Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 40 bis 44 sowie Artikel 78 und 85 des Gesundheitsgesetzes vom 12. März 2020 (GG);
- auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, *
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck1 Die vorliegende Verordnung regelt die Zusammensetzung, die Zuständigkeit und die Arbeitsweise der kantonalen Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (nachfolgend: die KPSPQ).
2 Sie legt die Rolle und den Kompetenzbereich der KPSPQ sowie der Verantwortlichen der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel 73 des Gesundheitsgesetzes (GG) und dem ambulanten Sektor fest.
3 Sie legt die Grundsätze für die Aufsicht über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit fest, insbesondere die Verwendung von Qualitätsindikatoren.
1 Unter Gesundheitsversorgungsqualität wird die Befähigung verstanden, den impliziten und expliziten Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten nach Massgabe der jeweils geltenden beruflichen Kenntnisse und der verfügbaren Ressourcen gerecht zu werden.
2 Unter Patientensicherheit wird der Umgang mit unerwünschten Ereignissen bei der Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten sowie die Prävention von unerwünschten Ereignissen verstanden.
2 Kantonale Kommission für die Patientensicherheit und die Pflegequalität (KPSPQ)
Auf Antrag des Gesundheitsdepartements (nachfolgend: das Departement) ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsidenten oder die Präsidentin, die ordentlichen Mitglieder sowie die Vertreterinnen und Vertreter des Gesundheitswesens.
Art. 4 Organisation der KPSPQ1 Die KPSPQ setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Vertreterinnen und Vertretern aus dem Gesundheitswesen, die mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Die ordentlichen Mitglieder legen die zu behandelnden Themen sowie die Traktandenliste für die Sitzungen fest. Sie entscheiden über die Einberufung der Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder und Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitswesens, die mindestens einmal jährlich stattfindet.
3 Die KPSPQ kann bei Bedarf externe Expertinnen und Experten hinzuziehen.
4 Im Übrigen organisiert sich die KPSPQ eigenständig. Das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO) gewährleistet im Sinne einer delegierten Tätigkeit gemäss Artikel 8 GG das Sekretariat.
1 Die KPSPQ besteht aus sieben bis neun ordentlichen Mitgliedern, die aufgrund ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den folgenden Bereichen ausgewählt werden:
- a. Spitalversorgung;
- b. Qualitätssicherung im Bereich der Gesundheitsversorgung;
- c. Gesundheitsökonomie;
- d. Pflege und ärztliche Versorgung;
- e. Patientenrechte.
2 Als ordentliche Mitglieder gelten Ebenfalls:
- a. der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin als Vertretung des Gesundheitsdepartements;
- b. eine Patientenvertreterin beziehungsweise ein Patientenvertreter;
- c. eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter des Walliser Gesundheitsobservatoriums mit beratender Stimme.
3 In der KPSPQ nehmen zudem Vertreterinnen und Vertreter mit beratender Stimme aus folgenden Gesundheitsbereichen teil: drei Vertretungen der Spitäler (davon zwei von öffentlichen Spitälern), zwei Vertretungen des Walliser Ärzteverbands (davon ein Hausarzt oder eine Hausärztin), eine Vertretung der Walliser Alters- und Pflegeheime, eine Vertretung der Walliser Vereinigung der Sozialmedizinischen Zentren, eine Vertretung der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation sowie eine Vertretung der Dienststelle für Gesundheitswesen. Beide Sprachregionen sind vertreten.
4 Sämtliche Kommissionsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
1 Die KPSPQ schlägt dem Department Konzepte für die Evaluation und Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit der von den Anbietern erbrachten Leistungen vor, insbesondere zur Struktur,- Prozess- und Ergebnisqualität.
2 Die KPSPQ gibt dem Departement bezüglich der Aufsichtspolitik über die Gesundheitsversorgungsqualität und Patientensicherheit Empfehlungen ab. Sie macht zu diesem Zweck Vorschläge für zweckdienliche Massnahmen, namentlich für die Einführung von Indikatoren zur objektiven Qualitätsmessung.
3 Die KPSPQ evaluiert, wie die Leistungserbringer die Qualitätssicherung und Patientensicherheit organisieren.
4 Die KPSPQ erstellt zuhanden des Departements einen jährlichen Bericht.
Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten der KPSPQ fest, namentlich die Abgeltung der Mitglieder und Expertinnen und Experten.
3 Evaluation der Versorgungsqualität und Patientensicherheit
Art. 8 Allgemeine Grundsätze1 Sämtliche Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, sich aktiv für die Sicherung der Versorgungsqualität und die Stärkung der Patientensicherheit einzusetzen.
2 Durch seine Mitarbeit trägt die Patientin oder der Patient zur Erreichung dieses Ziel im Bereich der Versorgungsqualität und Sicherheit bei.
Art. 9 Aufgaben der Leistungserbringer1 Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen sind verantwortlich für die Versorgungsqualität. Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution muss eine Person bestimmen, die für die Qualitätssicherung und das System für die Meldung und den Umgang mit unerwünschten Ereignissen verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kann das Departement zustimmen, dass mehrere Einrichtungen eine gemeinsame verantwortliche Person benennen.
2 Die Leistungserbringer sind für die erbrachte Leistungsqualität und die Sicherheit ihrer Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie verfügen über eine Strategie für die Versorgungsqualität und Patientensicherheit und setzen diese unter Einhaltung der vom Departement festgelegten Politik zur Aufsicht über die Versorgungsqualität um.
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung von Indikatoren benötigten Angaben zur Verfügung zu stellen.
Art. 10 Gesundheitsindikatoren1 Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt im Zusammenhang mit der Versorgungsqualität und Patientensicherheit Indikatoren ein wie sie vom Departement vorgegebenen werden.
2 Die Ergebnisse der Gesundheitsindikatoren werden regelmässig an das Departement übermittelt.
3 Die KPSPQ kann für die Verwendung von Gesundheitsindikatoren in Zusammenhang mit seinen Aufgaben das Walliser Gesundheitsobservatorium beiziehen.
Art. 11 Meldung von Zwischenfällen1 Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt ein System für die Meldung und den Umgang mit Zwischenfällen nach Artikel 44 GG ein.
2 Jede Gesundheitseinrichtung oder Gesundheitsinstitution muss für den Vollzug der Grundsätze des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden Verordnung bezüglich des Systems für die Meldung und den Umgang mit Zwischenfällen über interne Richtlinien verfügen.
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4 Schwere Zwischenfälle und Korrekturmassnahmen werden dem Departement unverzüglich mitgeteilt.
4 Sanktionen
Art. 12 Disziplinarmassnahmen Gegen Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Gesundheitsfachpersonen, die die Pflichten aus der vorliegenden Verordnung nicht einhalten, können die in Artikel 154 GG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ergriffen werden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauftragt.
2 Aufgehoben werden sämtliche vorliegender Verordnung widersprechende Bestimmungen, namentlich die Verordnung über die Pflegequalität und Patientensicherheit vom 18. März 2009.
3 Die vorliegende Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.