Die Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (nachstehend: WEG) ist eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft des Privatrechts im Sinne der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 762 Abs. 2 OR) und hat ihren Sitz in Sitten.
Gesetz über die Walliser Elektrizitätsgesellschaft (GWEG)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, 42 Absatz 1, 54 und 58 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Die WEG hat zum Ziel, zur Verwertung der Wasserkraft der öffentlichen Gemeinwesen im Wallis beizutragen und die Elektrizitätsversorgung des Kantons mit Blick auf eine harmonische Entwicklung seiner Wirtschaft sicherzustellen.
2 Zur Erreichung dieser Ziele kann die WEG:
- a. Kraftwerke bauen oder sich daran beteiligen;
- b. das Wasserkraft-Potential des Rottens verwerten;
- c. mit anderen Rechtsträgern der Branche Partnerschaften eingehen und zusammenarbeiten, sofern diese Partnerschaft oder Zusammenarbeit im direkten oder indirekten Interesse der Walliser Wirtschaft steht;
- d. sich an der Schaffung und Bewirtschaftung eines Elektrizitäts-Transport-netzes beteiligen;
- e. die Organisation einer wirksamen Versorgungs- und Verteilstruktur der Elektrizität fördern;
- f. geeignete Dienstleistungen einführen und betreiben.
Aktionäre der WEG können sein:
- a. der Staat Wallis;
- b. die Einwohner- und Burgergemeinden;
- c. die interkommunalen und kommunalen Elektrizitätsverteilunternehmen;
- d. weitere auf dem Elektrizitätssektor tätige Unternehmen.
Die Vertreter des Staates Wallis in den Organen der Gesellschaft werden vom Staatsrat bezeichnet und jene der anderen Aktionäre von der Generalversammlung der Gesellschaft.
1 Eine Mehrheit von mindestens 67 Prozent des Aktienkapitals muss direkt oder indirekt im Besitz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Wallis sein.
2 Der Staat Wallis muss stets eine Beteiligung von mindestens 34 Prozent des Aktienkapitals halten.
1 Die Gesellschaftsstatuten müssen vorsehen, dass namentlich die Beschlüsse über:
- a. die Abänderung der Statuten;
- b. die Erhöhung oder Herabsetzung des Aktienkapitals;
- c. die Fusion oder die Auflösung der Gesellschaft;
- d. die Tätigkeiten der Gesellschaft, welche grosse Nachteile für eine Region des Kantons bewirken können.
2 nur mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln des gesamten Aktienkapitals getroffen werden können.
Das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 wird geändert.
1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt und setzt das Datum des Inkrafttretens fest.