730.102

Beschluss betreffend die Nutzung des Grundwassers, der Seen oder Wasserläufe zur Gewinnung thermischer Energie

vom 14. July 1982
(Stand am 01.08.1982)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Dekret betreffend die vorsorglichen Sparmassnahmen auf dem Energiesektor vom 27. Januar 1981, insbesondere Artikel 10;
  • eingesehen die Artikel 11 und 14 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957 und des Artikels 1 des Reglementes betreffend die Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Oktober 1958;
  • auf Antrag der ständigen Delegation des Staatsrates für Energiefragen,

beschliesst

Art. 1 Zweck

Der vorliegende Beschluss soll die Bedingungen zur Wärmenutzung aus dem Grundwasser, der Seen und Wasserläufe unter Wahrung des Schutzes der Biotope, der Umwelt und der Gewässer festsetzen.

Art. 2 Nutzung

1 Grundwasser, Seen oder Wasserläufe können zur Wärmegewinnung unter Vorbehalt der Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Gewässerschutzgesetzgebung und unter Einhaltung der Bedingungen dieses Beschlusses genutzt werden.

2 Die Gemeinden können ihre Wasserläufe zur Gewinnung thermischer Energie im öffentlichen Interesse vorbehalten.

3 Aufgrund eines Gemeindereglementes kann auch die Wärmenutzung aus dem Grundwasser für im öffentlichen Interesse stehende Werke beansprucht werden.

Art. 3 Nutzungsbedingungen

1 Jede Installation zur Wärmenutzung des Grundwassers, der Seen oder Wasserläufe ist derart zu realisieren, dass chemische, thermische oder mechanische Eingriffe in das benachbarte Eigentum vermieden werden.

2 Die Rückgabe des zu nutzenden Wassers hat am Ort der Entnahme zu erfolgen.

3 Das zurückgegebene Wasser darf das Grundwasser unterhalb der Rückgabestelle und nach der Vermischung nicht mehr als um einen Centigrad im Verhältnis zur durchschnittlichen Jahrestemperatur abkühlen.

4 Die Entnahme von Grundwasser und seine Rückgabe nach der Abkühlung ist in den Fassungszonen grundsätzlich untersagt. Ausnahmebewilligungen können für entfernte Schutzzonen erteilt werden, wenn daraus für die Wasserversorgung kein zusätzliches Risiko besteht (siehe Verordnung über den Schutz der Gewässer gegen ihre Verunreinigung durch auslaufende Flüssigkeiten vom 19. Juni 1972).

5 Wasserläufe, deren Wasserführung während wenigstens 350 Tagen im Jahr höher ist als 300 Sekundenliter, darf nicht mehr als 3 Centigrad abgekühlt werden, und ihre Temperatur darf nicht unter 1 Centigrad sinken.

6 Diese Grenzwert-Temperaturen verstehen sich nach der Vermischung und können auf theoretische Art berechnet werden. Für die anderen Wasserläufe darf ihre Nutzung keine Abkühlung von mehr als 1 Centigrad nach der Vermischung zur Folge haben.

7 Das Amt für Umweltschutz kann die Installation von Niveau und Wassermessgeräten sowohl unterhalb als auch an der Wasserrückgabestelle verlangen.

Art. 4 Bewilligung

1 Jede Installation zur Wärmegewinnung aus dem Grundwasser oder Seen bedarf einer Bewilligung.

2 Das Bewilligungsgesuch ist an die zuständige Gemeinde auf der sich die Grundparzelle, der das Wasser entnommen wird, befindet, oder an den Staatsrat, wenn die Grundwasserentnahme die Rechtsverhältnisse mehrerer Gemeinden berührt, zu richten.

3 Zusammen mit dem Gesuch müssen alle für die Behandlung nützlichen Angaben eingereicht werden, namentlich:

  1. a. Situationsplan mit den Parzellen oder den gesamten zur Fassung bestimmten Parzellen, die Fassungs- und Wasserrückgabestelle, die Fliessrichtung des Grundwassers;
  2. b. Art der Wasserrückgabe (Schluckbrunnen, Filtrierbecken);
  3. c. Stärke des Grundwassers und entzogene Wassermenge;
  4. d. Temperatur des entzogenen und zurückgegebenen Wassers;
  5. e. Plan der Installation (Leitung, Austauschvorrichtung, Pumpen);
  6. f. Wärmeträgerflüssigkeiten.
Art. 5 Entzug

Eine Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, wenn die Installationen nicht genügend Gewähr zum Schutz der Gewässer bieten, wenn die auferlegten Bedingungen nicht eingehalten werden, oder unter Entschädigungsfolgen, wenn das öffentliche Interesse eine Fortsetzung der Wassernutzung nicht gestattet.

Art. 6 Konzession

1 Für alle Projekte für die Nutzung der Wasserläufe zur Wärmegewinnung muss ein Konzessionsgesuch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte eingereicht werden.

2 Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 15 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte muss das dem Konzessionsgesuch beiliegende Projekt die Berechnung der Grenzwert-Temperaturen gemäss Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Art. 7 Bestehende Installationen

Bestehende industrielle oder für den Hausgebrauch oder die Landwirtschaft bestimmte Installationen müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den geltenden Anforderungen angepasst werden.

Art. 8 Übertretungen

1 Übertretungen der vorliegenden Bestimmungen werden durch das zuständige Departement mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken geahndet.

2 Die Beschwerde an den Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 9 Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. August 1982 in Kraft und ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.