Inhaltsverzeichnis

730.1

Energiegesetz (kEnG)

vom 08. September 2023
(Stand am 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 60 Absatz 2 des Energiegesetzes des Bundes vom 30. September 2016 (EnG);
  • eingesehen Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO2-Gesetz);
  • eingesehen Artikel 50 Absatz 1 der Energieverordnung des Bundes vom 1. November 2017 (EnV);
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, 42 Absatz 1, 54 und 58 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Baugesetz vom 15. Dezember 2016 (BauG);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll das vorliegende Gesetz zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen, einheimischen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.

2 Es bezweckt:

  1. a. die Förderung der Erzeugung und Verteilung von Energie durch die Optimierung der Rahmenbedingungen;
  2. b. die Gewährleistung einer sparsamen und effizienten Energienutzung;
  3. c. die verstärkte Nutzung erneuerbarer, insbesondere einheimischer Energiequellen sowie von Abwärme bei der Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder anderen Sekundärenergieträgern;
  4. d. die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energien und der damit verbundenen CO2-Emissionen;
  5. e. die Förderung des Baus, des Betriebs, der Renovation und Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen, deren Energieverbrauch und -verluste so gering wie möglich ausfallen;
  6. f. die Förderung technologischer Innovationen, mit denen die in Artikel 2 genannten Ziele erreicht werden können.
Art. 2 Ziele

1 Ziel des Kantons ist es, den Energieverbrauch zu senken sowie die Produktion einheimischer und erneuerbarer Energiequellen zu erhöhen, um eine Versorgung auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen zu ermöglichen.

2 Der Staatsrat legt die Ziele in der Verordnung fest.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung:

  1. a. auf die Energieplanung;
  2. b. auf die Energieversorgung;
  3. c. auf die Energieeffizienz;
  4. d. auf alle Nutzungen der verschiedenen Energiequellen, ob sie erneuerbar sind oder nicht;
  5. e. auf die Finanzhilfen und Fördermassnahmen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, namentlich jene, welche die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, den Transport und die Verteilung von Elektrizität, die Rohrleitungsanlagen sowie die Bauten, den Umweltschutz und die Raumplanung betreffen.

Art. 4 Grundsätze

1 Behörden, Energieproduzenten und -verteiler, Planer und Verbraucher beachten die nachstehenden Grundsätze:

  1. a. jede Energie ist möglichst sparsam und effizient zu nutzen;
  2. b. der Gesamtenergieverbrauch ist zu einem wesentlichen Anteil aus kosteneffizienten erneuerbaren und einheimischen Energiequellen zu decken.

2 Massnahmen können nur angeordnet werden, wenn sie wirtschaftlich tragbar sowie technisch und betrieblich möglich sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.

3 Die wirtschaftlichen Aspekte werden unter Berücksichtigung der externen Energiekosten auf der Grundlage von Rentabilitätsberechnungen behandelt.

4 Die administrativen Schritte werden auf das Notwendigste beschränkt und schnellstmöglich erledigt.

Art. 5 Ausnahmen

1 Ausser den im vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen geregelten spezifischen Ausnahmen können durch die zuständige Behörde allgemeine Ausnahmen gewährt werden, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a. die Ausnahme ist durch besondere Umstände gerechtfertigt, wonach die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte darstellt oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
  2. b. die Ausnahme verletzt kein anderes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse.

2 Als besondere Umstände gelten namentlich:

  1. a. technische oder betriebliche Hindernisse;
  2. b. wirtschaftliche Unverhältnismässigkeit;
  3. c. die persönliche Situation der natürlichen Person, insbesondere Alter oder finanzielle Situation;
  4. d. die Situation der juristischen Person, insbesondere die finanzielle Situation;
  5. e. die Situation des Gebäudes, namentlich die Art, die Nutzung oder die Restnutzungsdauer einer Baute oder Anlage sowie kurzfristige Vorhaben wie eine grössere Sanierung, eine Erweiterung oder der Abriss des Gebäudes;
  6. f. denkmalpflegerische oder landschaftsschützerische Gründe.

3 Die Bemühungen, die der Gesuchsteller unternommen hat, werden namentlich bei der Verhältnismässigkeitsbeurteilung berücksichtigt.

4 Eine Ausnahme von den Vorschriften dieses Gesetzes kann auch dann gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass mit dem vorgeschlagenen Energiekonzept eine Energiequalität erreicht wird, die derjenigen der geltenden punktuellen Vorschriften entspricht.

5 Die Ausnahme kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft und zeitlich befristet werden.

2 Organisation

Art. 6 Staatsrat

1 Der Staatsrat legt die kantonale Energieplanung fest.

2 Er ist die zuständige Behörde, um beim Bundesrat die Zuerkennung eines nationalen Interesses für Anlagen zu beantragen, die nicht die nach dem eidgenössischen Energiegesetz (EnG) des Bundes erforderliche Grösse oder Bedeutung erreichen.

3 Er beschliesst die für die Durchführung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen, die dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten sind.

Art. 7 Departement

1 Das für Energie zuständige Departement (nachstehend: Departement) übt ausser den ihm durch die kantonale Gesetzgebung zugewiesenen Kompetenzen alle Zuständigkeiten aus, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wurden.

2 Das Departement ist zuständig für:

  1. a. die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen und der Normen hinsichtlich einer sparsamen und effizienten Energienutzung;
  2. b. die Beratung der Gemeinden bei der Energieplanung und zu allen Energiefragen;
  3. c. die Festlegung der Bedingungen und den Beschluss von Finanzhilfen sowie für die Umsetzung der Fördermassnahmen.

3 Das Departement kann die entsprechenden Aufgaben an die für Energie zuständige Dienststelle (nachstehend: Dienststelle) delegieren.

Art. 8 Gemeinden

1 Die Gemeinden führen die ihnen durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben aus.

2 Sie achten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen.

3 Um die Ziele der kantonalen Energiepolitik zu erreichen, wirken sie bei der Anpassung der Strategien der Energieunternehmen mit, an denen sie Beteiligungen halten.

4 Die Gemeinden werden ermutigt, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuschliessen.

Art. 9 Kantonale Baukommission

1 Die kantonale Baukommission (nachstehend: KBK) nimmt die ihr durch das vorliegende Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben wahr.

2 Sie achtet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen.

3 Energieplanung

Art. 10 Kantonale Energieplanung

1 Die kantonale Energieplanung legt die gewünschte Entwicklung des Gesamtenergiebedarfs und der Energieversorgung, die Ziele und die Prioritäten sowie die erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Umsetzungsmassnahmen fest.

2 Sie dient im Bereich der Energieversorgung und der Energienutzung als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderung.

3 Zur Unterstützung seiner Energieplanung sammelt der Kanton periodisch die verfügbaren Daten über Gebäude und deren Energieverbrauch.

4 Die kantonale Energieplanung wird veröffentlicht. Sie wird periodisch überprüft und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

Art. 11 Energiekataster

1 Die Dienststelle stellt in Zusammenarbeit mit dem Bund, den anderen Dienststellen der kantonalen Verwaltung, den Gemeinden und den betroffenen Kreisen ein öffentliches Kataster zum Thema Energie zur Verfügung.

2 Das Energiekataster umfasst namentlich:

  1. a. die Energieverbrauchsdichten pro Hektar;
  2. b. die Energieerzeugungsanlagen (Elektrizität, Wärme und Kälte);
  3. c. die Netze für den Transport und zur Verteilung von Energie;
  4. d. potenzielle Energiequellen, sofern diese bereits verfügbar sind.

3 Veröffentlicht werden nur Daten, die einem öffentlichen Interesse entsprechen.

4 Die Eigentümer der entsprechenden Daten müssen die Informationen, die von der Dienststelle verlangt werden, kostenlos zur Verfügung stellen, sofern diese bereits verfügbar sind, insbesondere über die Energieversorgungsunternehmen.

Art. 12 Kommunale Energieplanung

1 Der Gemeinderat erstellt eine kommunale Energieplanung. Die Verordnung legt den minimalen Standardinhalt der Planung fest.

2 Diese basiert auf einer Analyse des Potenzials einer effizienten Energienutzung sowie der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen und Abwärme.

3 Sie enthält die energiepolitischen Ziele der Gemeinde sowie einen Aktionsplan zu ihrer Erreichung. Diese Ziele müssen mit jenen der kantonalen Energieplanung vereinbar sein.

4 Sie integriert die territorialen Aspekte zur Umsetzung der Energieziele der Gemeinde. Die Gemeinden berücksichtigen sie namentlich bei der Erarbeitung ihres Erschliessungsprogramms.

5 Die Gemeinden können in ihren Reglementen energetisch höhere Anforderungen einführen, als sie im vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen festgelegt sind.

6 Die kommunale Energieplanung ist innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes zu erstellen oder anzupassen.

7 Die Gemeinden können über ihren Gemeinderat eine interkommunale Energieplanung erstellen.

8 Die Energieplanung wird dem Department zur Information zugestellt.

Art. 13 Grundsatz und Zweck der Energiedaten

1 Vorbehältlich spezieller eidgenössischer und kantonaler Bestimmungen, namentlich Bestimmungen zum Datenschutz und zum Öffentlichkeitsprinzip, kann die Dienststelle Energiedaten sammeln, verarbeiten, bereitstellen und veröffentlichen.

2 Die Ziele sind:

  1. a. die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben;
  2. b. die Erzeugung geeigneter Indikatoren und Informationen für das Monitoring der kantonalen und kommunalen Energiepolitiken und für die Erarbeitung von relevanten Massnahmen, die umgesetzt werden müssen.
Art. 14 Datenerhebung und Auskunftspflicht

1 Die Dienststelle oder ihr Leistungserbringer ist befugt, nützliche und relevante Daten zu Verbrauch, Erzeugung und Verteilung der Energie im Kanton bei Personen oder Unternehmen zu sammeln, die darüber verfügen könnten.

2 Präzise Daten, namentlich zum Energieverbrauch, zum verwendeten Energieträger und zur installierten Leistung, können insbesondere für Gebäude, Unternehmen, Transportmittel oder Infrastrukturen angefordert werden.

3 Die Dienststelle oder ihr Leistungserbringer ist berechtigt, Zugang zu kantonalen oder kommunalen Registern sowie zu Datenbanken, die von den kantonalen oder kommunalen Behörden gehalten werden, zu erhalten, um die erforderlichen Daten abzurufen und zu konsultieren, insbesondere die Daten des Grundbuchs, der Unternehmen und der Fahrzeuge.

4 Die von der Dienststelle oder ihren Leistungserbringer kontaktierten Personen oder Unternehmen liefern die erforderlichen Informationen und Auskünfte kostenlos, sofern diese bereits verfügbar sind.

Art. 15 Datenverarbeitung

1 Die Mitarbeiter der Dienststelle oder ihres Leistungserbringers haben die mit dem Dienstgeheimnis verbundenen Regeln und Datenschutzstandards einzuhalten. Die Wahrung des Fabrikations- und des Geschäftsgeheimnisses wird gewährleistet.

2 Die Dienststelle oder ihr Leistungserbringer kann im Rahmen der Zweckbestimmung des vorliegenden Gesetzes Personendaten verarbeiten.

3 Auf Vormeinung des kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten definiert der Staatsrat die Personendaten, deren Verarbeitung zulässig ist, und legt die Dauer und die Modalitäten ihrer Speicherung fest.

Art. 16 Datenübermittlung

1 Die Dienststelle kann aggregierte und anonymisierte statistische Daten veröffentlichen, über welche die Entwicklung des Verbrauchs, der Produktion und der Verteilung von Energie pro Energieträger auf kantonaler oder regionaler Ebene verfolgt werden kann.

2 Zum Zweck der Transparenz und Information der Endverbraucher kann die Dienststelle anonymisierte Personendaten in geeigneter Form veröffentlichen, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a. die Veröffentlichung entspricht einem öffentlichen Interesse;
  2. b. die Daten enthalten weder Fabrikations- noch Geschäftsgeheimnisse.

3 Die Dienststelle kann dem Bund, anderen kantonalen Dienststellen sowie den Gemeinden ausschliesslich zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes unter Einhaltung der Datenschutzstandards Personendaten übermitteln. Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

4 Die Dienststelle kann Forschungsinstituten nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung anonymisierte Personendaten zur Durchführung von Forschungsarbeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stellen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse unterliegt der Genehmigung der Dienststelle, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 überprüfen muss.

4 Energieversorgung

Art. 17 Begriff und Zuständigkeiten

1 Die Energieversorgung umfasst Erzeugung, Umwandlung, Lagerung, Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung und Verteilung von Energie und Energieträgern bis zum Endverbraucher.

2 Sie ist Sache der Energiewirtschaft.

3 Der Kanton schafft zusammen mit dem Bund die erforderlichen Rahmenbedingungen, damit die Energiewirtschaft ihre Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit optimal wahrnehmen kann.

Art. 18 Interesse an der Nutzung erneuerbarer und einheimischer Energiequellen

1 Die Nutzung erneuerbarer und einheimischer Energiequellen sowie ihr Ausbau sind von kantonalem Interesse.

2 Hat eine Behörde über die Bewilligung eines Bau-, Erweiterungs-, Renovations- oder Ersatzbauvorhabens oder über die Erteilung einer Konzession für eine Anlage zur Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energiequellen zu entscheiden, so ist das kantonale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung gleichrangig zu betrachten mit den anderen kantonalen Interessen.

3 Der Staatsrat legt für die Energieerzeugungsanlagen die erforderliche Grösse und die erforderliche Bedeutung für die Bestimmung des kantonalen Interesses fest. Er berücksichtigt dabei Kriterien wie verwertete Ressource, Leistung, Produktion sowie die Fähigkeit, flexibel und marktorientiert zu produzieren.

4 Die Gemeinden können in ihrem Bau- und Zonenreglement (nachfolgend: BZR) vorsehen, dass die Nutzung erneuerbarer und einheimischer Energiequellen sowie ihr Ausbau von kommunalem Interesse sind.

Art. 19 Beteiligungen

1 Der Kanton und die Gemeinden können öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen mit dem Ziel, Energie zu produzieren, zu verteilen, zu speichern oder zu vertreiben.

2 Der Kanton und die Gemeinden achten darauf, dass die Energieinfrastrukturen für die Produktion, die Verteilung oder die Speicherung so weit wie möglich durch öffentliche Walliser Gemeinwesen kontrolliert werden.

3 Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, insbesondere Artikel 59 fortfolgende sowie die statutarischen und vertraglichen Verpflichtungen.

Art. 20 Veräusserung von finanziellen Beteiligungen und Infrastrukturen

1 Die direkten oder indirekten finanziellen Beteiligungen der öffentlichen Walliser Gemeinwesen an Energieversorgungsunternehmen sollten im Falle einer Veräusserung prioritär öffentlichen Walliser Gemeinwesen und juristischen Personen angeboten werden, deren Kapital mehrheitlich von einem oder mehreren Walliser Gemeinwesen gehalten wird. Vorbehalten bleiben die Sonderbestimmungen des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, insbesondere Artikel 59 fortfolgende sowie die statutarischen und vertraglichen Verpflichtungen.

2 Dasselbe gilt, wenn eine öffentliches Gemeinwesen als Eigentümer einer Energieversorgungsinfrastruktur beabsichtigt, diese ganz oder teilweise zu veräussern.

Art. 21 Vertrieb erneuerbarer und einheimischer Energie

Der Kanton ermutigt die Gemeinden und die Akteure der Branche, geeignete Massnahmen zu treffen, um den Vertrieb erneuerbarer und einheimischer Energie zu optimieren.

Art. 22 Abwärme bei Elektrizitätserzeugungsanlagen

1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsverteilnetz haben.

2 Die Erstellung und der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen sind nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn hauptsächlich landwirtschaftliche Biomasse verwertet wird, kein Anschluss an das Gasverteilnetz besteht und ein solcher nicht mit verhältnismässigem Aufwand hergestellt werden kann.

3 Die Erstellung und der Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

4 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Abwärme zulässig.

Art. 23 Abnahme- und Vergütungspflicht von Wärme und Synthesegasen aus erneuerbaren Quellen

1 Betreiber von Wärme- und Gasnetzen haben ihnen angebotene erneuerbare Wärme, Abwärme oder Synthesegase aus erneuerbaren Quellen abzunehmen, wenn sie mit den Betriebsbedingungen des Netzes vereinbar sind.

2 Können sich Netzbetreiber und Produzent nicht über die Vergütung einigen, wird die abgenommene Energie zum Verkaufspreis der verteilten Energie abzüglich einer Beteiligung für die Amortisation des Netzes vergütet.

3 Der Wärme- oder Gasnetzbetreiber legt Anschlusspunkt und -art fest.

4 Im Streitfall legt der Staatsrat die Netzanschlussbeiträge fest.

5 Sparsame und effiziente Energienutzung

5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 24 Grundsätze einer sparsamen und effizienten Energienutzung

1 Energie ist sparsam und effizient zu verwenden. Dies bedeutet vor allem:

  1. a. den Energieverbrauch so tief wie möglich zu halten;
  2. b. die am besten geeignete Energieform einzusetzen;
  3. c. möglichst wenig Energie zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses einzusetzen (hoher Energienutzungsgrad);
  4. d. die nutzbare Abwärme rückzugewinnen.

2 Der Staatsrat legt die technischen Aspekte fest und kann allgemein anerkannte Normen von Berufsverbänden für verbindlich erklären. Er regelt insbesondere die Anforderungen an:

  1. a. den thermischen Wärme- und Kälteschutz;
  2. b. die Anlagen für die Wärmeerzeugung und Wassererwärmung;
  3. c. die Wärmerückgewinnung;
  4. d. die Belüftungs- und Kühlanlagen;
  5. e. die beheizten Schwimmbäder;
  6. f. die ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;
  7. g. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
  8. h. die elektrische Energie in Grossbauten (Beleuchtung, Motoren für Belüftungs- und Kühlanlagen usw.);
  9. i. die Ladestationen für Elektrofahrzeuge.

3 Der Staatsrat kann Abweichungen von den technischen Vorschriften vorsehen, insbesondere wenn nachgewiesen wird, dass die Ziele des vorliegenden Gesetzes dank einem geeigneten, durch die Dienststelle bestätigten Energiekonzept erfüllt werden.

Art. 25 Interesse an Energieeffizienz

1 Die Energieeffizienz ist von kantonalem Interesse.

2 Hat eine Behörde über die Bewilligung eines Bau-, Erweiterungs-, Renovations- oder Ersatzbauvorhabens zu entscheiden, so ist das kantonale Interesse an der Realisierung energieeffizienter Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit den anderen kantonalen Interessen.

3 Zur Bestimmung des kantonalen Interesses berücksichtigt der Staatsrat die Auswirkungen im Energiebereich in absoluten Werten und die prozentuale Reduzierung des Verbrauchs beziehungsweise die Zunahme der Effizienz.

4 Die Gemeinden können in ihrem BZR vorsehen, dass Energieeffizienz von kommunalem Interesse ist.

Art. 26 Mindestanforderungen für Bauten und Anlagen

1 Neue Bauten und Anlagen sowie deren Ausstattungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Energie sparsam und effizient genutzt wird. Soweit möglich sind Abwärme und erneuerbare Energiequellen zu nutzen.

2 Absatz 1 gilt ebenfalls für:

  1. a. Teile von bestehenden Bauten und Anlagen, die durch eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung oder einen Umbau mit energetischen Auswirkungen betroffen sind;
  2. b. den Ersatz oder Umbau haustechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
Art. 27 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

1 Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei ihrer Tätigkeit in vorbildlicher Weise den Zweck und die Ziele des vorliegenden Gesetzes.

2 Der Staatsrat legt energetisch höhere Anforderungen an den Bau, die Renovation oder den Ersatz von Gebäuden fest, die dem Kanton oder den Gemeinden gehören oder an deren Bau, Renovation oder Betrieb sie sich finanziell beteiligen. Abgesehen von Ausnahmen kann für Gebäude, die diese Anforderungen nicht erfüllen, keine Subvention gewährt werden.

3 Absatz 2 gilt nicht für Gebäude, die eine Wohnbauhilfe erhalten, sowie für Gebäude, die einen Beitrag für die energetische Verbesserung erhalten.

4 Der Staatsrat erlässt energetisch anspruchsvollere Vorschriften für die Infrastrukturen, den Fahrzeugpark und die elektrischen Geräte des Kantons.

5 Er erstellt in seinen Tätigkeitsbereichen einen Plan Vorbild Energie und empfiehlt Unternehmen und Einrichtungen, an denen der Kanton durch die Zahlung von Betriebssubventionen oder eine Beteiligung am Gesellschaftskapital beteiligt ist, sich daran zu beteiligen.

6 Der Kanton sorgt für ein vorbildliches Energiemanagement seines Immobilienparks, insbesondere durch das Sammeln von Verbrauchsdaten, deren Veröffentlichung und die Verwendung dieser Daten zur Erstellung eines Aktionsplans.

7 Neue öffentliche Beleuchtungen sind energieeffizient und umweltverträglich zu entwerfen, anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Mass zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich und für den spezifischen Verwendungszweck geboten ist.

8 Das Ziel für die Gebäude und Anlagen des Kantons ist es, bis 2035 eine Wärmeversorgung ohne fossile Brennstoffe sicherzustellen, die Elektrizität effizient und sparsam zu nutzen sowie jegliches Potenzial für erneuerbare Energien am Standort zu nutzen.

Art. 28 Leuchtreklamen im Aussenbereich

1 Die Verwendung von Leuchtreklamen im Aussenbereich wird ab Mitternacht eingeschränkt, um den globalen Elektrizitätsverbrauch des Kantons zu senken.

2 Der Staatsrat erlässt die Vorschriften und regelt die Ausnahmen.

Art. 29 Nächtliche Beleuchtung von Nichtwohnbauten

1 Die nächtliche Beleuchtung von Nichtwohnbauten wird ab Mitternacht eingeschränkt, um den globalen Elektrizitätsverbrauch des Kantons zu senken.

2 Der Staatsrat erlässt die Vorschriften und regelt die Ausnahmen.

Art. 30 Gebäudeenergieausweis

1 Der offiziell durch den Kanton anerkannte Ausweis ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK).

2 Ausser in den durch das vorliegende Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen geregelten Fällen ist die Erstellung eines GEAK freiwillig.

3 Die Dienststelle trifft gemeinsam mit dem Verein GEAK die erforderlichen Massnahmen, um die Qualität der GEAK sicherzustellen.

Art. 31 Gebäude mit hohen energetischen Auswirkungen

1 Das Energiekonzept eines neuen Gebäudes oder einer umfassenden Renovation eines Gebäudes mit hohen energetischen Auswirkungen ist vor der Einreichung eines Baugesuchs mit der Gemeinde und der Dienststelle zu besprechen. In diesem Konzept ist anzugeben, inwieweit es möglich ist, den Energiebedarf zu beschränken und die Energieversorgung des Quartiers zu optimieren, in dem das Vorhaben geplant ist.

2 Innerhalb von 2 Monaten gibt die Dienststelle unter Berücksichtigung der kommunalen Energieplanung eine Vormeinung ab. Diese bildet eine der Grundlagen für die Interessenabwägung.

3 Als Gebäude mit hohen energetischen Auswirkungen gelten Gebäude, die nicht ausschliesslich Wohnzwecken dienen und mehr als 0,5 GWh Elektrizität pro Jahr oder 1,0 GWh Wärme pro Jahr verbrauchen.

5.2 Neubauten, Erweiterungen und neue haustechnische Anlagen

Art. 32 Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen nach dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr Energieverbrauch für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung so gering wie möglich ausfällt.

2 Von der Anforderung in Absatz 1 ausgenommen sind Erweiterungen bestehender Gebäude, deren Energiebezugsfläche weniger als 50 m² beträgt oder die weniger als 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudes ausmachen, aber nicht mehr als 1'000 m² betragen.

3 In Neubauten sind Wärmeerzeuger, die mit fossilen Energien betrieben werden, nicht erlaubt. Der Bezug von erneuerbaren gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen sowie der Bezug von synthetischen Brennstoffen aus erneuerbaren Energiequellen, erfüllen die Anforderungen gemäss Absatz 1.

4 Der Staatsrat regelt die Anforderungen an den Wärmeschutz und die Deckung des Wärmebedarfs, wobei er namentlich besondere Verhältnisse wie Klima, Sonneneinstrahlung oder Quartiersituationen sowie die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen berücksichtigt.

5 Die Wärmeerzeugungsanlage eines Gebäudes mit Minergie-Zertifikat darf bei einer Erweiterung bestehen bleiben, auch wenn die sich aus Absatz 1 ergebende Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs nicht sofort erfüllt wird.

Art. 33 Eigene Elektrizitätserzeugung

1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden müssen einen Teil der von ihnen verbrauchten Elektrizität erzeugen. Eine Elektrizitätserzeugungsanlage muss im, auf oder in der Nähe des Gebäudes installiert werden und mindestens 20 W/m² Energiebezugsfläche erzeugen, wobei eine Leistung von mehr als 30 kW nicht vorgeschrieben ist.

2 Eine gleichwertige Energieproduktion durch die finanzielle Beteiligung an einer Anlage, die erneuerbare Energie an einem anderen Standort im Kanton oder in den angrenzenden Kantonen erzeugt, ist möglich. Ebenfalls möglich ist eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung.

3 Von der Anforderung gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, deren Energiebezugsfläche kleiner als 50 m² ist oder die weniger als 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudes ausmachen, ohne jedoch 1'000 m² zu überschreiten.

4 Ein Gebäude mit einem Minergie-Zertifikat und einer Photovoltaikanlage unterliegt bei einer Erweiterung nicht der Verpflichtung, zusätzliche eigene Elektrizität zu erzeugen.

Art. 34 Deckung des Elektrizitätsbedarfs zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung von Gebäuden

1 Der Gesamtelektrizitätsverbrauch einer neuen Anlage zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung muss ausschliesslich durch eine Elektrizitätserzeugung am Standort mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Wohngebäude sowie Anlagen für Räume, die ein besonderes Raumklima erfordern, oder für industrielle Prozesse.

2 Eine gleichwertige Energieproduktion durch die finanzielle Beteiligung an einer Anlage, die erneuerbare Energie an einem anderen Standort im Kanton oder in den angrenzenden Kantonen erzeugt, ist möglich. Ebenfalls möglich ist eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung.

Art. 35 Anforderungen an die Deckung des Gesamtenergiebedarfs

1 Bei neuen Gebäuden und Erweiterungen bestehender Gebäude kann von den Artikeln 32, 33 und 34 abgewichen werden, sofern ihre gewichtete Gesamtenergiekennzahl unter Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung einen Grenzwert einhält, der auf den einzelnen Anforderungen der vorgenannten Artikel beruht.

2 Für grosse Gebäudekomplexe kann ein gemeinsamer gewichteter Gesamtindex angewendet werden.

5.3 Bestehende Gebäude und haustechnische Anlagen

Art. 36 Energetische Renovation des bestehenden Gebäudeparks

1 Zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sollen bei bestehenden beheizten oder klimatisierten Gebäuden die Energieeffizienz verbessert und die Nutzung von erneuerbaren und einheimischen Energiequellen sowie von Abwärme erhöht werden.

2 Finanzhilfen werden mindestens bis zum 31. Dezember 2030 gewährleistet.

Art. 37 Beratung für grosse Gebäude mit geringer Energieeffizienz

1 Für Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 800 m², deren Baubewilligung vor 1990 erteilt wurde, bietet der Kanton ein Beratungsprogramm an, mit dem die Eigentümer in ihren Überlegungen und Schritten im Hinblick auf eine Renovation begleitet werden.

2 Die Energieberatungskosten werden vom Kanton übernommen.

3 Vorbehaltlich der Budgetverfügbarkeiten kann der Staatsrat das Beratungsprogramm auf neuere oder kleinere Gebäude ausweiten.

Art. 38 Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen

1 Beim Ersatz eines mit Heizöl oder Gas betriebenen Heizkessels oder eines zentralen Gas-Wassererwärmers in bestehenden Wohnbauten sollte eine Wärmeerzeugungsanlage mit erneuerbarer Energiequelle bevorzugt werden.

2 Ein hydraulisch entkoppelter mit Heizöl oder Gas betriebener Heizkessel darf als Notfallsystem für die Wärmeerzeugung beibehalten werden.

3 Anderenfalls ist dieses Gebäude so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie zur Deckung des Gesamtbedarfs (Wärme und Warmwasser) um mindestens 20 Prozent durch eine erneuerbare Wärmeproduktion oder die Senkung des Wärmebedarfs reduziert wird. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Gebäude, deren GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser ist.

4 Mit Heizöl oder Gas betriebene Heizkessel in zeitweise genutzten Gebäuden (Zweitwohnungen, Kirchen usw.) müssen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Fernbedienung ausgestattet werden, die eine Senkung der Temperatur ermöglicht. Eine solche Regulierung muss auch für jede Nutzeinheit vorgesehen werden.

5 Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Bezug erneuerbarer gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe oder synthetischer Brennstoffe aus erneuerbaren Energiequellen zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Absatz 2 zulässig.

6 Der Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben wird, durch einen mit Heizöl oder Gas betriebenen Heizkessel oder einen zentralen Gas-Wassererwärmer ist untersagt.

7 Der Staatsrat schlägt Standardlösungen vor und regelt die Ausnahmen.

Art. 39 Ersatz von zentralen Elektroheizungen

1 Der Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ist untersagt.

2 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch Wärmeerzeugungsanlagen, die mit Energie aus erneuerbaren Quellen betrieben werden und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, zu ersetzen.

Art. 40 Ersatz von dezentralen Elektroheizungen

1 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem (Elektrospeicheröfen, Elektrodirektheizungen, Infrarotstrahler usw.) sind beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon oder bei umfangreichen Renovationsarbeiten im Inneren des Gebäudes durch haustechnische Anlagen, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, zu ersetzen.

2 Von dieser Pflicht sind insbesondere folgende dezentralen Elektroheizungen befreit:

  1. a. Elektroheizungen von Gebäuden mit der GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser;
  2. b. Elektroheizungen, die als Zusatzheizungen zu Wärmepumpen oder Holzheizungen beziehungsweise als Notheizungen eingebaut sind;
  3. c. Elektroheizungen im Bad oder WC;
  4. d. Elektroheizungen in Gebäuden mit einer installierten Leistung von höchstens 3 kW oder deren elektrisch beheizte Fläche kleiner ist als 50 m² Energiebezugsfläche;
  5. e. Elektroheizungen in Gebäuden, die in den Wintermonaten über eine Elektrizitätserzeugung am Standort mit erneuerbaren Energien verfügen, die den Energiebedarf der Elektroheizung decken kann;
  6. f. andere durch die Verordnung zugelassene Elektroheizungen.

3 Elektroheizungen in zeitweise genutzten Gebäuden (Zweitwohnungen, Kirchen usw.) müssen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Fernbedienung ausgestattet werden, die eine Senkung der Temperatur ermöglicht.

Art. 41 Ersatz zentraler Elektro-Wassererwärmer

1 Bestehende zentrale Wassererwärmer, die ausschliesslich elektrisch beheizt werden, sind in Wohnbauten innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch Anlagen zu ersetzen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, oder durch andere Einrichtungen zu ergänzen.

2 Von dieser Pflicht befreit sind zentrale Elektro-Wassererwärmer:

  1. a. in Zweitwohnungen, sofern sie mit einer Fernbedienung ausgerüstet sind;
  2. b. in Wohnbauten, wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird;
  3. c. in Wohnbauten, wenn das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mittels erneuerbarer Energien oder Abwärme erwärmt wird.

3 Der Staatsrat kann weitere Ausnahmen vorsehen und regelt die Einzelheiten.

Art. 42 Ersatz dezentraler Elektro-Wassererwärmer

In Wohnbauten sind bestehende dezentrale Elektro-Wassererwärmer durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen des vorliegenden Gesetzes entsprechen, wenn eine umfassende Renovation des Wasserverteilsystems vorgenommen wird.

Art. 43 Eigenstrom- oder Wärmeerzeugung bei bestehenden Gebäuden

1 Bei einer neuen Dacheindeckung müssen die Gebäude so ausgerüstet werden, dass sie einen Teil der von ihnen verbrauchten Elektrizität oder Wärme selbst erzeugen. Von dieser Pflicht befreit sind:

  1. a. Gebäude, die nach der Renovation auf der Gesamtenergieeffizienz-Skala die GEAK Klasse C erreichen;
  2. b. Gebäude, bei denen gleichzeitig zur Dachrenovation eine energetische Fassadenrenovation vorgenommen wird;
  3. c. Gebäude, bei denen nur die nordseitige Dachfläche neu eingedeckt wird;
  4. d. Gebäude, die nur während der Sommersaison genutzt werden, wie Alpgebäude.

2 Gebäude mit einer Dachfläche von mehr als 500 m² müssen so ausgerüstet sein, dass sie innerhalb von 25 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes selbst Elektrizität erzeugen. Nur Flächen mit einer durchschnittlichen jährlichen Sonneneinstrahlung von mehr als 1'200 kWh pro Quadratmeter müssen obligatorisch ausgerüstet sein. Es kann nicht verlangt werden, dass die Leistung der Solaranlage höher ist als die bestehende Anschlussleistung.

3 Eine gleichwertige Energieproduktion durch die finanzielle Beteiligung an einer Anlage, die erneuerbare Energie an einem anderen Standort im Kanton oder in den angrenzenden Kantonen erzeugt, ist möglich. Ebenfalls möglich ist eine finanzielle Beteiligung an einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch im Sinne der einschlägigen Bundesgesetzgebung.

5.4 Weitere Bestimmungen

Art. 44 Betriebsoptimierung

1 In Nichtwohnbauten, die zwischen 0,2 und 0,5 GWh Elektrizität pro Jahr oder zwischen 1,0 und 5,0 GWh Wärme pro Jahr verbrauchen oder ab einer bedeutenden Fläche, ist innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes oder innerhalb von 3 Jahren nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen.

2 Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die mit einer durch den Bund beauftragten Organisation eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben.

Art. 45 Grossverbraucher

1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5,0 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 GWh haben ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zu seiner Optimierung zu ergreifen.

2 Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen, die Amortisationszeit kürzer ist als die branchenübliche Abschreibungsdauer und sie keine wesentlichen betrieblichen Nachteile mit sich bringen.

3 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die individuell oder in einer Gruppe eine Universalzielvereinbarung mit einer durch den Bund beauftragten Organisation abschliessen. Sie werden von der Einhaltung bestimmter energietechnischer Vorschriften entbunden.

4 Auf Verlangen der Dienststelle haben die auf dem Kantonsgebiet tätigen Netzenergieversorger die Liste ihrer Kunden vorzulegen, die als Grossverbraucher gelten. Die für die Umwelt zuständige Dienststelle liefert der Dienststelle unaufgefordert die Daten von Wärmeerzeugungsanlagen, die jährlich 5,0 GWh oder mehr Wärme erzeugen können (Kontaktdaten des Eigentümers, Energieträger, Art und Leistung der Anlage).

Art. 46 Heizung im Freien

1 Heizungen im Freien, die ausserhalb von geschlossenen Räumen, beispielsweise für Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze usw. Wärme liefern, sind ausschliesslich mit Energie aus erneuerbaren Quellen oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.

2 Thermische Energie aus erneuerbaren Quellen darf nur angerechnet werden, wenn diese erneuerbare Quelle vor Ort verfügbar ist und genutzt wird oder von einem Fernwärmenetz mit einem Anteil von mindestens 75 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen geliefert wird.

3 Eine Ausnahme zu Absatz 1 für den Bau neuer sowie den Austausch oder Umbau bestehender Heizungen im Freien kann bewilligt werden, wenn kumulativ:

  1. a. die Sicherheit von Personen, Tieren und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert, und
  2. b. bauliche Massnahmen (z. B. Überdachungen) oder betriebliche Massnahmen (z. B. Schneeräumungen) nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind, und
  3. c. die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regulierung ausgerüstet ist.

6 Finanzhilfen und Fördermassnahmen

Art. 47 Finanzhilfen

1 Der Kanton kann Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen, zinslosen Darlehen oder Darlehen mit anderen Vorzugsbedingungen sowie als Bürgschaften für Massnahmen gewähren, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des vorliegenden Gesetzes leisten, insbesondere für:

  1. a. die effiziente Energienutzung in Gebäuden;
  2. b. die Verbesserung der Energieeffizienz der Anlagen;
  3. c. die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren, insbesondere einheimischen Quellen;
  4. d. die Nutzung von Abwärme;
  5. e. die Aus- und Weiterbildung, Umschulung, Information, Beratung, Studien, Forschung und Entwicklung sowie Kommunikation im Energiebereich;
  6. f. die Speicherung erneuerbarer Energie.

2 Die Finanzhilfe kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft und zeitlich befristet werden.

3 In Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 des kantonalen Subventionsgesetzes kann das Departement bei bestimmten Finanzhilfen die Höhe der Subvention nach Beginn der Arbeiten festsetzen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. a. das Subventionsgesuch wurde vor Beginn der Arbeiten gestellt;
  2. b. der vorzeitige Baubeginn wurde durch die Dienststelle akzeptiert.

4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.

5 Das Departement regelt die Einzelheiten und Verfahren.

Art. 48 Information und Beratung

1 Das Departement fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Regionen, Berufsorganisationen und der Wirtschaft die sachgerechte Information der Fachleute und der Bevölkerung in Energiefragen.

2 Es kann Beratungs- und Informationstätigkeiten in Energiefragen unterstützen.

Art. 49 Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung

1 Der Kanton fördert in Zusammenarbeit mit den Partnern der Branche aktiv berufliche Umschulungen und Neuorientierungen im Energiebereich.

2 Das Departement kann die Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung im Energiebereich unterstützen.

3 Dafür kann das Departement insbesondere mit Forschungsinstituten und Hochschulen, Berufsschulen, der Wirtschaft sowie Berufsverbänden zusammenarbeiten.

Art. 50 Forschung und Entwicklung

1 Das Departement kann die Forschung und Entwicklung im Bereich der effizienten Energienutzung, der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und von Abwärme sowie der Optimierung der Energieversorgung fördern.

2 Es kann Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen und Feldversuche unterstützen.

Art. 51 Pilot- und Demonstrationsprojekte

1 Das Departement kann von den Vorgaben des vorliegenden Gesetzes abweichen, um zu Pilot- und Demonstrationsprojekten zur Entwicklung innovativer Technologien, Geschäftsmodelle oder Produkte im Energiesektor eine positive Vormeinung abzugeben.

2 Diese Projekte sind inhaltlich, zeitlich und räumlich begrenzt.

3 Das Departement regelt die Rahmenbedingungen für jedes Projekt sowie die Rechte und Pflichten der Teilnehmer.

Art. 52 Förderung von Qualitätsstandards im Gebäudebereich

Für die Förderung bestimmter Qualitätskriterien im Gebäudebereich, insbesondere solche mit dem Minergie-P- oder Minergie-A-Label oder einem Gebäudeenergieausweis GEAK der Klasse A/A, werden folgende Anreize gewährt:

  1. a) *. ein Bonus von 10 Prozent auf die im BZR festgelegte Geschossflächenziffer, wobei die Nutzungsziffer um maximal 0,1 erhöht werden darf. In Zonen ohne Ausnützungsziffer gewähren die Gemeinden andere Fördermassnahmen sinngemäss und im Rahmen des Möglichen;
  2. b) *. die unentgeltliche Nutzung des öffentlichen Grund- und Oberflächenwassers zu thermischen Zwecken.

7 Vollzug, Strafbestimmungen, Rechtsmittel und Übergangsbestimmungen

Art. 53 Vollzug, Kontrolle und Überwachung

1 Die Dienststelle kann den Vollzug der Energiegesetzgebung kontrollieren und dazu Gebäude und Anlagen während der ordentlichen Arbeitszeit besichtigen; wenn nötig kann sie die Gemeinde zum Eingreifen auffordern.

2 Die Dienststelle zeigt der Baubewilligungsbehörde Verstösse gegen die Energiegesetzgebung an, um den rechtmässigen Zustand wieder herstellen zu lassen.

3 Die Dienststelle kann über Leistungsverträge ein privates Kontrollsystem einführen, indem sie Dritte befugt, durch ihre Unterschrift auf Belegen oder durch Berichte die Einhaltung einschlägiger Bestimmungen bei Vorhaben oder deren Durchführung zu bestätigen.

4 Der Kanton und die Gemeinden können Dritte oder private Organisationen für Vollzugsaufgaben beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.

Art. 54 Ordentliches Baubewilligungsverfahren

1 Baugesuche für Gebäude oder Anlagen, für die das vorliegende Gesetz gilt, werden im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens behandelt.

2 Die zuständige Behörde verlangt von der Dienststelle eine Vormeinung für jede Errichtung einer Wärmeerzeugungsanlage, die mit fossilen Energien betrieben wird.

3 Die zuständige Behörde verlangt von der Dienststelle eine Vormeinung für jeden Antrag auf eine Ausnahme von der Energiegesetzgebung und übermittelt ihr eine Kopie des Entscheids.

4 Sie führt Kontrollen auf den Baustellen durch, um sicherzustellen, dass die mit der Energiegesetzgebung verbundenen Bedingungen und Massnahmen realisiert worden sind. Sie zeigt gegebenenfalls Zuwiderhandelnde bei der Dienststelle an und lässt den rechtmässigen Zustand wiederherstellen.

5 Die Gemeinden und die KBK übermitteln der Dienststelle jährlich die Daten bezüglich der Kontrollen der Baubewilligungsdossiers, der durchgeführten Baustellenüberwachungen und des Austauschs von Wärmeerzeugungsanlagen.

Art. 55 Kosten

1 Die Dienststelle, die KBK und die Gemeinden können für die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes verbundenen Tätigkeiten, insbesondere für Kontrollen und besondere Leistungen, Kosten verrechnen. Diese Kosten beinhalten die Gebühren und die Auslagen.

2 Die Kontrollen werden durch die Erhebung von Gebühren finanziert, sofern ein Mangel festgestellt wurde.

3 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten.

4 Darüber hinaus werden die Kosten und Parteientschädigungen durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Art. 56 Strafbare Handlungen und strafrechtliche Sanktionen

1 Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen werden mit einer durch das Departement verhängten Busse von bis zu 100’000 Franken bestraft.

2 In schweren Fällen, insbesondere im Wiederholungsfall oder bei Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen, kann eine Busse bis zu 200’000 Franken verhängt werden. Ausserdem werden widerrechtliche Gewinne gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eingezogen.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

4 Handelt der Täter fahrlässig, so kann eine Busse von bis zu 20’000 Franken verhängt werden.

5 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelunternehmung oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen Dritten begangen, so kann die Behörde diese zur Bezahlung der Busse verurteilen und deren widerrechtlichen Gewinn einziehen.

6 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in 5 Jahren.

Art. 57 Rechtsmittel

Gegen die im Rahmen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen kann beim Staatsrat gemäss den Bestimmungen des VVRG Beschwerde eingereicht werden.

Art. 58 Übergangsbestimmungen

Für Vorhaben, die bei einer Behörde vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht wurden, gilt weiterhin die alte Regelung, auch wenn die Behörde zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet.