1 Ausnahmen vom allgemeinen Schifffahrtsverbot mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr können auf Antrag für den gesamten oder einen Streckenabschnitt der folgenden Abschnitte gewährt werden:
- a. Oberwald - Gluringen;
- b. Raron - Evionnaz;
- c. St-Maurice - Genfersee.
2 Die Bezeichnung der vorgenannten Abschnitte sowie die Empfehlungen zu den effektiv erteilten Ausnahmebewilligungen können keine absolute Garantie für das Fehlen jeglicher künstlicher Hindernisse für die Schifffahrt geben, da solche nicht sichtbaren Hindernisse aufgrund der Hochwasser der Rhone oder des Geschiebes der Seitengewässer auftreten können. Die hydrologische Gefahr, die mit der schwankenden Wasserführung der Rhone verbunden ist, sowie der Schwierigkeitsgrad der Flussschiffahrt werden nicht berücksichtigt.
3 Jährliche Ausnahmebewilligungen werden auf den oben genannten Abschnitten nur gewährt, wenn keine sichtbaren künstlichen Hindernisse oder Bauwerke vorhanden sind, die die Schifffahrt gefährden, so dass die zuständige Behörde nicht an diese Abschnitte gebunden ist, die sie bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung frei einschränken kann.
4 Jährliche Ausnahmebewilligungen sind an Bedingungen und Auflagen für die Nutzung des Gewässers geknüpft, die der Antragsteller einhalten muss, da sie sonst verfallen.
5 Das für die Rhone zuständige Departement ist für die Gewährung dieser jährlichen Ausnahmebewilligungen zuständig. Der Antrag ist an den Verwaltungs- und Rechtsdienst zu richten, der für das jeweilige Departement als Instruktionsorgan fungiert.
6 Bei Hochwasser der Rhone werden die erteilten Ausnahmebewilligungen von Amtes wegen ausgesetzt, solange die Situation der Rhone eine ernste Gefahr für die Schifffahrt darstellt.
7 Genehmigungen, die nach der Gesetzgebung über Risikoaktivitäten erforderlich sind, bleiben vorbehalten.