Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI), insbesondere Artikel 25 Absatz 2;
- auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,
verordnet:
Art. 1 Zusammensetzung des Spital Wallis Das Spital Wallis setzt sich zusammen aus:
- a. dem Spitalzentrum Oberwallis, bestehend aus den Spitälern Brig und Visp;
- b) *. dem Spitalzentrum des französischsprachigen Wallis, bestehend aus den Spitälern Siders, Sitten, Martinach, Saint-Maurice (Klinik Saint-Amé) und Monthey (Malévoz);
- c. dem Zentralinstitut der Walliser Spitäler, dessen delegierte Tätigkeiten unter der Aufsicht des Departements bleiben.
Art. 2 Schlussbestimmungen1 Die vorliegende Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung.