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Verordnung über die Lohn- und die Sozialbedingungen sowie über die berufliche Vorsorge des Personals der psychiatrischen Institutionen des französischsprachigen Wallis und des Walliser Zentrums für Pneumologie (kantonale Krankenanstalten)

vom 24. January 2007
(Stand am 01.02.2007)

Der Staatsrat des Kantons Wallis,

  • eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006;
  • auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten der Kantonalen Krankenanstalten wird auf den 1. Februar 2007 auf das Gesundheitsnetz Wallis (GNW) übertragen.

2 Diese Verordnung legt die Anwendungsmodalitäten für die Übertragung betreffend die Lohn- und Sozialbedingungen sowie die beruflichen Vorsorge fest.

2 Lohnbedingungen

Art. 2 Jährliche Dienstaltererhöhung

1 Die Mitglieder des übertragenen Personals werden gemäss ihrer vorherigen Funktion neu in die verschiedenen Gehaltstabellen des GNW eingereiht.

2 Der Betrag des Gehalts (Bruttogehalt), der am Tag der Übertragung beim Staat Wallis erreicht wurde, wird garantiert.

3 Für künftige Erhöhungen wird für die Angestellten, deren vorheriges Gehalt höher ist als dasjenige laut Gehaltstabellen des GNW, der Dienstaltersanteil auf derselben Höhe belassen. Die Einreihung der Funktionen in die neuen Gehaltstabellen, die das GNW ausarbeiten muss, und die Bestimmungen von Artikel 6 bleiben vorbehalten.

4 Ist das vorherige Gehalt tiefer als der Lohn gemäss Gehaltstabelle des GNW, so legt dieses fest, wie das Gehalt in höchstens fünf Jahren angepasst wird.

Art. 3 Teuerungsausgleich

Der Lohn des übertragenen Personals wird dem vom GNW gewährten Teuerungsausgleich angepasst; das gilt auch für die Löhne nach Artikel 2 Absatz 3.

Art. 4 Anrecht auf Lohn bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Militär- und Zivilschutzdienst

1 Das Arbeitsverhältnis der Personen, die wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, Militär- und Zivilschutzdienst nicht arbeiten können, wird ebenfalls übertragen. Nach der Übertragung erhalten die betreffenden Personen vom GNW mindestens dieselben Ersatzleistungen wie diejenigen, die sie gemäss Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 erhalten hätten.

2 Allfällige Leistungen Dritter (Versicherungen, Ausgleichskasse usw.), die dem Staat ausgezahlt werden, werden dem GNW überwiesen.

3 Das GNW zahlt ab der Übertragung die Beiträge an die 2. Säule, die auf den Ersatzleistungen geschuldet werden.

4 Besondere Fälle werden in einer Vereinbarung zwischen dem GNW und dem Staatsrat geregelt.

Art. 5 Arbeitsvertrag

1 Das Arbeitsverhältnis des Personals des GNW wird ausschliesslich privatrechtlich geregelt.

2 Die Mitglieder des übertragenen Personals unterschreiben einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem GNW, der als Annahme der Übertragung gilt. Unterschreiben sie den Arbeitsvertrag nicht, so endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist.

3 Die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Gesamtarbeitsvertrag beziehungsweise die Kaderstatuten, die Statuten für Ober- und Assistenzärzte und die Rahmenbedingungen der Chefärzte, die Gehaltstabelle und die Einreihung und/oder die Definition der Funktionen des GNW bilden integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags.

Art. 6 Änderungen beim Pflichtenheft

1 Das GNW erstellt für jedes Mitglied des GNW ein Pflichtenheft.

2 Ändert die Funktion und/oder wird das Pflichtenheft in bedeutendem Mass geändert, so werden die bisherigen Lohnbedingungen angepasst.

3 Sozialbedingungen

Art. 7 Urlaubsanspruch

Die Mitglieder des übertragenen Personals können das erworbene Recht auf Ferien innert drei Monaten nach dem Tag der Übertragung ausüben. Nach dieser Frist sind die nicht bezogenen Ferien verfallen und werden nicht ausgeglichen, es sei denn, es bestehe eine besondere Vereinbarung.

Art. 8 Andere soziale Vorteile

Die Mitglieder des übertragenen Personals kommen in den Genuss der Sozialbedingungen des GNW.

4 Berufliche Vorsorge

Art. 9 Übertragung an die Vorsorgekasse Gesundheit Wallis (VKGW) und Übergangsregelung

1 Das GNW schliesst sich einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an, um das übertragene Personal zu versichern.

2 Die aktiven Versicherten der staatlichen Krankenanstalten, die Mitglieder der Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis (VPSW) sind, werden mit Wirkung auf das Datum der Übertragung der Arbeitsverhältnisse an die Vorsorgekasse Gesundheit Wallis (VKGW und KFPGW) übertragen.

3 Die Versicherten, die am Datum der Übertragung das 55. Altersjahr vollendet haben, werden bei der VPSW versichert. Wenn sie in Pension gehen, verfügen sie die Pensionsleistungen und die AHV-Überbrückung gemäss den Bestimmungen der VPSW. Das GNW unterzeichnet eine Anschlussvereinbarung mit der VPSW, erhebt die entsprechenden Vorsorgebeiträge und überweist sie der VPSW. Die Übergangsmassnahmen des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen vom 12. Oktober 2006 bleiben vorbehalten.

Art. 10 Arbeitsunfähige, invalide und pensionierte Personen

1 Die Versicherten, die am Datum der Übertragung der Arbeitsverhältnisse arbeitsunfähig sind, werden von der VPSW für den Fall versichert, dass später wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit, die die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, Invalidität oder der Tod eintritt.

2 Die Personen, die am Datum der Übertragung Rente bezogen, invalid oder pensioniert waren, bleiben Mitglieder der VPSW.

Art. 11 Beibehaltung der erworbenen Rechte

Der Betrag der Freizügigkeitsleistung, der bei der VPSW erworben wurde, wird beim Eintritt in die VKGW garantiert.

Art. 12 Finanzierung der Übertragung der Freizügigkeitsleistungen

1 Der Kanton überweist der VPSW den Betrag, der der technischen Deckungslücke bei den Freizügigkeitsleistungen der aktiven Versicherten, deren Arbeitsverhältnis an das GNW übertragen wird, entspricht. Von diesen Bestimmungen nicht betroffen sind die Personen, die am Tag der Übertragung Rente bezogen, invalid oder pensioniert waren.

2 Die Freizügigkeitsleistungen, die nicht durch Eigenkapital gedeckt werden, werden finanziert durch:

  1. a. einen besonderen Budgetkredit in der Höhe von neun Millionen Franken im Budget der Dienststelle für Gesundheitswesen;
  2. b. die Entnahme des Saldos aus dem besonderen Finanzierungsfonds "berufliche Vorsorge", der im Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen vorgesehen ist.
Art. 13 Übertragungsvereinbarung zwischen der VPSW und der VKGW

Entsprechend dem Text der vorliegenden Verordnung schliessen die VPSW und die VKGW eine einmalige Übertragungsvereinbarung ab.

Art. 14 Frühpensionierung KFPGW

Die Tätigkeitsjahre für die Kantonalen Krankenanstalten werden anerkannt wie die Tätigkeitsjahre bei einer Anstalt, die der Stiftung zur Frühpensionierung des Walliser Gesundheitswesens - KFPGW - angeschlossen ist.

5 Schlussbestimmungen

Art. 15 Anwendungskommissionen

Die Ausführung dieser Verordnung wird von einer Anwendungskommission kontrolliert, die sich aus je einem Mitglied der VPSW, der VKGW, des WZP, des IPVR, des GNW, der DPO und der DGW zusammensetzt.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

2 Für alle Streitfälle bei der Auslegung und beim Vollzug dieser Verordnung ist der Staatsrat zuständig.