1 Dem mit dem Verkehr beauftragten Departement (nachstehend: Departement), unter der Oberaufsicht des Staatsrates, obliegt die Aufsicht über die Luftseilbahnen ohne Bundeskonzessionen und über die Skilifte. Es vertritt den Kanton bei der Konferenz des interkantonalen Konkordates über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (nachstehend: Konkordat).
2 Das Departement ist zuständig für die Erteilung, Änderung, Erneuerung sowie für den Widerruf von kantonalen Bewilligungen für Anlagen ohne Bundeskonzessionen und die dem Konkordat unterstellt sind.
3 Das Departement kann, wenn Sicherheitsgründe dies erfordern oder wenn Bedingungen und Auflagen beim Bau oder Betrieb der Anlage nicht eingehalten werden, entsprechende Massnahmen anordnen oder den Betrieb verbieten. Nötigenfalls kann es den Entzug der Betriebsbewilligung verfügen, namentlich bei fehlendem Versicherungsschutz.