726.101

Verordnung über die Verzeichnisse der Unternehmen welche die Teilnahmebedingungen und die Eignungskriterien erfüllen (VVTE)

vom 22. January 2025
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 12, 26, 27 und 28 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB);
  • eingesehen die Artikel 8 bis 10 und 13 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2023 (kGlVöB);
  • eingesehen Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 29. November 2023 (kVöB);
  • eingesehen die Artikel 27 und 28 des kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG);
  • eingesehen Artikel 16 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 12. Mai 2016 (AGEntsGBGSA);
  • eingesehen Artikel 10 der Verordnung zum Ausführungsgesetz zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 14. September 2016 (VAGEntsGBGSA);
  • auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Die vorliegende Verordnung regelt die Zugangsbedingungen und die Führung:

  1. a. der Verzeichnisse mit den in Artikel 10 kGIVöB vorgesehenen Teilnahmebedingungen (nachfolgend: Teilnahmeverzeichnisse) der UID-Einheiten im Sinne des Bundesgesetzes über die Unternehmensidentifikationsnummer (UIDG) (nachfolgend: die Unternehmen), welche die Teilnahmebedingungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, d.h. die in Artikel 26 IVöB festgelegten Anforderungen erfüllen;
  2. b. der Verzeichnisse mit den in Artikel 13 kGIVöB vorgesehenen Eignungskriterien (nachfolgend: Eignungsverzeichnisse) der Unternehmen, welche die Anforderungen des öffentlichen Beschaffungswesens erfüllen, insbesondere dass die erforderlichen beruflichen Qualifikationen gewährleistet sind.

2 Sie hat zum Ziel:

  1. a. den Verwaltungsaufwand für Auftraggeber und Anbieter im öffentlichen Beschaffungswesen zu vereinfachen;
  2. b. die Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen und Eignungskriterien während des gesamten Vergabeverfahrens zu erleichtern;
  3. c. den Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen zu erleichtern und den in diesen Verzeichnissen aufgeführten Unternehmen Sichtbarkeit zu verleihen;
  4. d. die berufliche Weiterbildung und Qualifikation in Bezug auf die in den Eignungsverzeichnissen aufgeführten Kriterien, sowie den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen und den Erlass von Normalarbeitsverträgen zu fördern;
  5. e. die öffentliche Zugänglichkeit dieser Verzeichnisse zu gewährleisten.

3 Die Berufsbranchen der Teilnahme- und Eignungsverzeichnisse, sowie die Bedingungen und Kriterien für die Eintragung sind in den Anhängen 1 und 2 zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 2 Kompetenzen

1 Das für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen zuständige Departement ist durch seine Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nachfolgend: die Dienststelle) für die Führung und materielle Kontrolle dieser Verzeichnisse zuständig.

2 Die Dienststelle verwaltet die Datensammlung der Teilnahme- und Eignungsverzeichnisse. Sie ist Datenbearbeitungsverantwortliche.

3 Vor der Festlegung der Kriterien für eine Eintragung in die Eignungsverzeichnisse konsultiert die Dienststelle die Berufsverbände der betroffenen Bereiche.

4 In dieser Funktion hat die Dienststelle folgende Aufgaben:

  1. a. sie führt eine elektronische Plattform für die Sammlung und den Austausch von Daten, deren Überprüfung und die Veröffentlichung der Unternehmen, die in den Verzeichnissen aufgeführt sind;
  2. b. sie entscheidet über die Eintragungsgesuche in die Teilnahme- und/oder Eignungsverzeichnisse;
  3. c. sie trifft alle Entscheide, die ihr durch das Gesetz und diese Verordnung zugewiesen werden;
  4. d. durch regelmässige Kontrollen stellt sie die Vollständigkeit, Aktualität und Wesentlichkeit der in den Verzeichnissen enthaltenen Informationen sicher;
  5. e. sie informiert Auftraggeber, Unternehmen, Bauherren oder Behörden, welche Finanzhilfe oder Subventionen leisten.

2 Formalitäten für die Eintragung in die Verzeichnisse

Art. 3 Erstanmeldung

1 Jedes Unternehmen kann bei der Dienststelle ein Eintragungsgesuch in die Teilnahme- und/oder Eignungsverzeichnisse stellen (nachfolgend: der Gesuchsteller).

2 Das Eintragungsgesuch kann über den zur Verfügung stehenden elektronischen Schalter oder per Post auf einem von der Dienststelle vorgefertigten Formular gestellt werden.

3 Mit dem Eintragungsgesuch bestätigt der Gesuchsteller die Richtigkeit der Dokumente und ermächtigt die Dienststelle, die Daten jederzeit bei den zuständigen Stellen gemäss Artikel 4 zu überprüfen.

Art. 4 Eintragung

1 Die Dienststelle prüft bei den zuständigen Stellen, insbesondere bei den paritätischen Berufskommissionen, die Erfüllung der erforderlichen Bedingungen und erlässt einen Entscheid über die Eintragung in die Teilnahme- und/oder Eignungsverzeichnisse der entsprechenden Berufsbranche oder -branchen.

2 Die Eintragung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsteller die Bedingungen und/oder Kriterien der betreffenden Verzeichnisse erfüllt.

Art. 5 Ablehnung

1 Sind die Bedingungen für die Eintragung nicht erfüllt, legt der Gesuchsteller die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen nicht vor oder ist das Gesuch unbegründet, so teilt die Dienststelle dem Unternehmen den ablehnenden Entscheid per Einschreiben unter kurzer Angabe der Gründe mit.

2 Auf Gesuch des Gesuchstellers erlässt die Dienststelle einen formellen Ablehnungsentscheid.

3 Teilnahmeverzeichnisse

Art. 6 Eintragungsbedingungen in die Teilnahmeverzeichnisse

1 Um in die Teilnahmeverzeichnisse aufgenommen zu werden muss das Unternehmen:

  1. a. in einer Berufsbranche tätig sein, die in einem Teilnahmeverzeichnis gemäss Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt ist;
  2. b. ab dem Zeitpunkt der Eintragung die Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz, einschliesslich der Vorschriften über den Schutz der Gesundheit und der Arbeitssicherheit, die Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 9 kGIVöB sowie die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss dem Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA), einhalten;
  3. c. den obligatorischen Sozialversicherungen angeschlossen, die Arbeitnehmenden angemeldet und die Beiträge entrichtet haben;
  4. d. die Steuern entrichtet haben;
  5. e. das Unternehmen oder seine Organe nicht Gegenstand einer Verurteilung oder einer Sanktion im Zusammenhang mit dem eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsgesetz (ArG/kArG) oder der gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) Melde- und Bewilligungspflicht sein, die innerhalb von 5 Jahren vor Einreichung des Eintragungsgesuchs begangen wurde; zudem darf kein Entscheid über den Ausschluss vom öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 13 BGSA) vorliegen, der immer noch rechtskräftig ist.

2 Darüber hinaus verpflichtet sich das Unternehmen:

  1. a. die Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen am Ort der Leistung einzuhalten;
  2. b. die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern einzuhalten;
  3. c. und keine Absprachen zu treffen, die gegen die Bestimmungen des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen und gegen den unlauteren Wettbewerb verstossen.
Art. 7 Einzureichende Dokumente

1 Der Gesuchsteller muss dem Gesuch um Erstanmeldung in die Teilnahmeverzeichnisse und danach auf Verlangen der Dienststelle folgende Bescheinigungen und Auszüge einreichen:

  1. a. Anmeldung bei den obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen, BVG und Unfallversicherungen) und Bestätigung der Bezahlung der Beiträge;
  2. b. Bestätigung der Krankentaggeldversicherung und Bestätigung über die vorzeitige Pensionierung, sofern vorhanden;
  3. c. Bestätigung der zuständigen paritätischen Berufskommission, sofern vorhanden, die nachweist, dass die Arbeitsbedingungen im Sinne von Artikel 9 kGIVöB eingehalten werden;
  4. d. Bestätigung der verschiedenen Behörden, die für die Erhebung der Steuern zuständig sind, dass der Gesuchsteller angemeldet und die Vorschriften erfüllt sind;
  5. e. Betreibungsregisterauszug;
  6. f. Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheitsbestimmungen für Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitenden.

2 Der Gesuchsteller bevollmächtigt die Dienststelle, die in den Buchstaben a bis c erwähnten Bescheinigungen und Auszüge regelmässig direkt bei den betreffenden Stellen einzuholen, oder diese auf Verlangen, mindestens aber alle 3 Monate und jedes Jahr die Dokumente, die in den Buchstaben d und e erwähnt sind, zuzustellen.

3 Die in den Buchstaben f erwähnten Dokumente müssen alle 4 Jahre zugestellt werden.

4 Eine einfache Erklärung des Unternehmens als Nachweis der Einhaltung reicht aus betreffend:

  1. a. der Vorschriften über die Lohngleichheit für Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitenden;
  2. b. der Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen am Ort der Leistung;
  3. c. des Nichtabschlusses von unzulässigen, den Wettbewerb beeinträchtigenden Vereinbarungen.

5 Alle Dokumente müssen der Erstanmeldung online in elektronischer Form oder per Post beigefügt werden.

6 Der Gesuchsteller ermächtigt die Dienststelle, die Daten jederzeit bei den zuständigen Stellen, welche die Bescheinigungen ausgestellt haben, zu überprüfen, um die Eintragung dauerhaft zu sichern.

7 Das Unternehmen verpflichtet sich, der Dienststelle unverzüglich jede Änderung der bei der Erstanmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt übermittelten Informationen mitzuteilen.

4 Eignungsverzeichnisse betreffend die Berufsbildung

Art. 8 Eignungsverzeichnisse betreffend die Berufsbildung

1 Anerkannte Berufsbereiche, die an der Erstellung eines oder mehrerer Verzeichnisse über die berufliche Eignung der Anbieter interessiert sind, können bei der Dienststelle ein entsprechendes Gesuch stellen.

2 Die betreffende Berufsbranche muss über ausreichende und geeignete Berufsbezeichnungen verfügen, welche die erforderliche Eignung nachweisen. Insbesondere müssen die im Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) anerkannten Ausbildungskriterien erfüllt sein.

3 Die Verzeichnisse können multiprofessionell sein, eine bestimmte Branche abdecken oder sich auf einen Beruf beschränken.

4 Nach Anhörung der Berufsverbände und der Hauptauftraggeber der jeweiligen Branche bestätigt der Staatsrat in einem Beschluss die Erstellung der Verzeichnisse, sowie die Qualifikationen, die für die Aufnahme in ein solches Verzeichnis erforderlich sind.

Art. 9 Eintragungsbedingungen

1 Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die für das entsprechende Verzeichnis (gemäss Anhang 2 dieser Verordnung) festgelegten Eignungskriterien zu erfüllen und über einen Titelinhaber zu verfügen, der eine Berufsbildung nachweisen kann, welche die erforderliche Eignung gewährleistet.

2 Ein Titelinhaber kann nur einem einzigen Unternehmen unterstehen und muss tatsächlich und überwiegend im Unternehmen tätig sein. Für Unternehmen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitenden (einschliesslich Führungspersonal) kann das Arbeitspensum des Titelinhabers auf eine Halbtagesstelle reduziert werden. Diese Ausnahme kann in den vom Staatsrat festgelegten Branchen (gemäss Anhang 2 dieser Verordnung) auf 5 Personen reduziert werden.

3 Der Titelinhaber muss seine leitende Stellung im Unternehmen durch den Nachweis belegen, dass er die Befugnis hat, das Unternehmen durch Einzel- oder Kollektivunterschrift rechtsgültig zu verpflichten. Falls eine jahrelange Erfahrung als Unternehmensleiter verlangt wird, muss diese durch die Eintragung einer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister nachgewiesen werden.

4 Im Falle des Todes des Titelinhabers oder wenn dieser das Unternehmen verlässt, ist eine Karenzzeit von 6 Monaten zulässig, sofern keine ausserordentlichen Umstände vorliegen.

5 Um in die Eignungsverzeichnisse aufgenommen zu werden, muss der Gesuchsteller die Diplome und Zeugnisse vorlegen, die die beruflichen Fähigkeiten des Titelinhabers belegen. Zudem darf er oder eines seiner Organe nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit von einer Behörde aufgrund einer Straftat oder eines Gesetzesverstosses verurteilt oder sanktioniert worden sein, die in den letzten 5 Jahren vor Einreichung der Erstanmeldung begangen wurde und noch immer rechtskräftig ist.

6 Eine Überprüfung des Titelsinhabers wird von der Dienststelle alle 3 Jahre durchgeführt.

7 Jedes Unternehmen, das die oben genannten Kriterien erfüllt, kann ein Gesuch um Aufnahme in die Eignungsverzeichnisse stellen. Dieses Gesuch kann zusammen mit dem Eintragungsgesuch in die Teilnahmeverzeichnisse oder im Anschluss daran gestellt werden.

8 Diese zusätzlichen Gesuche sind Gegenstand eines Vorentscheids des zuständigen Berufsverbandes, der sich auf die Eignungskriterien bezieht.

5 Streichung und Suspendierung von den Verzeichnissen

Art. 10 Streichung

1 Ein Unternehmen wird von den Teilnahmeverzeichnissen gestrichen wenn es:

  1. a. die Bedingungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 6, nicht mehr erfüllt;
  2. b. falsche Bescheinigungen oder Informationen im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung vorlegt oder vorlegen lässt;
  3. c. nicht mehr aktiv ist;
  4. d. die fälligen Steuern, Kosten und Gebühren nach Artikel 15 trotz Abmahnung nicht innerhalb von 10 Tagen entrichtet;
  5. e. ein entsprechendes Gesuch stellt.

2 Die Eintragungen in die Eignungsverzeichnisse, soweit diese bestehen, sind davon nicht betroffen.

3 Ein Unternehmen wird von den Eignungsverzeichnissen gestrichen wenn es:

  1. a. die Bedingungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 9, nicht mehr erfüllt;
  2. b. falsche Bescheinigungen oder Informationen im Sinne von Artikel 9 dieser Verordnung vorlegt oder vorlegen lässt;
  3. c. nicht mehr aktiv ist;
  4. d. die fälligen Steuern, Kosten und Gebühren nach Artikel 16 trotz Abmahnung nicht innerhalb von 10 Tagen entrichtet;
  5. e. ein entsprechendes Gesuch stellt.

4 Die Eintragungen in die Teilnahmeverzeichnisse, soweit diese bestehen, sind davon nicht betroffen.

Art. 11 Suspendierung

1 Falls das Unternehmen die Bedingungen für die Eintragung vorübergehend nicht mehr erfüllt, eine kurzfristige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes jedoch möglich ist, kann das Unternehmen für die Dauer von höchstens 6 Monaten vom Teilnahmeverzeichnis suspendiert werden.

2 Während der Suspendierung wird das Unternehmen nicht mehr in den Verzeichnissen, in denen es eingetragen ist, aufgeführt.

3 Nach Ablauf der Suspendierungsfrist und ohne Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird das Unternehmen gestrichen.

4 Die Suspendierung gilt nicht für die Eignungsverzeichnisse.

Art. 12 Verfahren und Rechtsmittel

1 Nach Anhörung des Unternehmens, welches vom Entscheid betroffen ist, erlässt die Dienststelle innerhalb der Frist von 3 Monaten einen Entscheid über die Eintragung, Ablehnung, Sistierung und Streichung von den Teilnahme- oder Eignungsverzeichnissen.

2 Gegen diese Entscheide kann innert der Frist von 20 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.

3 Eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid nach Artikel 5 berechtigt nicht zu einem provisorischen Eintrag.

4 Im Übrigen sind die Artikel 52 fortfolgende IVöB anwendbar.

6 Kontrolle und Öffentlichkeit

Art. 13 Kontrollen

1 Die Dienststelle ist das Kontrollorgan für die in dieser Verordnung vorgesehenen Verzeichnisse.

2 Das kantonale Beschäftigungs- und Sozialhilfeinspektorat, das kantonale Arbeitsinspektorat und der Verband zur Verstärkung der Baustellenkontrollen sind die Kontrollorgane der Unternehmen an den Arbeitsplätzen, gemäss den Bestimmungen des kantonalen Arbeitsgesetzes und des AGEntsGBGSA.

3 Im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der GAV sind die paritätischen Berufskommissionen oder andere von ihnen bezeichnete Stellen für die Kontrolle der Einhaltung der normativen Bestimmungen durch die Unternehmen zuständig.

Art. 14 Öffentlichkeit

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verzeichnisse sind öffentlich und werden ständig im Internet zur Verfügung gestellt.

7 Kosten, Steuern und Gebühren

Art. 15 Teilnahmeverzeichnisse

1 Für die Ersteintragung in die Teilnahmeverzeichnisse wird eine Anfangsgebühr von 200 Franken erhoben. Für jeden weiteren Eintrag wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

2 Ein Jahr nach Eintragungsdatum wird eine jährliche Gebühr von 50 Franken für die Ersteintragung und von 10 Franken für jede zusätzliche Eintragung erhoben.

3 Für einen Ablehnungs-, Suspendierungs- und Streichungsentscheid wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.

4 Beantragt ein Unternehmen die Löschung des Eintrags, wird dies in einem Schreiben bestätigt, es sei denn, das Unternehmen verlangt einen formellen Entscheid.

5 Alle weiteren Kosten oder Gebühren werden durch das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) geregelt.

Art. 16 Eignungsverzeichnisse

1 Für die Ersteintragung in die Eignungsverzeichnisse wird eine Anfangsgebühr von 100 Franken erhoben. Für jeden weiteren Eintrag wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

2 Ein Jahr nach Eintragungsdatum wird eine jährliche Gebühr von 50 Franken für die Ersteintragung und von 10 Franken für jede zusätzliche Eintragung erhoben.

3 Für einen Ablehnungs- und Streichungsentscheid wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben.

4 Beantragt ein Unternehmen die Löschung des Eintrags, wird dies in einem Schreiben bestätigt, es sei denn, das Unternehmen verlangt einen formellen Entscheid.

5 Alle weiteren Kosten oder Gebühren werden durch das GTar geregelt.

T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übergangsbestimmungen

1 Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in einem oder mehreren Verzeichnissen eingetragen sind, müssen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Dokumente vorlegen, die ihre Eintragung im Sinne der Kapitel 3 und/oder 4 dieser Verordnung bestätigen. In der Zwischenzeit werden die Eintragungen aufrechterhalten.

2 Für Verzeichnisse in denen sie bereits eingetragen sind, werden keine Gebühren erhoben.

A1 Anhang 1 zu den Artikeln 1 Absatz 3 und 6 Absatz 1 Buchstabe a

Art. A1-1 Berufszweige für die es ein Teilnahmeverzeichnis gibt

Berufszweige für die es ein Teilnahmeverzeichnis gibt:

  1. a. Hoch- und Tiefbau;
  2. b. Transport und Erdarbeiten;
  3. c. Plattenlegerei und Wandverkleidung;
  4. d. Gipserei und Malerei;
  5. e. Holzgewerbe:
  6. f. Glaserei;
  7. g. Metallkonstruktion:
  8. h. Gebäudetechnik:
  9. i. Elektrogewerbe:
  10. j. Innendekorateure;
  11. k. Garten- und Landschaftsbau;
  12. l. Bodenlegerei (textile und elastische Beläge oder Parkett);
  13. m. Bauingenieure;
  14. n. Vermessungs- und Kulturingenieure, Geometer;
  15. o. Patentierte Ingenieure-Geometer;
  16. p. Geologie / Geotechnik / Hydrogeologie;
  17. q. Transport- und Planungsingenieure;
  18. r. Forstingenieure;
  19. s. Architekten;
  20. t. Innenarchitekten;
  21. u. Landschaftsarchitekten;
  22. v. Bauleiter;
  23. w. Planungsbüro für Gebäudetechnik:
  24. x. Planungsbüro für Elektroinstallationen;
  25. y. Planungsbüro für Naturwissenschaften und Umwelt;
  26. z. Druckvorstufe;
  27. aa. Druck;
  28. ab. Weiterverarbeitung;
  29. ac. Reinigung.

A2 Anhang 2 zu den Artikeln 1 Absatz 3 und 9 Absatz 1

Art. A2-1 Berufszweige und Kriterien für die Eignungsverzeichnisse

1 Kriterien für Hoch- und Tiefbauunternehmen (001):

  1. a. dipl. Baumeister/in;
  2. b. Maurermeister/in;
  3. c. Diplom als Bauingenieur/in ETH oder FH;
  4. d. eidgenössisches Diplom als Bauleiter/in HFP + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Bautechniker/in + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Baupolier/in (Hoch- oder Tiefbau) + 3 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Strassenbaupolier/in mit eidg. Fachausweis + 3 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  8. h. Zertifikat als Vorarbeiter/in + 3 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  9. i. Fähigkeitszeugnis als Maurer/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  10. j. dipl. Bauleiter/in Hochbau oder Bauleiter/in Tiefbau + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

2 Kriterien für Transportunternehmen und Erdarbeiten (002):

  1. a. dipl. Baumeister/in + Transportlizenz;
  2. b. eidg. dipl. Maurermeister/in + Transportlizenz;
  3. c. dipl. Bauleiter/in im Hochbau oder Tiefbau + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche + Transportlizenz;
  4. d. Strassentransport-Disponent/in mit eidg. Fachausweis + Transportlizenz;
  5. e. Fähigkeitszeugnis als Lastwagenführer/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche + Transportlizenz;
  6. f. Führerausweis für Motorwagen zum Sachentransport, deren Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche + Transportlizenz.

3 Kriterien für Plattenleger- und Wandverkleidungsunternehmen (003):

  1. a. Plattenlegermeister/in;
  2. b. eidg. dipl. Fachmann/-frau für Boden- und Wandbeläge + 3 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Bodenlegerchef/in mit eidg. Fachausweis + 3 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Plattenlegerchef/in mit eidg. Fachausweis + 3 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Vorarbeiter/in Plattenleger + 3 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Fähigkeitszeugnis als Plattenleger/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

4 Kriterien für Gipserunternehmen (004):

  1. a. Gipsermeister/in;
  2. b. Malermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Gipser/in;
  3. c. Bauingenieur/in + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Diplom einer technischen Hochschule für Bauwesen + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Fähigkeitszeugnis als Gipser/in oder Gipser-Maler/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

5 Kriterien für Malerunternehmen (005):

  1. a. Malermeister/in;
  2. b. Gipsermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Maler/in;
  3. c. Bauingenieur/in + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Diplom einer technischen Hochschule für Bauwesen + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Fähigkeitszeugnis als Maler/in oder Maler-Gipser/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

6 Kriterien für Zimmereiunternehmen (006):

  1. a. Zimmermeister/in;
  2. b. Schreinermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Zimmermann;
  3. c. Ingenieur/in ETH (Holzbau) + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Techniker/in als Holzbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Zimmerpoliermeister/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Vorarbeiter als Zimmermann/Zimmerin + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Fähigkeitszeugnis als Zimmermann/Zimmerin + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

7 Kriterien für Bau- und Möbelschreinereiunternehmen (007):

  1. a. Schreinermeister/in;
  2. b. Zimmermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Schreiner;
  3. c. Ingenieur/in HTL in Holzbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Techniker/in in Holzbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Schreiner/in-Werkpoliermeister/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Zimmerpoliermeister/in mit eidg. Fachausweis und Fähigkeitszeugnis als Bau- oder Möbelschreiner/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Vorarbeiter/in als Schreiner/in + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  8. h. Fähigkeitszeugnis als Bau- oder Möbelschreiner/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

8 Kriterien für Glaserunternehmen (008):

  1. a. diplomierte Glasbauexperte/in,
  2. b. diplomierte Glasermeister/in;
  3. c. Glaserpolier/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Fähigkeitszeugnis als Glaser/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

9 Kriterien für Metallkonstruktionsunternehmen (009):

  1. a. Metallbaumeister/in;
  2. b. eidg. dipl. Metallbaukonstrukteur/in + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Diplom ETH oder HTL in Maschinenbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Metallbau-Werkstatt und Montageleiter/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Metallbauplaner/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Fähigkeitszeugnis als Metallbauer/in oder Anlagen- und Apparatebauer/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

10 Kriterien für Spenglerunternehmen (010):

  1. a. eidg. dipl. Spengler/in;
  2. b. eidg. dipl. Sanitärinstallateur/in + Fähigkeitszeugnis als Spengler/in;
  3. c. Ingenieur/in ETH in Maschinenbau oder in Klimatechnik + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Ingenieur/in HTL in Maschinenbau oder in Klimatechnik + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Techniker/in als Spengler/in + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Spenglerpolier/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Fähigkeitszeugnis als Spengler/in oder Spengler-Sanitärinstallateur/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

11 Kriterien für Sanitärinstallationsunternehmen (011):

  1. a. eidg. dipl. Sanitärinstallateur/in;
  2. b. eidg. dipl. Spengler/in + Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur/in;
  3. c. Ingenieur/in ETH oder HTL in Maschinenbau oder in Klimatechnik + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. dipl. Haustechnikinstallateur/in (Sanitär) + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. eidg. dipl. Sanitärplaner/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Chefmonteur/in Sanitär mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur/in oder Spengler-Sanitärinstallateur/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

12 Kriterien für Dachdecker (012):

  1. a. Dachdeckermeister/in;
  2. b. eidg. dipl. Spengler/in + Fähigkeitszeugnis als Dachdecker/in;
  3. c. Dachdeckerpolier/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Fähigkeitszeugnis als Dachdecker/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

13 Kriterien für Zentralheizungsunternehmen (013):

  1. a. eidg. dipl. Heizungsinstallateur/in oder Heizungsplaner/in;
  2. b. Ingenieur/in ETH, HTL in Klimatechnik (Heizung) + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Ingenieur/in HTL in Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Techniker/in in Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Diplom als Techniker/in SVHL + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. dipl. Haustechnikinstallateur/in (Heizung) + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Haustechnikplaner/in, diplomierter (Heizung) + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  8. h. Chefmonteur/in Heizung mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  9. i. Fähigkeitszeugnis als Haustechnikplaner/in (Heizung) + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  10. j. Fähigkeitszeugnis als Heizungsmonteur/in oder als Heizungszeichner/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

14 Kriterien für Lüftungsunternehmen (014):

  1. a. eidg. dipl. Heizungsinstallateur/in oder Heizungsplaner/in;
  2. b. Ingenieur/in ETH oder HTL in Klimatechnik (Heizung) oder Maschinenbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Ingenieur/in HTL in Klimatisierung und Lüftung + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Ingenieur/in HTL in Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Techniker/in in Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Fähigkeitszeugnis als Maschinenzeichner/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Fähigkeitszeugnis als Lüftungsanlagebauer/in oder Lüftungszeichner/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

15 Kriterien für Elektroinstallationsunternehmen (015):

  1. a. eidg. dipl. Elektroinstallateur/in;
  2. b. Ingenieur/in ETH oder HTL als Elektro-Installateur/in mit einer Anerkennung als Berufsfachmann/-frau gemäss NIV + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

16 Kriterien für Telekommunikationsunternehmen - EDV Vernetzungen (016):

  1. a. eidg. dipl. Elektroinstallateur/in;
  2. b. Elektroingenieur/in ETH oder HTL mit einer Anerkennung als Berufsfachmann/-frau gemäss NIV + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Elektrotelematiker/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

17 Kriterien für Sicherungs- und Verteilanlagenunternehmen (017):

  1. a. Meister/in in Schaltanlagen oder Eidg. Dipl. Elektroinstallateur/in;
  2. b. Elektroingenieur/in ETH oder HTL oder Elektrotechniker/in mit einer Anerkennung als Berufsfachmann/-frau gemäss NIV + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Elektrotelematiker/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

18 Kriterien für Innendekorationunternehmen (018):

  1. a. eidg. dipl. Innendekorateur/in;
  2. b. eidg. dipl. Innendekorationsnäher/in;
  3. c. Ingenieur/in HTL als Innenarchitekt/in + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Innendekorateur/in mit eidg. Fachausweis oder Fachmann/-frau für Teppiche, Boden- und Wandbeläge mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Innendekorateur/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Fähigkeitszeugnis als Innendekorateur/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

19 Kriterien für Garten- und Landschaftsbauunternehmen (019):

  1. a. eidg. dipl. Landschaftsgärtner/in;
  2. b. Landschaftsarchitekt/in HTL oder gleichwertig anerkannter Titel + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Diplom einer höheren technischen Schule + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Landschaftsbautechniker/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Obergärtner/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Fähigkeitszeugnis als Landschaftsgärtner/in + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Fähigkeitszeugnis als Landschaftszeichner/in + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

20 Kriterien für Bodenbelagsunternehmen (textile und elastische Beläge und Parkett) (020):

  1. a. eidgenössisches Diplom als Bodenleger/in;
  2. b. Chef-Bodenleger/in mit mindestens 5 Jahren leitender Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Fähigkeitszeugnis als Bodenleger/in mit mindestens 10 Jahren leitender Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

21 Kriterien für Unternehmen für Blitzschutzanlagen (021):

  1. a. Bestätigung der Kantonalen Gebäudeversicherung, Freiburg;
  2. b. Installationsbewilligung gemäss NIV (Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen).

22 Kriterien für Unternehmen für Industrieller Rohrleitungsbau (022):

  1. a. eidgenössisches Diplom im Metallbaugewerbe + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  2. b. ETH- oder HTL-Diplom als Maschinen- oder Bauingenieur/in + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. eidgenössischer Fachausweis im Metallbaugewerbe + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Fähigkeitszeugnis in der Branche des Anlage- und Apparatebau (Bereich Rohrleitungsbau) + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.

23 Kriterien für Bauingenieurbüros (100):

  1. a. Bauingenieur/in ETH;
  2. b. Bauingenieur/in HTL;
  3. c. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

24 Kriterien für Kulturingenieurbüros, Geometer (101):

  1. a. Kulturingenieur/in ETH, Geometer;
  2. b. Kulturingenieur/in HTL, Geometer;
  3. c. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

25 Kriterien für Patentierte Ingenieurbüros, Geometer (102):

  1. a. Diplom einer eidg. Technischen Hochschule – ETH Ingenieur/in mit eidgenössischem Diplom als Geometer;
  2. b. Ingenieur/in HTL + mit eidgenössischem Diplom als Ingenieur-Geometer;
  3. c. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

26 Kriterien für Geologie-,Geotechnik-, Hydrogeologiebüros (103):

  1. a. Diplom einer Universität oder der Eidg. Technischen Hochschule in Erdwissenschaft;
  2. b. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  3. c. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  4. d. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

27 Kriterien für Transport- und Planungsingenieurbüros (104):

  1. a. Ingenieur/in ETH;
  2. b. Ingenieur/in HTL;
  3. c. Transportingenieur/in HTL;
  4. d. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  5. e. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  6. f. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

28 Kriterien für Forstingenieurebüros (105):

  1. a. Forstingenieur/in ETH;
  2. b. Forstingenieur/in HTL;
  3. c. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

29 Kriterien für Architekturbüros (106):

  1. a. Architekt/in ETH oder Universitätstitel als Architekt;
  2. b. Architekt/in HTL;
  3. c. im Schweiz. Architekt-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. Personen mit Besitzstand müssen über einen Fähigkeitsausweis vor dem 07.07.1982 verfügen und eine Selbstständigkeit von 10 Jahren vor dem 07.07.1982 nachweisen;
  6. f. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

30 Kriterien für Innenarchitekturbüros (107):

  1. a. Diplom als Innenarchitekt/in der Höheren Kunstgewerbeschule (ESAA) oder vom BBT als gleichwertig anerkannter Titel;
  2. b. im Schweiz. Architekt-Register A oder B eingetragen;
  3. c. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  4. d. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

31 Kriterien für Garten- und Landschaftsbauarchitekturbüros (108):

  1. a. Diplom in Landschaftsarchitektur HTL der Ingenieurschulen in Lullier oder Rapperswil;
  2. b. im Schweiz. Architekt-Register A oder B eingetragen;
  3. c. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  4. d. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

32 Kriterien für Bauleiterunternehmen (109):

  1. a. Diplomierte/r Bauleiter/in im Hochbau;
  2. b. Diplom als Architekt/in ETH oder Universitätstitel als Architekt/in;
  3. c. Architekt/in HTL;
  4. d. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  5. e. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  6. f. alle in der Liste Nr. 106 eingetragenen Büros;
  7. g. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 diser Verordnung).

33 Kriterien für Planungsbüros für Sanitärinstallationen (110):

  1. a. Diplom als Ingenieur/in ETH in Maschinenbau oder einer Technischen Hochschule;
  2. b. eidg. dipl. Sanitärplaner/in;
  3. c. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

34 Kriterien für Planungsbüros für Heizungsinstallationen (111):

  1. a. Diplom als Ingenieur/in ETH in Maschinenbau oder einer Technischen Hochschule;
  2. b. eidg. dipl. Heizungs- und Lüftungsplaner/in;
  3. c. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

35 Kriterien für Planungsbüros für Lüftungs- und Klimatechnik (112):

  1. a. Diplom als Ingenieur/in ETH in Maschinenbau oder einer Technischen Hochschule;
  2. b. eidg. dipl. Heizungs- und Lüftungsplaner/in;
  3. c. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

36 Kriterien für Planungsbüros für Elektroinstallationen (113):

  1. a. Diplom als Elektroingenieur/in ETH oder HTL;
  2. b. eidg. dipl. Elektroinstallateur/in;
  3. c. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  4. d. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  5. e. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

37 Kriterien für Planungsbüros für Naturwissenschaften und Umwelt (114):

  1. a. Diplom in Naturwissenschaft als Geograph/in, Biolog/in, Zoolog/in, Botaniker/in oder Umweltingenieur/in;
  2. b. Ingenieur/in HTL in Verwaltung der Natur;
  3. c. Natur- und Umweltfachmann/-frau mit eidg. Fachausweis;
  4. d. im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B eingetragen;
  5. e. ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur-Register A oder B als gleichwertig eingetragen ist;
  6. f. in diesem Berufszweig wird die für den Betrieb zu berücksichtigende Grösse reduziert, d.h. 5 Arbeitnehmer anstelle von 10 bei einem Titelinhaber in Teilzeitbeschäftigung (Art. 9 Abs.2 dieser Verordnung).

38 Kriterien für Druckvorstufeunternehmen (200):

  1. a. Fähigkeitszeugnis als Polygraf/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  2. b. Fähigkeitszeugnis als Mediamatiker/in oder Multimediagestalter/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Techno-Polygraf/in + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Multimedia-Koordinator/in + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Typografische/r Gestalter/in + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Korrektor/in + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  7. g. Dipl. leitender Fachmann/-frau Druckindustrie und Verpackung + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  8. h. Techniker/in TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  9. i. Medieningenieur/in;
  10. j. Dipl. Fachmann/-frau Druckindustrie.

39 Kriterien für Druckunternehmen (201):

  1. a. Fähigkeitszeugnis als Drucktechnologe/-login + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  2. b. Betriebsfachmann/-frau Drucktechnologie + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Druckkaufmann/-frau mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Dipl. leitender Fachmann/-frau Druckindustrie und Verpackung + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Techniker/in TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  6. f. Medieningenieur/in;
  7. g. Dipl. Fachmann/-frau Druckindustrie.

40 Kriterien für Weiterverarbeitungsunternehmen (202):

  1. a. Fähigkeitszeugnis als Buchbinder/in oder Druckausrüster/in + 10 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  2. b. Betriebsfachmann/-frau Druckweiterverarbeitung + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Dipl. leitender Fachmann/-frau Druckindustrie und Verpackung + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Techniker/in TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Medieningenieur/in;
  6. f. Dipl. Fachmann/-frau Druckindustrie;
  7. g. Buchbindermeister/in mit eidg. Diplom.

41 Kriterien für Reinigungsunternehmen (203):

  1. a. eidgenössisches Meisterdiplom als Gebäudereiniger/in;
  2. b. eidgenössischer Fachausweis als Gebäudereiniger/in + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  3. c. Fähigkeitszeugnis als Fachmann/-frau Reinigungstechnik + 3 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  4. d. Fähigkeitszeugnis als Fachmann/-frau Betriebsunterhalt + 4 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche;
  5. e. Fähigkeitszeugnis eines anderen Berufs im Baugewerbe + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einem Unternehmen der Branche.