktionsangiographie (festinstallierte Geräte, die hauptsächlich für diagnostische und therapeutische Zwecke bestimmt sind);
- g. Radiotherapiegeräte, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
- h. Geräte für robotergestützte Chirurgie, deren Anschaffungskosten, einschliesslich Architektur-Investitionskosten, eine Million Franken oder mehr betragen;
- i. Ambulante Operationssäle von einer Million Franken oder mehr (bewegliche und unbewegliche Infrastrukturen für die Chirurgie).
2 Die ausserhalb des Kantons stammenden, mobilen Grossgeräte unterliegen ebenfalls der Bewilligung durch den Staatsrat.
3 Die Bewilligung des Staatsrates ist für den Ersatz von bestehenden Grossgeräten nicht erforderlich.
1 Ein Register der Grossgeräte wird bei Inkrafttreten des Gesetzes durch den Staatsrat erstellt.
2 Die Geräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in Betrieb sind, gelten als zugelassen. Sie müssen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement mitgeteilt werden.
3 Die Ausserbetriebnahme oder der Ersatz von Geräten muss der Dienststelle für Gesundheitswesen, die das Register nachführt, gemeldet werden.
Das Departement erlässt Richtlinien über das Bewilligungsverfahren von Grossgeräten.