741.109

Beschluss betreffend die Beschränkungen des Motorfahrzeugverkehrs auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt

vom 24. June 2020
(Stand am 01.06.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG);
  • eingesehen den Artikel 1 des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);
  • eingesehen den Artikel 230 Absatz 1 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG);
  • eingesehen die Vereinbarung vom 24. Juni 2020 und das Schreiben vom 28. Oktober 2020, in denen die zwischen Bund, Kanton und Einwohnergemeinde Zermatt vereinbarten Bedingungen für den Ausbau der Bahnverbindung Täsch – Zermatt präzisiert werden;
  • auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements, *

beschliesst:

Art. 1

1 Der Motorfahrzeugverkehr auf der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt ist den funktionellen Verkehrsbeschränkungen dieses Beschlusses unterworfen.

2 Die Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt darf nur von Fahrzeugen und Fahrzeughaltern mit einer gültigen Spezialbewilligung befahren werden.

3

Art. 2

1 Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen sowie Ausnahmetransporte dürfen die Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zermatt nur benutzen, wenn sie über eine von der für die Mobilität zuständigen Dienstelle erteilte Spezialbewilligung verfügen.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.

2 Die Bewilligung für das Befahren der Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zermatt mit einem Motofahrzeug mit einem Gewicht von unter 3,5 Tonnen wird von der Kantonspolizei ausgestellt.

3 Der Staatsrat legt die Höhe der Bewilligungsgebühr mittels separatem Beschluss fest.

Art. 3 * …
Art. 4

Eine Bewilligung zum Befahren der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt mit Motorfahrzeugen kann erteilt werden an:

  1. a. Rettungsdienste (Blaulichtorganisationen);
  2. b) *. kantonale Organe, die Einwohnergemeinden und die Burgergemeinden von Täsch und Zermatt;
  3. c. private Unternehmen oder Personen, die unter Vorlegung eines ensprechenden Nachweises einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit in Zermatt nachgehen;
  4. d. private Unternehmen oder Personen, die den berufsmässigen Personentransport ausüben;
  5. e) *. Einwohner im Besitze einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Täsch, deren Hauptwohnsitz an der Kantonsstrasse NG 13 Täsch – Zermatt, nach der signalisierten Verkehrsbeschränkung, und auf dem Gebiet der Gemeinde Täsch liegt;
  6. f. Einwohner im Besitze einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde Zermatt, die über einen Haupt- oder Zweitwohnsitz sowie einen Parkplatz auf Gebiet der Gemeinde Zermatt verfügen;
  7. g) *. Halter von Landwirtschaftsfahrzeugen für Einsätze auf Gebiet der betreffenden Gemeinden;
  8. h) *. Eigentümer der Bahninfrastruktur und deren Betreiber für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bustransport, einschliesslich des Schienenersatzverkehrs;
  9. i. Halter von Fahrzeugen, die irgendeine Form des Material- und/oder des Gütertransportes ausführen, der von der Kantonspolizei als solcher genehmigt worden ist.
Art. 5

Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf der Fahrbahn der Kantonsstrasse NG 13 Täsch - Zermatt ausserhalb der bewilligten Abstellplätze ist untersagt.

Art. 6

Gegen die von der zuständigen Behörde auf Grund dieses Beschlusses erlassenen Verfügungen kann in der im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vorgeschriebenen Form und innert der dort vorgesehenen Frist beim Staatsrat Beschwerde geführt werden.