1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat bis zum 30. August ein detailliertes Investitionsbudget für das kommende Jahr zur Genehmigung.
2 Das Investitionsbudget achtet auf die Einhaltung der jährlichen Investitionskapazität des Spital Wallis.
3 Das Budget beruht auf dem strategischen Investitionsplan. Die Elemente, die vom Plan abweichen, der von der Behörde genehmigt wurde, müssen gerechtfertigt werden.
4 Die beträchtlichen Änderungen des Budgets nach Artikel 44 GKAI, das heisst die Investitionen, die durch Ausnahmeereignisse gerechtfertigt sind, die nicht im strategischen Plan genehmigt sind und die einen Gesamtbetrag von mehr als 200'000 Franken ausmachen, werden dem Staatsrat vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.
5 Die kumulierten Investitionen des Jahres dürfen den vom Staatsrat bestimmten Gesamtbetrag nicht überschreiten.
6 Die Aufträge für Studien zu den unbeweglichen Infrastrukturen, welche die Bewertung, den Umbau, die Renovierung und die Anpassung der Infrastrukturen behandeln, müssen dem Departement vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden.
7 Das Departement erlässt nötigenfalls die erforderlichen Richtlinien zu den Investitionsbudgets.