1 Der vorliegende Beschluss regelt die Verkehrsbeschränkungen auf gewissen Kantonsstrassen und kantonalen Wegen.
2 Vorbehalten bleibt die auf die Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen anwendbare Bundesgesetzgebung.
Der Staatsrat des Kantons Wallis
beschliesst:
1 Der vorliegende Beschluss regelt die Verkehrsbeschränkungen auf gewissen Kantonsstrassen und kantonalen Wegen.
2 Vorbehalten bleibt die auf die Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen anwendbare Bundesgesetzgebung.
1 Die Motorfahrzeuge, deren Breite oder Gesamtgewicht die von der Bundesgesetzgebung zugelassenen Höchstwerte nicht überschreiten, sind auf sämtlichen Kantonsstrassen und kantonalen Wegen zugelassen, es sei denn eine besonders genehmigte Signalisation schreibe eine niedrigere Breite und ein niedrigeres Gewicht vor.
2 Die aus der genehmigten Signalisation hervorgehenden Verkehrsbeschränkungen sind vollstreckbar (Art. 107 SSV).
3 Der Staatsrat bestimmt die ständigen Verkehrsbeschränkungen, insbesondere der auf Kantonsstrassen und kantonalen Wegen anwendbaren Ausmasse und Gewichte.
4 Unter Vorbehalt der diesbezüglichen Bundesgesetzgebung, insbesondere von Artikel 9 SVG, berücksichtigt er den Fahrbahnzustand und deren Bauwerke.
Im Einvernehmen mit dem Justiz-, Polizei und Militärdepartement kann das Baudepartement, falls es die Umstände erfordern, vorübergehend den Verkehr auf einer Strasse verbieten, eine Einbahn festsetzen oder das Tonnengewicht oder die Ausmasse der Fahrzeuge beschränken.
1 Ausnahmen zu den Normen über die Ausmasse und das Höchstgewicht werden vom Baudepartement unter den Bedingungen von Artikel 6 AGSVG und gegebenenfalls unter gewissen Bedingungen gewährt. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Verkehrsregelnverordnung (Art. 64 ff., insbesondere Art. 78 und 80 SVV) bleiben vorbehalten.
2 Die Bewilligungen sind spätestens vier Tage vor der Ausführung des Transportes zu verlangen. Erfordern die Bewilligungen eine zusätzliche Expertise oder eine Bauwerkverstärkung, so wird der Termin nach Anhörung des Gesuchstellers vom Baudepartement festgesetzt.
3 Dasselbe Departement wird im festgesetzten Rahmen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) und dessen Dekret, welches die Kosten- und Ausgabentarife im Verwaltungsbereich festsetzt, einen Betrag von 30 Franken bis 300 Franken erheben, welcher einmal pro Jahr am 1. Januar aufgrund des Schweizer Lebenskostenindexes vom vorigen Dezember angepasst werden kann.
4 Die vom Gesuchsteller der Kantonspolizei zu bezahlenden Begleitkosten des Geleitzuges werden gemäss den Bestimmungen bezüglich der Kosten und Gebühren für die polizeilichen Interventionen festgesetzt.
5 Allfällige Expertise- und Bauwerkverstärkungskosten fallen grundsätzlich zu Lasten des Gesuchstellers.
1 Gemäss Artikel 9, 30, 96 des SVG vom 19. Dezember 1958 und Artikel 67 der VRV wird die Kantonspolizei bis zum zugelassenen Höchstgewicht das Abladen sämtlicher Motorfahrzeuge befehlen, die ohne Bewilligung mit einer Überladung fahren, ohne Benachteiligung der für die diesbezüglichen Vorschriftsübertretungen auszusprechende Busse, wobei die Kosten für die Feststellung des Gewichtes zu Lasten des Gesuchstellers fallen.
2 Im Hinblick auf eine Gewichtsfeststellung mit Hilfe von offiziellen Waagen können die mit den Kontrollen beauftragten Polizeiorgane die Lastwagen von der Fahrtroute ableiten.
1 Die Durchführung von Veranstaltungen auf der öffentlichen Strasse ist einer Bewilligung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im Einverständnis mit dem Baudepartement und nach Anhören der betreffenden Gemeinde untergeordnet.
2 Die vom Ordnungs- und Sicherheitsdienst verursachten Kosten werden nach Artikel 4 verrechnet.
1 Auf Kantonsstrassen und Kantonswegen, die für den Verkehr verboten sind, kann der Staatsrat unter gewissen Bedingungen eine Bewilligung erteilen.
2 Auf Gemeindestrassen und Gemeindewegen ist hierfür der Gemeinderat zuständig.
1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Anbringen und den Unterhalt der Verkehrsbeschränkungssignalisation auf Gemeindestrassen und Gemeindewegen zu sorgen.
2 Die Genehmigung dieser Anordnung durch die kantonale Signalisationskommission bleibt vorbehalten.
1 Das Beschwerdeverfahren für die in Anwendung des vorliegenden Beschlusses gefällten Entscheide ist im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
2 Vorbehalten bleibt das im Artikel 3 SVG festgesetzte Beschwerderecht und jenes, welches für die von der Strassensignalisationskommission gefassten Beschlüsse vorgesehen ist.
1 Motorfahrzeuglenker, welche gegen die Vorschriften des vorliegenden Beschlusses verstossen, werden vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement mit einer Busse bestraft.
2 Das Beschwerde- und Einspracheverfahren wird durch die diesbezügliche (Art. 14 AGSVG) kantonale Gesetzgebung geregelt.
3 Der Arbeitgeber oder der Vorgesetzte, welcher einen Fahrer zum Begehen einer Tat anregt, die laut dem vorliegenden Beschluss strafbar ist, oder welcher einen solchen Verstoss nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, wird mit derselben Busse wie der Fahrer bestraft.
1 Der vorliegende Beschluss hebt alle gegenteiligen Bestimmungen auf, insbesondere den diesbezüglichen Beschluss vom 1. März 1966.
2 Der vorliegende Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.