Das vorliegende Gesetz bezweckt die Abdeckung des Versorgungsbedarfs durch die Krankenanstalten und -institutionen.
Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen (GKAI)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 19, 31 und 42 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG), insbesondere die Änderung vom 21. Dezember 2007 über die Spitalfinanzierung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Allgemeines
1 Das vorliegende Gesetz regelt:
- a. die allgemeinen Bestimmungen über die Planung und Finanzierung der Krankenanstalten und -institutionen;
- b. die besonderen Bestimmungen über die Planung und Finanzierung der Spitäler.
2 Vorbehalten bleiben:
- a. die besonderen Bestimmungen über die Anstalten und Institutionen der Langzeitpflege;
- b. das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008, insbesondere dessen dritter Kapitel (Beziehungen zwischen den Patienten und den Gesundheitsfachpersonen sowie den Krankenanstalten und -institutionen) und dessen fünfter Kapitel (Aufsicht über die Krankenanstalten und -institutionen).
Im vorliegenden Gesetz versteht man unter:
- a. Krankenanstalten und -institutionen: erwähnt in Artikel 25a und 39 KVG und Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und f des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008, das heisst: Spitäler, Rehabilitationseinrichtungen, Geburtshäuser, Pflegeheime, Tages- und Nachtstrukturen sowie an Spitäler angegliederte medizinisch-technische Institute;
- b. andere Anstalten und Institutionen: namentlich die regionalen Gesundheitsnetze sowie besondere Einrichtungen und Institutionen, deren Schaffung oder Betrieb von der Bundesgesetzgebung, insbesondere den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die fürsorgerische Unterbringung und des Jugendstrafrechts, vorgeschrieben werden;
- c. finanzielle Beteiligung: die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem KVG ergeben;
- d. Subventionierung: die finanziellen Verpflichtungen, die auf einer kantonalen Gesetzesgrundlage beruhen;
- e. Listenspital: ein Spital, das gemäss Artikel 41 Absatz 1bis KVG auf der Spitalliste des Wohnkantons des Versicherten oder jener des Standortkantons aufgeführt ist;
- f. Vertragsspital: ein Spital, das nicht auf einer Liste steht, das aber gemäss Artikel 49a Absatz 4 KVG Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessen kann;
- g. Walliser Versicherte: Personen mit Wohnsitz im Kanton gemäss Artikel 23 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Patienten in den Spitälern, denen die Planung zentralisierte Aufgaben zuordnet, wird eine Betreuung in Deutsch und Französisch gewährleistet.
1 Der Staatsrat bestimmt über die Planung periodisch seine Gesundheitspolitik. Die Planung der Spitäler und der anderen Krankenanstalten und -institutionen wird gemeinsam mit den betroffenen Partnern erarbeitet und in die kantonale Gesundheitsplanung integriert.
2 Der Staatsrat übt die Aufsicht über die Krankenanstalten und -institutionen aus.
3 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Krankenanstalten und -institutionen aus.
1.2 Gesundheitsplanung
1 Die Gesundheitsplanung wird gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung erstellt. Sie umfasst namentlich:
- a. die Evaluation der Gesundheitsbedürfnisse;
- b. die Bestimmung der Ziele der Gesundheitspolitik;
- c. die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Unfällen;
- d. die Liste der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne des KVG, unter angemessener Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Institutionen und Anstalten;
- e. die anerkannten Leistungen zur Deckung des Bedarfs in der somatischen Akutpflege; vorbehalten bleibt die Entschädigung durch den Kanton im Sinne von Artikel 13 des vorliegenden Gesetzes;
- f. die Gesamtanzahl Betten für jeden Leistungserbringer in der Rehabilitation und Psychiatrie sowie für jedes Pflegeheim;
- g. die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Partner des Gesundheitswesens im Rahmen einer Gesamtkonzeption des Gesundheitssystems, welche die Spitäler, die Pflegeheime, die sozialmedizinischen Zentren, die anderen Krankenanstalten und -institutionen, die prähospitalen Notfalldienste und die Partner des ambulanten Bereichs umfasst;
- h. die Evaluation der Pflegequalität, der Patientensicherheit und der Effizienz der erbrachten Leistungen in Bezug auf die Gesundheitsbedürfnisse der Bevölkerung und die Ziele der Gesundheitspolitik.
2 Bei der Ausarbeitung der Planung ist der Staatsrat darauf bedacht, den Bedarf zu decken, mit Vorrang für eine qualitativ hochstehende Versorgung. Sofern dies mit der Kostenentwicklung zu vereinbaren ist, sorgt er dafür, dass die Gesundheitstätigkeiten und die Mittel unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesundheitspolitik gerecht über das gesamte Kantonsgebiet verteilt werden.
3 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement (nachstehend: das Departement) regelt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern die Erstellung, die Auswertung und die Veröffentlichung der Statistiken, die für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind. Die Krankenanstalten und -institutionen stellen die Daten kostenlos zur Verfügung.
4 Die für die Festlegung der Gesundheitsplanung erforderlichen Mittel werden vom Staatsrat jährlich im Voranschlag vorgesehen.
5 Die stationäre Grund- und Akutversorgung sowie die stationäre Rehabilitation werden zwingend in jeder der drei Regionen - Oberwallis, Mittelwallis und Chablais - angeboten. Die psychiatrische Versorgung wird in den beiden Sprachregionen angeboten.
6 Die hochspezialisierten Leistungen des Spital Wallis werden im Spital Sitten zentralisiert. Insofern trägt das Spital Sitten die Bezeichnung Kantonsspital.
1 Der Staatsrat trägt die innerkantonalen und ausserkantonalen Spitäler, die unter Vorbehalt von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Sicherung der Deckung des Pflegebedarfs notwendig sind, in die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d vorgesehene Liste ein. Im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG erteilt der Staatsrat jedem auf der Liste stehenden Spital einen Leistungsauftrag. Vorbehalten bleibt Artikel 41a KVG hinsichtlich der Aufnahmepflicht.
2 Die Liste und die Aufträge müssen ein im Verhältnis zu den Spitalbedürfnissen der Walliser Bevölkerung ausreichendes Leistungsangebot sicherstellen, unter Abzug der Bedürfnisse, die durch das Angebot der Vertragsspitäler oder der ausserkantonalen Spitäler im Anschluss an die Ausübung der Wahlfreiheit im Sinne des KVG gedeckt sind.
3 Die Auswahl der auf der Liste stehenden Spitäler und die Erteilung von Leistungsaufträgen für die verschiedenen medizinischen Disziplinen halten sich an die Planungskriterien, die im KVG und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehen sind. Diese Kriterien umfassen insbesondere die Mindestfallzahl, die erforderlich ist, um die Qualität der Leistungen und deren wirtschaftlichen Charakter zu garantieren, sowie den Zugang der Patienten zu den Behandlungen.
1 Die im Wallis gelegenen Spitäler, die auf der Liste des Kantons Wallis stehen und über einen Leistungsauftrag verfügen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a. Einhaltung der Ausführungsmodalitäten der Planung, die vom Departement im Auftrag des Staatsrates auf dem Verordnungsweg festgelegt werden;
- b. Koordination mit den anderen Leistungserbringern, damit für alle Patienten der Zugang zu angemessener und qualitativ hochwertiger Versorgung gewährleistet ist;
- c. Einreichung der Budgets und der Rechnungsabschlüsse, die sich aus den Tätigkeiten gemäss den Leistungsaufträgen ergeben, beim Departement zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit unter dem Blickwinkel der Planung und der finanziellen Beteiligung des Kantons;
- d. Erstellung von Statistiken und sonstigen Messinstrumenten, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlich sind, gemäss den vom Departement in Zusammenarbeit mit den betroffenen Anstalten festgelegten Modalitäten;
- e. Beteiligung an der Ausbildung des Personals und Einhaltung der Weisungen des Departements über die Modalitäten der Organisation der Ausbildung sowie Rechtfertigung der damit verbundenen Ausgaben;
- f. Einreichung der Investitionsbudgets beim Staatsrat zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, der Einhaltung der Leistungsaufträge sowie der Einhaltung der Grundsätze der Verbuchung von Investitionen und der Verwendung des Anteils der entsprechenden Vergütung, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden;
- g. die Betriebs- und Investitionsausgaben, die nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und/oder den Leistungsauftrag nicht einhalten, werden bei der Berechnung der mit dem Leistungsauftrag verbundenen Kosten nicht berücksichtigt;
- h. Anerkennung der Anstalt durch das Schweizerische Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) als Weiterbildungsstätte für Ärzte.
2 Die Kriterien für die Erstellung und die Aufhebung der Spitalliste werden in einer Verordnung des Staatsrates präzisiert.
1 Der Staatsrat erteilt jeder Anstalt, die auf der Spitalliste steht, einen Leistungsauftrag im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG.
2 Im Leistungsauftrag wird der Leistungsumfang festgelegt, den jede Anstalt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen kann. Er ist integraler Bestandteil der Spitalliste. Der Leistungsumfang kann namentlich über Leistungsgruppen oder einen Negativkatalog von ausgeschlossenen Leistungen festgelegt werden.
3 Der Leistungsauftrag kann namentlich enthalten:
- a. die Pflicht, über eine Notfallstation zu verfügen;
- b. die Pflicht, einen bestimmten Leistungsumfang zur Sicherstellung der Versorgung zu gewährleisten;
- c. besondere Anforderungen in Sachen Infrastruktur, Personalbestand und unterstützende Dienste für die Erbringung bestimmter Leistungen;
- d. die regionale Aufteilung des Angebots für die Anstalten mit mehreren Standorten, damit der Zugang der Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist gewährleistet ist;
- e. die Pflicht, sich an Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen zu beteiligen.
4 Der Leistungsauftrag wird von einem Leistungsvertrag begleitet, in dem die Ausführungsbestimmungen des Auftrags festgelegt sind, namentlich Menge, Preis und Qualität im Sinne von Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes sowie eine angemessene Frist für die Kündigung des Leistungsauftrags. Die Leistungsverträge sind nicht integraler Bestandteil der kantonalen Spitalliste.
5 Der Staatsrat kann weiteren Anstalten und Institutionen Leistungsaufträge erteilen, namentlich im Bereich der Langzeitpflege gemäss der entsprechenden Gesetzgebung.
1 Das Departement schliesst mit den Spitälern, die auf der in den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe d und 7 genannten Liste stehen, regelmässig Leistungsverträge ab.
2 Die Leistungsverträge legen die Ausführungsbestimmungen der Leistungsaufträge fest. Sie beinhalten namentlich:
- a. die von den Spitälern erwarteten Ergebnisse, die Modalitäten der Evaluation, der Auswertung und der Kontrolle;
- b. die finanzielle Beteiligung des Staates, die Berechnungsgrundlagen und Auszahlungsmodalitäten;
- c. die den Spitälern gestellten Auflagen und Bedingungen sowie die Folgen im Falle der Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen, namentlich hinsichtlich der finanziellen Beteiligung des Kantons.
1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für Gesundheitsplanung. Er achtet auf eine ausgeglichene Vertretung der Regionen des Kantons. Diese Kommission ist ein vorberatendes Organ für den Staatsrat im Bereich der kantonalen Gesundheitsplanung. Sie muss namentlich für die in Absatz 2 genannten Bereiche konsultiert werden. Sie erarbeitet diesbezüglich alle zweckmässigen Vorschläge.
2 Zum Aufgabenbereich der Kommission für Gesundheitsplanung gehört die Erarbeitung der Gesundheitsplanung und der Leistungsaufträge. Die Kommission nimmt zu diesem Zweck die in Artikel 10 vorgesehenen Evaluationen zur Kenntnis.
3 Sie kann Unterkommissionen bilden.
4 Die Kommission trifft sich periodisch auf Einladung des Präsidenten. Drei Mitglieder der Kommission können den Präsidenten auffordern, die Kommission einzuberufen, um eine besondere Frage zu diskutieren. Das Sekretariat wird von der Dienststelle für Gesundheitswesen sichergestellt.
5 Sie erstellt einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates und veröffentlicht diesen.
6 Die Kommission für Gesundheitsplanung umfasst:
- a. den Chef der Dienststelle für Gesundheitswesen, der die Kommission präsidiert;
- b. den Kantonsarzt;
- c. drei Vertreter der Walliser Gemeinden, auf Vorschlag des Verbands Walliser Gemeinden;
- d. drei Vertreter des Spital Wallis, davon ein Vertreter jedes Spitalzentrums und mindestens ein Arzt, auf Vorschlag des Spital Wallis;
- e. einen Vertreter der privaten Spitäler, auf Vorschlag der im Wallis gelegenen Privatkliniken;
- f. einen Arzt aus dem Oberwallis und einen aus dem französischsprachigen Wallis, auf Vorschlag des Walliser Ärzteverbandes beziehungsweise seiner Oberwalliser und Unterwalliser Gruppierung;
- g. einen Vertreter der Pflegeheime, auf Vorschlag der Vereinigung der Walliser Alters- und Pflegeheime (VWAP);
- h. einen Vertreter der sozialmedizinischen Zentren, auf Vorschlag der Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren;
- i. zwei Vertreter der Pflegefachpersonen, auf Vorschlag der Sektion Wallis des Schweizer Berufsverbands der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner;
- j. einen Patientenvertreter aus dem Oberwallis und einen Patientenvertreter aus dem französischsprachigen Wallis, auf Vorschlag der betroffenen Kreise;
- k. einen Vertreter der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO), auf Vorschlag der KWRO;
- l. einen Vertreter der Krankenversicherer, auf Vorschlag der Versicherer mit einer Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung im Wallis.
7 Der Staatsrat legt die Aufgabengebiete der Kommission für Gesundheitsplanung in einer Verordnung fest und regelt die Modalitäten ihrer Tätigkeit.
1.3 KVG-Finanzierung
1 Der Kanton beteiligt sich an der Finanzierung der stationären KVG-Leistungen für Walliser Versicherte, die von den Listenspitälern gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Bundes erbracht werden.
2 Nach Anhörung der betroffenen Leistungserbringer und Versicherer kann der Staat für die Finanzierung gewisser Leistungen ein Globalbudget im Sinne von Artikel 51 KVG festlegen.
3 Die stationären KVG-Leistungen bilden Gegenstand von Tarifen, welche die Vergütung der Betriebskosten einschliesslich der Investitionsausgaben umfassen. Die KVG-Tarife unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.
4 Der Staatsrat legt mindestens neun Monate vor dem Beginn des Kalenderjahres den kantonalen Anteil der Vergütung der stationären KVG-Leistungen für die Walliser Versicherten fest.
5 Im Falle eines ausserkantonalen Aufenthalts in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, sowie im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts aus medizinischen Gründen im Sinne des KVG übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem vereinbarten Tarif des betreffenden Spitals.
6 Im Falle eines ausserkantonalen Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten in einem Spital, das auf der KVG-Liste seines Standortkantons steht, übernimmt der Kanton seinen Anteil gemäss dem Tarif zulasten des anderen Kantons, jedoch höchstens bis zum Anteil, den er für einen Aufenthalt in einem Spital, das auf der Walliser Liste steht, übernehmen würde.
7 Der Kanton Wallis beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Spitalaufenthalts eines Walliser Versicherten, der ohne medizinische Gründe im Sinne des KVG die Dienste einer Krankenanstalt oder -institution beansprucht, die weder auf der Spitalliste des Wallis noch auf der Liste ihres Standortkantons steht.
8 Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Artikel in einer Verordnung fest, insbesondere hinsichtlich der Instanzen, die befugt sind, über die Beteiligung des Kantons an ausserkantonalen Spitalaufenthalten aus medizinischen Gründen zu entscheiden.
1 Die gesamte finanzielle Beteiligung des Kantons wird jährlich auf der Grundlage der Spitalplanung, der tatsächlichen Tätigkeit (Anzahl Fälle und Casemix-Index) der vorangehenden Jahre, der freien Spitalwahl, der Wirtschaftlichkeit und Nützlichkeit der Leistungen, der Entwicklung der Tarifstruktur und der anerkannten Tarife budgetiert.
2 Falls das auf der Grundlage der tatsächlichen Tätigkeit des laufenden Jahres berechnete Gesamtvolumen der Vergütungen über der budgetierten finanziellen Beteiligung des Kantons liegt, beschränkt der Kanton seine Beteiligung auf dem Betrag, der das Budget übersteigt, auf 30 Prozent (variabler Teil).
3 Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung des Kantons zwischen den verschiedenen Leistungserbringern ist proportional zur tatsächlichen Tätigkeit jedes Leistungserbringers, einschliesslich der variablen finanziellen Beteiligung im Sinne von Absatz 2.
4 Der Kanton kann bei unvorhergesehenen Ereignissen wie beispielsweise einer Pandemie, einer über die kantonale Planung hinausgehenden demographischen Zunahme oder einem Rückgang der ausserkantonalen Hospitalisierungen ausnahmsweise auf die Beschränkung der über das Budget hinausgehenden finanziellen Beteiligung verzichten.
5 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.
1.4 Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen durch den Kanton
Die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen oder der Tätigkeitsbereiche von nicht gewinnorientierten Anstalten und Institutionen unterliegt folgenden allgemeinen Bedingungen:
- a. Anerkennung ihres unverzichtbaren Charakters zur Deckung der Gesundheitsbedürfnisse der Walliser Bevölkerung gemäss Gesundheitsplanung;
- b. Aufnahme jedes Patienten zur Behandlung und Pflege, der mit ihrer Ausrüstung und gemäss ihres Auftrags gepflegt werden kann;
- c. Beachtung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der spezifischen Gesetzgebung über die Langzeitpflege und des Gesundheitsgesetzes;
- d. Einhaltung der vom Staatsrat oder vom Departement festgelegten Planungs- und Subventionierungsmodalitäten;
- e. Einhaltung der Entscheide und Weisungen des Staatsrates und des Departements in Sachen Tarife, Vereinbarungen und Leistungsverträge;
- f. Anwendung eines vom Departement genehmigten einheitlichen finanziellen und analytischen Kontenplans;
- g. Unterbreitung der Voranschläge und Rechnungen zuhanden des Departements zur Genehmigung unter dem Gesichtspunkt der Subventionierung;
- h. Erstellung der für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Statistiken und anderen Instrumente gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten;
- i. Mitwirkung an Studien- und Forschungsprojekten im Bereich des Gesundheitswesens und der Prävention gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten;
- j. Einhaltung der von den als gemeinnützig anerkannten Dachorganisationen herausgegebenen Personalstatuten oder Gesamtarbeitsverträge und subsidiär der vom Departement vorgeschriebenen Normen bezüglich der Sozial- und Lohnbedingungen für das Personal im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
- k. Mitwirkung bei der Ausbildung des Personals der Krankenanstalten und -institutionen gemäss den vom Departement festgelegten Modalitäten;
- l. Einhaltung der Staatsratsentscheide bezüglich der elektronischen Verarbeitung der Patientendossiers und der Datenübermittlung.
1 Falls eine Krankenanstalt oder -institution die Bedingungen für die kantonale Subventionierung nicht mehr erfüllt, kann der Staatsrat die kantonale Subvention einschliesslich Zinsen ab Beginn des Rückerstattungsanspruchs zurückfordern.
2 Die Höhe der Rückerstattung berechnet sich nach dem Verhältnis der Dauer, während welcher die Krankenanstalt oder -institution ihre Tätigkeit gemäss den Subventionsbedingungen ausgeübt hat und der ursprünglich geplanten Dauer dieser Tätigkeit.
3 Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten dieser Rückerstattung von Subventionen.
1 Die Subventionierung der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes umfasst einzig die berücksichtigten Ausgaben, nämlich:
- a. die Ausgaben in Verbindung mit der Gesundheitsplanung;
- b. die Ausgaben, die jährlich auf dem Budgetweg vom Departement genehmigt werden.
2 Die subventionierten Krankenanstalten und -institutionen können im Verlauf des Geschäftsjahres beim Departement Nachtragskredite beantragen. Das Departement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung dieser Gesuche innerhalb der im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) vorgesehenen Grenzen.
3 Die nicht berücksichtigten Ausgaben werden von der betroffenen Anstalt oder Institution übernommen.
1 Für Walliser Versicherte werden die Leistungen, die von den subventionierten Spitälern erbracht wurden und anderen Sozialversicherungen als jener des KVG unterliegen (Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Militärversicherung), gemäss der einschlägigen Bundesgesetzgebung finanziert.
2 Falls die Bundesgesetzgebung keine vollständige Deckung der Kosten der betreffenden Leistungen garantiert, kann die Differenz im Umfang und zu den Modalitäten, wie sie vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden, vom Kanton übernommen werden.
Der Staatsrat sorgt für den Vollzug des Bundesrechts (KVG) und der interkantonalen Vereinbarungen unter Vorbehalt der Kompetenzen des Grossen Rates, was die finanzielle Beteiligung und die Subventionierung des Kantons sowie die Organisation und Beaufsichtigung von innerkantonalen Anstalten angeht.
1 Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung die Ausführung bestimmter öffentlicher medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten auf dem Gebiet der Volksgesundheit vorübergehend oder dauerhaft an Spitäler oder Krankeninstitutionen delegieren.
2 Die berücksichtigten Ausgaben der delegierten Tätigkeiten werden vom Kanton übernommen.
1 Der Staatsrat kann im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags die Betriebs- oder Investitionsausgaben anderer Krankenanstalten oder -institutionen subventionieren.
2 Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung die Ausführungsmodalitäten unter Berücksichtigung der Gesundheitsplanung.
1 Der Staatsrat kann, vorübergehend oder dauerhaft, im Rahmen seiner finanziellen Zuständigkeiten und des Voranschlags die gemeinwirtschaftlichen Leistungen suventionieren, insbesondere in folgenden Bereichen:
- a. Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen;
- b. Forschung und universitäre Lehre im Sinne von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b KVG;
- c. punktuelle Massnahmen, die zur Verhinderung eines Personalmangels beitragen;
- d. Seelsorge;
- e. Vorbereitung und Prävention für den Fall ausserordentlicher Situationen im Gesundheitsbereich;
- f. Gemeinnützigkeit gewisser Leistungen, die zur Gesundheitsplanung gehören und deren Finanzierung trotz einer rationellen und effizienten Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann, insbesondere die Organisation eines Bereitschaftsdienstes, eines 24-Stunden-Pikettdienstes und eines 24-Stunden-Notfalldienstes in Zusammenarbeit mit den frei praktizierenden Ärzten und des Walliser Ärzteverbands;
- g. gefängnismedizinischer Dienst.
2 Aus Gründen der Volksgesundheit, insbesondere um den Versorgungsbedarf der Walliser Bevölkerung abzudecken, kann der Staat die Anstalten und Institutionen verpflichten, gemeinwirtschaftliche Leistungen anzubieten. In diesem Falle stellt er die Finanzierung sicher.
3 Der Kanton kann sich in Bereichen, in denen ein Leistungsauftrag besteht und gemeinnützig anerkannte Aufgaben erfüllt werden, an gewissen Investitionsausgaben der Spitäler, die nicht vom KVG gedeckt werden, beteiligen.
Für die delegierten Tätigkeiten, die anderen Krankenanstalten und -institutionen und die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss den Artikeln 19 bis 21 des vorliegenden Gesetzes präzisiert der Staatsrat in einer Verordnung die Bedingungen und Modalitäten der Subvention des Kantons, namentlich:
- a. ihren allgemeinen Auftrag;
- b. ihre spezifischen Aufgaben;
- c. ihre Organisation und Funktionsweise;
- d. ihre Finanzierung;
- e. die Modalitäten der Zusammenarbeit.
1.5 Koordination der Leistungserbringer
1 Der Kanton schafft eine kantonale Koordinationsstelle. Sie umfasst die Spitäler, den Walliser Ärzteverband und die als gemeinnützig anerkannten Dachverbände der Pflegeheime und der sozialmedizinischen Zentren. Weitere Institutionen können sich anschliessen.
2 Diese Stelle stellt die Information und Begleitung der Patienten zwischen den Pflegeeinrichtungen sicher, damit die Pflegekontinuität gewährleistet wird.
3 Sie wird von einem Vorstand geleitet, der von einem vom Departement bezeichneten Vertreter präsidiert wird. Alle Partner sind in diesem Vorstand vertreten.
4 Das Personal der kantonalen Koordinationsstelle ist hierarchisch dem Vorstand untergeordnet und administrativ einer der Partnerinstitutionen angegliedert.
5 Die kantonale Koordinationsstelle bildet im Sinne von Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes eine delegierte Tätigkeit und wird als solche finanziert. Sie untersteht der Aufsicht und Verantwortung des Departements. Die Aufgaben sowie die Organisations- und Finanzierungsmodalitäten werden auf dem Verordnungsweg festgelegt.
2 Spital Wallis
2.1 Statut und Organisation
1 Das Spital Wallis ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Sitten. Sie ist im Handelsregister unter der Benennung "Spital Wallis" eingetragen.
2 Das Spital Wallis übernimmt Aufgaben im öffentlichen Interesse der Walliser Bevölkerung und der anderen Patienten, denen es hochwertige Versorgungsqualität anbietet.
3 Das Spital Wallis erbringt namentlich in folgenden Bereichen Leistungen:
- a. stationäre, ambulante und notfallmässige Spitalversorgung;
- b. Prävention;
- c. Ausbildung;
- d. Forschung.
4 Der Staatsrat kann ihm weitere Aufträge erteilen.
1 Beim Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes besteht das Spital Wallis aus:
- a. dem Spitalzentrum Oberwallis mit den Spitälern Brig und Visp;
- b. dem Spitalzentrum des französischsprachigen Wallis mit den Spitälern Sierre inklusive Klinik Sainte-Claire, Montana (Walliser Zentrum für Pneumologie), Sion, Martigny, Saint-Maurice (Klinik Saint-Amé) und Monthey (Psychiatrische Institutionen des Mittel- und Unterwallis IPVR);
- c. dem Zentralinstitut der Walliser Spitäler (ZIWS), dessen delegierte Tätigkeiten unter der Aufsicht des Departements bleiben.
2 Der Staatsrat kann die Liste der Spitalstandorte in einer Verordnung ändern, die dem Grossen Rat zur Genehmigung vorgelegt wird. Artikel 6 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes bleibt vorbehalten.
Die Beziehungen zwischen dem Spital Wallis und dem Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis werden in interkantonalen Vereinbarungen geregelt.
Für das Spital Wallis gelten die Bedingungen und Modalitäten für die Planung und Finanzierung des vorliegenden Gesetzes (insbesondere Spitalliste, Leistungsaufträge, Leistungsverträge, Spitalleistungen gemäss KVG).
Die Organe des Spital Wallis sind:
- a. der Verwaltungsrat;
- b. die Generaldirektion;
- c. die Spitalzentrumsdirektionen und die Direktion des ZIWS;
- d. die Revisionsstelle.
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für die Dauer einer Verwaltungsperiode ernannt werden und maximal drei Verwaltungsperioden im Amt bleiben können. Der Staatsrat sorgt dafür, dass die Medizinalberufe und die Patienten vertreten sind. Er berücksichtigt ebenfalls die Regionen des Kantons (Oberwallis, Mittelwallis und Chablais).
2 Die folgenden Personen können nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein:
- a. Direktoren, Ärzte und Personal des Spital Wallis;
- b. Staatsangestellte;
- c. Personen, die sich in einem Interessenkonflikt befinden;
- d. Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung 70-jährig und älter sind.
3 Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf bei Diskussionen und Abstimmungen, die Fälle betreffen, für welche in Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) der Ausstand vorgesehen ist, nicht anwesend sein.
4 Der Staatsrat legt die Entschädigung für die Verwaltungsratsmitglieder des Spital Wallis fest.
5 Der Staatsrat kann jederzeit aus gerechtfertigten Gründen einen Verwaltungsrat seines Amtes entheben.
Der Verwaltungsrat hat folgende unveräusserliche Kompetenzen:
- a. er legt im Rahmen des vom Staatsrat auferlegten Auftragsschreibens in Anwendung des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen sowie unter Einhaltung der Gesundheitsplanung und der Leistungsaufträge und -verträge die Unternehmensstrategie fest;
- b. er legt die Organisation und die Arbeitsweise der Generaldirektion und der Spitalzentrumsdirektionen sowie die Delegation der Kompetenzen auf den verschiedenen Hierarchiestufen des Spital Wallis fest;
- c. er genehmigt die Richtlinien des Spital Wallis;
- d. er bestimmt die Bedingungen, Kriterien und Vorgehensweisen für die Anstellung und Entlassung des Personals;
- e. er ernennt den Generaldirektor und die anderen Mitglieder der Generaldirektion und der Spitalzentrumsdirektionen; dabei schenkt er einer starken Vertretung der Ärzteschaft und der Pflegefachpersonen Beachtung; er unterbreitet die Ernennung des Generaldirektors dem Staatsrat zur vorgängigen Genehmigung;
- f. er ernennt die Departements-Chefärzte und Abteilungs-Chefärzte;
- g. er genehmigt die Schaffung von Stellen für Kaderärzte unter Einhaltung der Subventionsbedingungen und Modalitäten für die Entlöhnung von Kaderärzten, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden;
- h. er fördert die Verständigung zwischen den verschiedenen Pflegeberufen und der Generaldirektion und den Spitalzentrumsdirektionen, damit diese Fachpersonen konsultiert und angehört werden;
- i. er setzt ein internes Kontrollsystem ein;
- j. er genehmigt den konsolidierten Voranschlag und die konsolidierte Jahresrechnung sowie den Voranschlag und die Jahresrechnung pro Zentrum;
- k. er achtet auf eine ausgeglichene Haushaltsführung;
- l. er nimmt den Jahresbericht zuhanden des Staatsrates und des Grossen Rates an;
- m. er beteiligt sich an der Erarbeitung der Gesundheitsplanung und entscheidet über die Aufteilung der medizinischen Disziplinen auf die verschiedenen Standorte des Spital Wallis auf der Grundlage des vom Staatsrat erteilten Leistungsauftrags;
- n. er unterzeichnet die Tarifverträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel;
- o. er legt zusammen mit den Sozialpartnern im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, gegebenenfalls mittels Gesamtarbeitsverträgen, die Lohn- und Sozialbedingungen fest;
- p. er definiert gemäss der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen die Vergabekriterien für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge für das Spital Wallis gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden;
- q. er gewährleistet die Information und Kommunikation in Deutsch und Französisch für die Patienten und die gesamte Walliser Bevölkerung.
1 Die Generaldirektion des Spital Wallis beteiligt sich an der Erarbeitung der Unternehmensstrategie und gewährleistet die operative Verwaltung des Spital Wallis gemäss dem vom Verwaltungsrat erstellten Pflichtenheft.
2 Die Spitalzentrumsdirektionen und die Direktion des ZIWS sind der Generaldirektion unterstellt. Sie führen die Aufgaben aus, die ihnen von der Generaldirektion des Spital Wallis übertragen werden.
3 Der Staatsrat erlässt Richtlinien bezüglich der Entlohnung der Mitglieder der Generaldirektion und der Spitalzentrumsdirektionen.
1 An jedem Spitalzentrum wird ein Ärztekollegium für Kaderärzte geschaffen. Es umfasst Vertreter der niedergelassenen Ärzte. Sein Reglement wird vom Verwaltungsrat genehmigt.
2 Es übt bei den Spitalzentrumsdirektionen und beim Verwaltungsrat eine beratende und informative Funktion aus.
3 Seine Zuständigkeiten betreffen die medizinische Strategie, die Qualitätspolitik, das medizinische Personal und die medizinisch-technischen Investitionen. Es sorgt für den Zusammenhalt der verschiedenen Bereiche des Spital Wallis und den Kontakt zu externen Partnern.
1 Die Qualitätskontrolle der ärztlichen und pflegerischen Leistungen wird namentlich von einer Qualitätsabteilung sichergestellt. Diese Kontrolle betrifft unter anderem die Patientenakten und enthält die kontinuierliche Verfolgung der Qualitätsindikatoren.
2 Die Abteilung informiert bei einer festgestellten Unzulänglichkeit unverzüglich die Generaldirektion und den Verwaltungsrat, welche die nötigen Korrekturmassnahmen ergreifen.
3 Der Verwaltungsrat erstellt die nötigen Richtlinien für die Umsetzung des vorliegenden Artikels, insbesondere bezüglich Handhabung von Zwischenfällen. Er unterbreitet diese dem Departement zur Genehmigung.
4 Vorbehalten bleiben die Artikel 40 bis 48 des Gesundheitsgesetzes über die Pflegequalität und Patientensicherheit.
1 Anfragen um Einsicht in Patientenakten können an den Rechtsdienst des Spitals adressiert werden, der diese unter Einhaltung der Patientenrechte behandelt.
2 Wenn das Spital der Meinung ist, der Anfrage sei ohne Vorbehalt oder bedingungslos zuzustimmen, übergibt es dem Antragsteller schnellstmöglich eine Kopie der medizinischen Daten.
3 Wenn das Spital der Meinung ist, dass eine Einsicht unter bestimmten Bedingungen möglich ist, macht es den Antragsteller auf die zu erfüllenden Anforderungen aufmerksam. Wenn diese nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllt werden oder ein Grund vorliegt, der die Übermittlung der Angaben verunmöglicht, verfasst der Rechtsdienst eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 VVRG. Gegen die Verfügung kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. VVRG).
Die Arbeitsverhältnisse des gesamten Personals des Spital Wallis werden ausschliesslich privatrechtlich geregelt. Vorbehalten bleibt Artikel 36 des vorliegenden Gesetzes.
1 Die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals des Spital Wallis wird analog im kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.
2 Das Spital Wallis haftet primär gegenüber dem Geschädigten. Der Staat haftet subsidiär für Schäden gegenüber dem Geschädigten, für die das Spital Wallis nicht aufkommen kann.
3 Dem Spital Wallis beziehungsweise dem Staat steht gemäss Artikel 14 und folgende des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger der Rückgriff auf den Urheber des Schadens zu.
4 Die Mitglieder der Organe und des Personals, die in Absatz 1 aufgeführt sind, die das Spital Wallis oder den Staat direkt schädigen, übernehmen diesen gegenüber die primäre Haftung gemäss Artikel 13 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. Ist der Staat der Geschädigte, haftet das Spital Wallis subsidiär.
5 Der vorliegende Artikel gilt nicht für private ambulante Tätigkeiten von Kaderärzten in ihren Privatpraxen im Spital Wallis. Der Arzt informiert den Patienten über den privatärztlichen Charakter dieser Tätigkeit.
2.2 Zuständigkeit des Grossen Rates und des Staatsrates
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über das Spital Wallis aus. Er nimmt nach Prüfung durch eine Kommission zum jährlichen Geschäftsbericht Stellung.
1 Der Staatsrat bezeichnet die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrates des Spital Wallis.
2 Er bezeichnet die Revisionsstelle des Spital Wallis.
3 Er übt die Aufsicht über das Spital Wallis aus und prüft durch das zuständige Departement die Umsetzung der Gesundheitsplanung, die Geschäftsführung und die Jahresrechnung. Er nimmt zum jährlichen Geschäftsbericht des Spital Wallis vor der Prüfung durch den Grossen Rat schriftlich Stellung.
4 Er unterbreitet dem Grossen Rat im Voranschlag die Höhe der finanziellen Beteiligung am Spital Wallis.
5 Er genehmigt die Jahresrechnung des Spital Wallis.
2.3 Kantonale Subventionen Spital Wallis
1 In Ergänzung zu Artikel 14 unterliegt die Subventionierung des Spital Wallis durch den Kanton den folgenden zusätzlichen besonderen Bedingungen:
- a. Genehmigung der Verwendung des Betriebsgewinns durch das Departement;
- b. Genehmigung der Massnahmen zur Deckung des Betriebsverlustes durch das Departement;
- c. Genehmigung der Schaffung oder Verlängerung eines Chefarzt-Postens durch das Departement unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsplanung und der Einhaltung der Bedingungen und Modalitäten der Subventionierung der Entlohnung der Kaderärzte, die vom Staatsrat auf dem Verordnungsweg festgelegt werden;
- d. Organisation eines medizinischen Bereitschaftsdienstes und Organisation der Notfalldienste gemäss der vom Staatsrat beschlossenen Gesundheitsplanung;
- e. Mitarbeit an der planungskonformen Organisation eines prähospitalen Notfalldienstes, der in Zusammenarbeit mit den betroffenen Partnern den ganzen Kanton abdeckt.
2 Vorbehalten bleiben die Artikel 18, 19 und 21 des vorliegenden Gesetzes über die interkantonalen Krankenanstalten, die delegierten Tätigkeiten und die gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
1 Der Staat Wallis gewährt die Sicherheiten und/oder Darlehen bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 30 Prozent des Jahresbudgets, um das für den Betrieb und die Investitionen des Spital Wallis unerlässliche Umlaufvermögen sicherzustellen.
2 Der Staat Wallis kann dem Spital Wallis eine zusätzliche Bürgschaft für neue Bauten gewähren.
3 Im Fall von Verlusten darf der kumulierte und in der Bilanz ausgewiesene Betrag drei Prozent des jährlichen Betriebsbudgets nicht überschreiten. Über diesen Betrag hinausgehende Defizite müssen ab dem folgenden Geschäftsjahr vom Spital Wallis finanziert werden.
4 Der Staatsrat ist im Rahmen der gewährten Höchstlimite für die Festlegung der Form, der Höhe und der Bedingungen des Umlaufvermögens zuständig.
2.4 Infrastrukturen
1 Die jetzigen oder künftigen unbeweglichen Infrastrukturen, das heisst die Grundstücke und die Bauten, die für die Ausübung der Tätigkeiten in Verbindung mit der Gesundheitsplanung notwendig sind, stehen im Eigentum des Kantons, der sie dem Spital Wallis zur Verfügung stellt.
2 Das Spital Wallis finanziert den Restwert der unbeweglichen Infrastrukturen im Eigentum des Kantons. Der Staat fakturiert die Abschreibungen und die Zinsen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Bundes. Diese Kosten werden den Spitaltarifen belastet.
3 Die unbeweglichen Infrastrukturen im Eigentum des Kantons werden vom Spital Wallis im Einvernehmen mit dem Departement verwaltet. Die Verwaltungskosten, die neuen Investitionen sowie die Unterhalts- und Renovierungskosten bezüglich der unbeweglichen Infrastrukturen werden vom Spital Wallis finanziert und den Spitaltarifen belastet.
4 Der Kauf neuer Grundstücke kann vom Staat finanziert werden, sofern die damit verbundenen Kosten nicht in die Tarife eingeschlossen werden können.
5 Der Staatsrat präzisiert die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen in einer Verordnung.
Für die unbeweglichen Infrastrukturen, die nicht auf den Kanton übertragen wurden, werden die damit verbundenen Kosten vom Spital Wallis finanziert und in die Spitaltarife eingebunden.
1 Die beweglichen Infrastrukturen stehen im Eigentum des Spital Wallis.
2 Die mit den beweglichen Infrastrukturen verbundenen Kosten werden vom Spital Wallis finanziert und in die Spitaltarife eingebunden.
1 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat mindestens alle zwei Jahre einen strategischen Vierjahresplan der Investitionen zur Genehmigung.
2 Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat das detaillierte Jahresbudget der Investitionen zur Genehmigung.
3 Beträchtliche Änderungen des detaillierten Jahresbudgets der Investitionen werden dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.
4 Der Staatsrat legt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels auf dem Verordnungsweg fest.
1 Veräussert der Staat eine Infrastruktur, die ihm in Anwendung des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006 übertragen wurde, bis zum 31. Januar 2057, hat der frühere Eigentümer Anspruch auf mindestens 50 Prozent des Gewinns.
2 Der frühere Eigentümer oder, wenn es keinen solchen gibt, die Standortgemeinde der Infrastruktur erhält bis zum 31. Januar 2057 ein Vorkaufsrecht.
3 Der Staatsrat präzisiert in einer Verordnung sowohl die Modalitäten für die Berechnung der Gewinnbeteiligung als auch die Modalitäten für die Ausübung des Vorkaufsrechts.
2a Hospize für Palliative Care
1 Hospize für Palliative Care sind selbstständige Einrichtungen oder Abteilungen von Gesundheitseinrichtungen, die eine spezialisierte Palliativbetreuung anbieten.
2 Die in der kantonalen Planung anerkannten Hospize für Palliative Care sind auf der kantonalen Liste der Pflegeheime aufgeführt.
1 Die anerkannten Kosten der Hospize für Palliative Care werden durch den Kanton und die Krankenversicherer finanziert.
2 Der Anteil der öffentlichen Hand wird auf der Grundlage einer Tagespauschale finanziert, die vom Staatsrat beschlossen wird. Die Investitionskosten sind in der Pauschale enthalten.
3 Die Hospize für Palliative Care stellen den Leistungsempfängern eine Beteiligung in Rechnung, die ausschliesslich dem Beitrag an den Kosten eines Spitalaufenthalts im Sinne des KVG entspricht.
3 Kontrollen und Sanktionen
Die Krankenanstalten und -institutionen, die auf der Spitalliste stehen und/oder subventioniert werden, bilden Gegenstand von Kontrollen durch das Departement, die sich insbesondere über die Einhaltung des Leistungsauftrags, der Leistungsverträge, der Subventionierung und der Versorgungsqualität erstrecken.
Auf Antrag des Departements vermindert, suspendiert oder beendet der Staatsrat seine Beteiligung an der Finanzierung durch die Streichung von der Liste und seiner Subventionierung der Krankanstalten und -institutionen, wenn die vorgenommenen Kontrollen Verletzungen des vorliegenden Gesetzes aufdecken.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Das Departement erlässt die zweckdienlichen Richtlinien für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
Bis zur Eröffnung des Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis als selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt werden die Zuständigkeiten des Spital Wallis gemäss dem vorliegenden Gesetz ausgeübt, unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zuständigkeiten der Waadtländer und Walliser Gesundheitsbehörden festlegen.
Das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 wird geändert.
Alle Bestimmungen, die dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufen, werden aufgehoben, namentlich das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom 12. Oktober 2006.
1 Dieser Rechtserlass untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. November 2022
Das Kapitel 2a und seine Artikel 45a und 45b werden bis zum Inkrafttreten spezifischer bundesrechtlicher Bestimmungen angewendet.