1 Das vorliegende Gesetz ist im Rahmen der dem Kanton von der Bundesgesetzgebung überlassenen Kompetenzen auf den öffentlichen Verkehr, den Alltagslangsamverkehr und die Mobilität von besonderer Bedeutung anwendbar.
1bis Der Kanton sorgt dafür, dass die Mobilitätsbedürfnisse im ganzen Kanton effizient, wirtschaftlich und umweltfreundlich durch ein vernetztes und optimal genutztes intermodales Verkehrssystem abgedeckt werden.
2 Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck, ein hochwertiges Leistungsangebot im öffentlichen Verkehr sowie die Förderung und Entwicklung des Alltagslangsamverkehrs zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, der Sicherheit, der Sozialpolitik und der Nachhaltigkeit, der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung, die Anforderungen des Umweltschutzes, der rationellen und haushälterischen Boden- und Energienutzung, der sinnvollen Raumordnung sowie der gegenseitigen Ergänzung von öffentlichem Verkehr und Individualverkehr zu berücksichtigen sowie originelle und innovative Lösungen für den Alltagslangsamverkehr, insbesondere in Bergregionen, zu fördern.
3 Insbesondere bezweckt das vorliegende Gesetz:
- a. eine hochwertige Erschliessung zu gewährleisten, angepasst an die verschiedenen Raumtypologien des Kantonsgebiets;
- b. die Verlagerung der Beförderung von Personen und Gütern vom motorisierten Individualverkehr auf den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr zu fördern;
- c. die Koordination zwischen den verschiedenen Akteuren im Bereich des Verkehrs, unter anderem des öffentlichen Verkehrs, des motorisierten Individualverkehrs und des Alltagslangsamverkehrs, zu verbessern und dies insbesondere bei:
- d. die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und benachbarten Ländern zu ermöglichen.
4 Das vorliegende Gesetz setzt die Modalitäten und Bedingungen für kantonale Subventionen und Beteiligungen fest.
5 Das vorliegende Gesetz setzt die Modalitäten und Bedingungen für die Beitragserhebung bei den Gemeinden fest.
6 Das vorliegende Gesetz setzt die Befugnisse und Zuständigkeiten des Grossen Rates, des Staatsrates, des für die Mobilität zuständigen Departements (nachstehend: Departement), der für die Mobilität zuständigen Dienststelle (nachstehend: Dienststelle), der Planungsregionen, der sozioökonomischen Regionen, der Agglomerationen, der Gemeinden und der Transportunternehmen fest.