746.10

Beschluss betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe

vom 18. November 1987
(Stand am 01.01.1988)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (RLG);
  • eingesehen die Rohrleitungsverordnung vom 11. September 1968;
  • erwägend, dass für die Erstellung von Rohrleitungsanlagen, die einer Konzession des Bundes bedürfen, die Kantone anzuhören sind (Art. 2 und 5 RLG) und dass diese verpflichtet sind, das Ausführungsprojekt in den Gemeinden öffentlich aufzulegen (Art. 22 RLG);
  • erwägend, dass für Rohrleitungsanlagen, die keiner Bundeskonzession bedürfen, die Kantonsregierungen oder eine von ihr bezeichnete Amtsstelle zur Erteilung der Bewilligung zuständig sind (Art. 42 RLG);
  • erwägend, dass der Kanton zur Gewährleistung der Interessen der Allgemeinheit sowie der Sicherheit auf diesem Gebiet seine Kompetenzen wahrzunehmen hat;
  • auf Antrag des Energie- und des Umweltdepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der vorliegende Beschluss findet unter Vorbehalt der einschlägigen Bundesgesetzgebung Anwendung auf die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe.

2 Die Innenanlagen fallen nicht unter diesen Beschluss.

Art. 2 Zuständige Behörde

Das kantonale Energiedepartement ist für die Instruktion von Gesuchen für Anlagen, die einer Bundeskonzession bedürfen, zuständig. In dessen Zuständigkeit fallen ebenfalls die Erteilung der Bau- und der Betriebsbewilligung für die unter Aufsicht des Kantons stehenden Anlagen sowie deren Kontrolle (Art. 42 RLG).

Art. 3 Verfahren

1 Das Energiedepartement konsultiert die betroffenen Dienststellen, nimmt die öffentlichen Planauflagen vor, erarbeitet die Stellungnahme des Kantons hin-sichtlich der Anlagen, welche einer Bundeskonzession bedürfen, und setzt die in Artikel 2 vorgesehenen Genehmigungsbedingungen fest (kantonale Konzession, Baubewilligung, Betriebsbewilligung). Im letzten Fall entschiedet es über technische Fragen auf Antrag des technischen Kontrollorganes.

2 Das Energiedepartement ist ebenfalls zuständig, dem Betriebsinhaber die Ausbesserung der durch das technische Kontrollorgan festgestellten Mängel zu verordnen.

Art. 4 Technisches Kontrollorgan

1 Die technische Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes der Rohrleitunsanlagen zur Beförderung von Erdgas im Mitteldruckbereich (zwischen 1 und 5 bar) und die keiner Bundeskonzession bedürfen, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG), in Zürich, anvertraut. Das Energiedepartement ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln.

2 Die Kosten für die Kontrollen des TISG sind vom Betriebsinhaber beim Inspektorat zu bezahlen.

Art. 5 Sicherheitsvorschriften

Die diesem Beschluss unterstellten Anlagen müssen den vom Bundesrat herausgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen (Verordnung vom 20. April 1983).

Art. 6 Haftpflicht

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, eine der Bundesgesetzgebung entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschliessen (Kapitel 3 RLG).

Art. 7 Strafen und Verwaltungsmassnahmen

Bei Widerhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss finden die Bestimmungen des Kapitels 5 RLG entsprechend Anwendung.

Art. 8 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1988 in Kraft und wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.