741.104

Reglement über den Tarif der Gebühren und Kosten im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (RTarVZV)

vom 15. December 2021
(Stand am 01.07.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV);
  • eingesehen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Ausführungsgesetzes über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr vom 30. September 1987 (AGSVG);
  • eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
  • eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt (nachfolgend: DSUS), erhebt die Gebühren und Kosten gemäss der nachstehenden Artikel 2 bis 13 im Bereich der Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.

2 Die Stempelsteuern werden zusätzlich erhoben.

1 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr

Art. 2 Lernfahrausweis

1 Lernfahrausweis:

  1. a. Erstellen eines Lernfahrausweises
  2. b. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Lernfahrausweises nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erforderlich machen

2 Ein elektronischer Lernfahrausweis wird gratis erteilt, solange ein Lernfahrausweis in Papierformat erforderlich ist. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Preis eines elektronischen Lernfahrausweis zum aktuellen Preis eines Lernfahrausweises in Papierformat in Rechnung gestellt.

Art. 3 Führerprüfungen

Führerprüfungen:

  1. a. Bewilligung zur Prüfung oder zu einer Kontrollfahrt
  2. b. Ausstellen einer neuen Bewilligung nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die den Ersatz erforderlich machen
  3. c. theoretische Basisprüfung
  4. d) *. zusätzliche theoretische Prüfungen für die Kategorien C oder D oder die Unterkategorien C1 oder D1
  5. e) *. Prüfung über die Zusatztheorie, welche zum Erstellen der Bewilligung für gewerbsmässige Personenbeförderung für Inhaber der Führerausweiskategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F gefordert wird
  6. f. individuelle Theorieprüfung auf Gesuch hin
  7. g. praktische Prüfung:
  8. h) *. Theorieprüfung CZV
  9. i. besondere Prüfungen: für nachfolgende besondere Prüfungen, die von der Behörde angeordnet werden, wird eine Gebühr zwischen Fr. 30 und Fr. 180 je nach Umfang der Leistung erhoben, wenn die Gebühr dafür nicht in diesem Reglement vorgesehen ist: erneute theoretische und/oder praktische Prüfung, Kontrollfahrt, praktische Führerprüfung mit einem an eine Behinderung angepassten Fahrzeug, Fahreignungstest, praktische Führerprüfung der Kategorien G oder M, jede andere besondere Prüfung;
  10. j. theoretische, praktische oder besondere Prüfung, für die keine Abmeldung 7 Werktage vor dem vorgesehenen Datum erfolgte: für die gewünschte oder angeordnete Prüfung vorgesehene Gebühr;
  11. k. fristgerechte Annullierung einer praktischen Prüfung
  12. l. Bewilligung für eine theoretische oder praktische Führerprüfung in einem anderen Kanton
  13. m) *. Konsultation des Resultats einer Theorieprüfung
Art. 4 Führerausweis und Bewilligungen

Führerausweis und Bewilligungen:

  1. a. Erstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK)
  2. b. Ausstellen eines FAK-Duplikats nach Verlust, Diebstahl oder Beschädigung
  3. c. Ausstellen eines schweizerischen Führerausweises im Umtausch gegen einen ausländischen Ausweis
  4. d. Ausstellen eines internationalen Führerausweises
  5. e. Ausstellen eines Führerausweises oder einer Bewilligung nach einem Ausweisentzug mit unterschiedlicher Dauer
  6. f. Ausstellen eines Fähigkeitsausweises (Ausweis 95)

2 Zulassung von Fahrzeugen zum Verkehr

Art. 5 Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen

Kontrolle der Fahrzeuge und Ausrüstungen:

  1. a. individuelle Kontrolle vor der erstmaligen Immatrikulation eines für die Schweiz abgenommenen Fahrzeugs und nachfolgende periodische Kontrollen:
  2. b. individuelle Kontrolle eines nicht oder teilweise abgenommenen Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs nach einem einzigen Umbau oder einer einzigen Änderung:
  3. c. Kontrolle der Anhängervorrichtung:
  4. d. Nachkontrolle für Motorfahrzeuge
  5. e. Kontrolle von Spezialfahrzeugen und besondere Arbeiten (Studium des Dossiers, mehrere Umbauten oder Änderungen, Messungen der Lärm- und Abgasemissionen, Eichen des Zählers, Tests unter Belastung, usw.): nach Zeitaufwand;
  6. f. Kontrolle, für die 3 Werktage vor dem abgemachten Datum keine Abmeldung erfolgte: Gebühr der vorgesehenen Kontrolle;
  7. g. fristgemässe Annullierung einer vom Halter verlangten technischen Kontrolle
  8. h. Vorbereitung des Dossiers für importierte oder abgeänderte Fahrzeuge
  9. i. Änderung eines bewiligten Fahrzeuggewichts
Art. 6 Fahrzeugausweis

Fahrzeugausweis:

  1. a. Erstellen eines Fahrzeugausweises
  2. b. Erstellen eines Ersatzausweises
  3. c. Erstellen eines Tagesausweises (ohne Haftpflichtversicherung) pro 24 Stunden
  4. d. Kollektiv-Fahrzeugausweis:
  5. e. Ausstellen eines Duplikats oder eines neuen Fahrzeugausweises nach Verlust, Diebstahl oder infolge anderer Umstände, die einen Ersatz erforderlich machen
Art. 7 Sonderbewilligungen

Sonderbewilligungen:

  1. a. Ausstellen einer Bewilligung zur Benützung öffentlicher Strassen auf einem bestimmten, kurzen Abschnitt mit Fahrzeugen ohne Fahrzeugausweis und Schilder (pro Fahrzeug für die Dauer der Bewilligung):
  2. b. Ausstellen einer Nachtfahrbewilligung oder einer Fahrbewilligung für Sonn- und Feiertage (je nach Gültigkeitsdauer und pro Fahrzeug)
  3. c. Ausstellen einer Ausnahmebewilligung für landwirtschaftliche Fahrzeuge (pro Fahrzeug)
  4. d. Ausstellen einer Bewilligung zur Personenbeförderung mit Lastwagen der Kategorien C und C1 (pro Fahrzeug)
  5. e. Ausstellen von anderen Sonderbewilligungen (je nach Art und Gültigkeitsdauer)
Art. 8 Kontrollschilder

Kontrollschilder:

  1. a. Motorfahrzeuge, Arbeitsmotorwagen und Spezialfahrzeuge (das Paar)
  2. b. Fahrzeuge mit einem einzigen Kontrollschild (Motorräder, Anhänger, Fahrradträger, usw.)
  3. c. Landwirtschaftliche Fahrzeuge
  4. d. Provisorisch immatrikulierte Motorfahrzeuge
  5. e. Provisorisch immatrikulierte Motorräder
  6. f. Die DSUS versteigert auf seiner Internetseite Kontrollschildnummern von besonderem Interesse. Es gelten folgende Mindestgebote:
  7. g. Zusatzgebühr für Kontrollschilder nach Wahl des Halters, wenn die Nummer nicht für die Versteigerung vorgesehen ist:
  8. h. Rücknahme durch den gleichen Halter nach Annullation, Verlust oder Diebstahl der Schilder
  9. i. Kaution für Kontrollschilder von Motorfahrzeugen mit einem Tagesausweis
  10. j. Kaution für Kontrollschilder von Motorrädern und Anhängern mit einem Tagesausweis
Art. 9 Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder

Besondere Bestimmungen für Motorfahrräder:

  1. a. Erstellen eines Fahrzeugausweises
  2. b. Schild für Motorfahrrad
  3. c. Vignette für Motorfahrrad mit Steuern (Haftpflichtversicherung nicht eingeschlossen)
  4. d. Ausserordentliche obligatorische Kontrolle nach Polizeirapport
  5. e. Erstellungskosten für ein Motorfahrradschild und/oder eine Motorfahrrad-Vignette

3 Fahrlehrer und Fahrschulen

Art. 10 Bewilligungen und Aufsicht

Bewilligungen und Aufsicht:

  1. a. Erstellen der Fahrlehrerbewilligung
  2. b. Erstellen einer Moderatoren-Bewilligung für die Zweiphasenausbildung
  3. c. Verlängerung der Moderatoren-Bewilligung für die Zweiphasen-Ausbildung
  4. d. Erstellen einer Bewilligung zum Betreiben einer Zweiphasen-Ausbildungsstätte
  5. e. Erstprüfung der Einrichtungen einer Fahrschule
  6. f. Inspektion der Tätigkeit der Fahrlehrer

4 Administrativmassnahmen, Vollzugsmassnahmen und Sanktionen

Art. 11 Administrativmassnahmen

Administrativmassnahmen:

  1. a. Verfügung über die Anordnung einer ärztlichen, psychologischen oder psychiatrischen Untersuchung, einer erneuten theoretischen und/oder praktischen Prüfung oder einer Kontrollfahrt
  2. b. Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der Händlerschilder
  3. c. Entzug der Delegation oder des Kontrollstempels einer Garage
  4. d. Verweigerung eines Lernfahrausweises oder eines Führerausweises
  5. e. Verwarnung
  6. f. Entzug des Lernfahrausweises oder des Führerausweises:
  7. 1. vorsorglicher Entzug
  8. 2. Sicherungs- und Verwarnungsentzug
  9. g. Verbot des Gebrauchs eines ausländischen Führerausweises
  10. h. Rückgabe des Lernfahrausweises oder des Führerausweises
  11. i. Verkehrserziehungskurs:
  12. j. Verfügung über eine provisorische Rückgabe eines von der Polizei beschlagnahmten Lernfahr- oder Führerausweises
  13. k. Verwarnung für Fahrlehrer
  14. l. Entzug des Fahrlehrerausweises
  15. m. Entzug des Fahrzeugausweises
  16. n. Ausstellen eines Beschlagnahmeauftrags des Führer- oder Fahrzeug-Ausweises durch die Polizei (zzgl. Polizeikosten)
  17. o. Verweigerung oder Entzug der Dispens von der individuellen Kontrolle für Fahrzeuge bei der erstmaligen Immatrikulation
  18. p. Entzug der, den Garagisten durch Vereinbarung zugestandenen, Rechte
  19. q. andere Verfügungen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind
  20. r. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 - 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet.
Art. 12 Sanktionen

Sanktionen:

  1. a. Gebühr der Strafverfügung
  2. b. die Auslagen der Behörde werden nach den Artikeln 2 und 5 bis 9 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden berechnet.

5 Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Art. 13 Andere Gebühren und Auslagen

Andere Gebühren und Auslagen:

  1. a. Erstellen einer Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenchauffeuren
  2. b. Immatrikulations-, Änderungskosten
  3. c. Rückvergütung für die Erfassung einer Anmeldung zur Inverkehrsetzung mit dem dafür vorgesehenen Internet-Modul
  4. d) *. Besondere Auskünfte: ach Zeitaufwand
  5. e. Fotokopien: ab 10 Seiten, Fr. 1 pro Seite
  6. f. Fotokopien von Dokumenten auf Mikrofilm: pro Seite
  7. g. Bescheinigungen, Erklärungen, Zeugnisse
  8. h) *. Kosten der ärztlichen Untersuchungen, der ärztlichen, psychotechnischen psychologischen und psychiatrischen Gutachten: zu Lasten der betroffenen Person mit direkter Bezahlung an die oder das mit dem Gutachten betraute Person oder Institut
  9. i. Nachkontrolle von Unternehmen, die Inhaber eines kollektiven Fahrzeugausweises und von Händlerschildern sind
  10. j) *. Haftpflichtversicherung: gemäss Tarif der Versicherungsgesellschaften
  11. k) *. jedes Mal, wenn die Kosten der Dienstleistung nach Zeitaufwand berechnet werden, kostet die Arbeitsstunde Fr. 120 pro Person
  12. l) *. zu nach Zeitaufwand berechneten Beträgen kommen die Reisekosten, welche eine nach Buchstabe d berechnete Stundenentschädigung und eine Kilometerentschädigung von Fr. 0,70 pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer umfassen. Die Reisekosten werden nicht erhoben bei Führerprüfungen
  13. m. Grundausbildung zur Gewährung der Befreiung der Einzelprüfung vor der erstmaligen Inverkehrsetzung von typengenehmigten leichten Motorwagen
  14. n) *. Verwaltungsgebühren für technische Kontrollen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Delegationsbetriebe
  15. o. Expressversand
  16. p. andere nicht in diesem Reglement vorgesehene Dienstleistungen: nach ihrer Wichtigkeit.