Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der Instruktionsrichter des Ortes, wo dieses beschlagnahmt worden ist.
748.101
Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
vom 13. February 1951
(Stand am 01.01.2011)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 83 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948;
- erwägend, dass es wünschenswert erscheint, auf alle Streitigkeiten zivilprozessualen Charakters ein einheitliches Verfahren anzuwenden;
- auf Antrag des Justizdepartementes,
beschliesst:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.
Gegen den Entscheid des Instruktionsrichters ist die Berufung an das Kantonsgericht zulässig.
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft.