Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 57 Absatz 3 und 58 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 105 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958;
- eingesehen den Artikel 12 des Gesetzes über die Besteuerung der Motorfahrzeuge vom 15. November 1950, gemäss welchem Halter eines Motorfahrzeuges, die dieses nicht mehr benützen wollen, die Kontrollschilder abzugeben haben;
- auf Antrag des Justiz, Polizei- und Militärdepartements,
beschliesst:
1 Die Kontrollschilder sind vom Eigentümer in vollständig sauberem Zustand und ohne Rahmen abzugeben.
2 Nicht vollständige und stark beschädigte Kontrollschilder-Paare sind der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt in Sitten zurückzuschicken, um annulliert zu werden. Der Halter wird hievon bei der Hinterlegung in Kenntnis gesetzt.
Für jede Hinterlegung gibt die zuständige Instanz eine zu diesem Zwecke vorgedruckte Empfangsbestätigung aus. Ein Doppel wird unverzüglich der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt zugestellt, welche die Versicherungsgesellschaft benachrichtigt, die das betreffende Fahrzeug gegen Haftpflicht deckt.
Hinterlegte Schilder werden nur gegen Vorweisen einer von der Dienststelle für Strassenverkehr und Schiffahrt erteilten Abgabeermächtigung zurückgegeben.
1 Die zuständige Instanz erhebt bei der Hinterlegung der Schilder eine Gebühr von 30 Franken für alle Fahrzeuge.
2 Kann die Gebühr nicht bei der Hinterlegung erhoben werden, geschieht dies bei der Rückgabe der Schilder.
Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Er hebt alle bisher erlassenen einschlägigen Bestimmungen auf, namentlich den Beschluss des Staatsrates vom 20. August 1969.
A1 Anhang 1
Art. A1-1 * Ort der Hinterlegung1 Gemäss Entscheid des Staatsrates vom 12. März 1997 und nach Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen dem Staat Wallis und den PTT-Betrieben stellt die Post während der ortsüblichen Öffnungszeiten ihr gesamtes Poststellennetz im Kanton Wallis für die Hinterlegung und die Rückgabe der Kontrollschilder aller Motorfahrzeuge zur Verfügung, wie im vorliegenden Beschluss erwähnt.
2 Ab dem 1. Juli 1997 können somit die Kontrollschilder bei allen Poststellen hinterlegt werden, da die Gendarmerie diese Leistung nicht mehr erbringt.