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Reglement über die Gebühren für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee

vom 10. December 2025
(Stand am 01.01.2026)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 143 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG);
  • auf Antrag des für die Mobilität zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Das vorliegende Reglement setzt die Gebühren und deren Erhebungsweise für den Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee fest soweit dies nicht in Spezialgesetzen geregelt ist.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Gebühren werden in Berücksichtigung der mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, des Interesses des Gebührenpflichtigen und der für das öffentliche Eigentum resultierenden Nachteile festgesetzt.

2 Die Gebühren werden in der Regel jährlich erhoben. Sie betragen zwischen 100 und 50'000 Franken.

3 In Ausnahmefällen setzt die zuständige Behörde eine einmalig zu entrichtende Gebühr fest.

4 Ab Inkrafttreten des vorliegenden Reglements werden die Gebühren an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden, wobei als Basisindex derjenige vom Januar 2026 gilt. Die Indexierung erfolgt jährlich, und als Referenzindex gilt derjenige vom September des (jeweiligen) Rechnungsjahres.

5 Zur Berechnung der Indexierung wird der Quotient der beiden Indizes (Referenzindex geteilt durch den Basisindex) mit dem Ausgangsbetrag der Gebühr multipliziert.

6 Wenn die Bewilligung oder Konzession einem gemeinnützigen Zweck dient und der Gesuchsteller keinen finanziellen Gewinn daraus erzielt, ist eine pauschale Mindestgebühr zu entrichten.

Art. 3 Tarife für die jährlichen Gebühren

1 Der Betrag der jährlichen Gebühren bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:

  1. a. unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
  2. b. bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
  3. c. unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
  4. d. bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
  5. e. Standplatz für einen Kiosk oder temporärer Stand:

2 Der Betrag der jährlichen Gebühren bei der Nutzung von Parkplätzen im Sondergebrauch bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:

  1. a. unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
  2. b. bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei nichtgewerblicher Nutzung:
  3. c. unbearbeitetes Terrain (unbefestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
  4. d. bearbeitetes Terrain (befestigte Fläche), bei gewerblicher Nutzung:
  5. e. bestehender Unterstand:

3 Der Betrag der jährlichen Gebühren für den Sondergebrauch des Genfersees und seiner Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:

  1. a. Flächen auf Uferaufschüttungen am Genfersee
  2. b. Nutzung offener Wasserflächen innerhalb eines Hafens (Genfersee)
  3. c. Pontons, Anlegestellen, Sprungbretter oder Treppen
  4. e. Schiene zum Einwassern auf Boden oder auf Stützen
  5. f. Bauten und Anlagen am oder auf dem Genfersee
  6. g. Bojen (Ankerklotze auf der offenen Wasserfläche des Genfersees)
  7. h. Wassernutzung für Kühlanlagen, Wärmepumpen oder andere technische Anlagen
  8. i. verschiedene Kabel (ohne Rohrleitung, mit geringem Durchmesser)
  9. k. Zugangsleiter (vertikal)
  10. l. Pfosten
  11. m. Hafen, Mauer und Damm
  12. n. Uferbefestigung, Schutzbaute aus Steinschüttung/Blockwürfen (auch unter Wasser)
  13. o. andere Festbaute auf Boden am Festland oder auf dem Grund des Sees (z. B. Betonplatten)
  14. p. Rohrleitung mit einem Durchmesser bis 10cm
  15. q. Rohrleitung mit einem Durchmesser von 10 bis 20cm
  16. r. Rohrleitung mit einem Durchmesser ab 20cm oder Leitungsbündel bzw. Technikkanal von beliebigem Durchmesser
  17. s. Gas-/Ölleitung

4 Der Betrag der jährlichen Gebühren für den Sondergebrauch der Rhone und ihrer Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:

  1. a. Standplatz/Grundfläche für Masten, Pylonen, Werbetafeln/-säulen oder Antennen bis 1m2
  2. b. Brücke, Steg sowie deren Widerlager am Ufer
  3. c. Weg, Zufahrtsstrasse
  4. d. Bauten an/neben der Rhone (Kleinbauten, Hütten, Pumpwerke usw.)
  5. e. Gewerbliche Nutzung (Kiosk, Verkaufsstand usw.)
  6. f. Lineares Element (Barriere, Zaun, Mauer, Palisade usw.)
  7. g. Ufer- oder Flussbettgestaltung, Steinschüttung/ Blockwürfe
  8. h. Parkplatz
  9. i. privatisierter, nicht gestalteter Boden (unbebautes Grundstück)
  10. j. gestalteter Boden (bebautes Grundstück), Aussenanlagen, Terrassen, Stadtmöbel usw.
  11. k. Materiallagerung und -bewirtschaftung
  12. l. Nutzung des Wasserabflusses bis zu 30'000 l/Min.
  13. m. Nutzung des Wasserabflusses ab 0,5 m³/s
  14. n. Einstiegs- und Kabelzugschächte sowie alle Schächte an beiden Enden einer Rohrleitung
  15. o. verschiedene Kabel (ohne Rohrleitung, mit geringem Durchmesser)
  16. p. Rohrleitung mit einem Durchmesser bis 10cm
  17. q. Rohrleitung mit einem Durchmesser von 10 bis 20cm
  18. r. Rohrleitung mit einem Durchmesser ab 20cm oder Leitungsbündel bzw. Technikkanal von beliebigem Durchmesser
  19. s. Gas-/Ölleitung (einschliesslich Schutzvorrichtungen)
  20. t. Leitungssatz für gesteuerte Bohrung
Art. 4 Tarife für die periodischen Gebühren

Bei provisorischen Baustelleninstallationen sowie sämtlichen Einrichtungen oder Flächen für die Nutzung der Rhone oder ihrer Ufer im Sondergebrauch für eine Veranstaltung, wird eine Gebühr von 0,10 Franken/m² und Tag erhoben.

Art. 5 Tarife für die einmaligen Gebühren

1 Für die nachstehend aufgeführten Nutzungen des öffentlichen Eigentums wird die Gebühr einmalig erhoben und gilt für die Dauer des Sondergebrauchs. Sie bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:

  1. a. fest installierte Informationstafeln von über 5m²
  2. b. fest installierte Informationstafeln von unter 5m²
  3. c. Standplatz für gedeckte Entsorgungsstelle bis 8m², ausserorts
  4. d. Standplatz für gedeckte Entsorgungsstelle bis 8m², innerorts
  5. e. Standplatz für Briefkastenanlage bis 6m²
  6. f. Standplatz für Molok (öffentlich)
  7. g. Standplatz für Molok (privat)
  8. h. Standplatz für Anlagen des Fernmeldewesens/technische Anlagen bis zu 6m², ausserorts
  9. i. Standplatz für Anlagen des Fernmeldewesens/technische Anlagen bis zu 6m², innerorts
  10. j. Masten

2 Der Betrag der einmaligen Gebühren für den Sondergebrauch der Rhone oder ihrer Ufer bestimmt sich nach den folgenden Tarifen:

  1. a. Standplatz/Grundfläche für Masten, Pylonen, Werbetafeln/-säulen oder Antennen bis 1m² (Gesamtfläche des Bauwerksgrundrisses)
  2. b. gesteuerte Bohrung, Brunnen (mit oder ohne Festbaute auf Boden)

3 Die Behörde kann auch einen Pauschalbetrag festlegen, welcher aus der in Artikel 3 des vorliegenden Reglements genannten jährlichen Gebühr, multipliziert mit der Laufzeit der Bewilligung oder Konzession, errechnet wird. Diese Gebührenpauschale liegt somit zwischen 100 Franken mal die Laufzeit der Bewilligung oder Konzession und 50'000 Franken mal die Laufzeit der Bewilligung oder Konzession.

Art. 6 Modalitäten

1 Die jährliche Gebühr wird ab dem ersten Tag des Monats fällig, an dem der Sondergebrauch des öffentlichen Eigentums auf kantonalen Verkehrswegen, an der Rhone und am Genfersee bewilligt wurde.

2 Im Falle einer Änderung am Sondergebrauch, insbesondere infolge Übertragung, Teilung oder Zusammenlegung von Parzellen, wird eine neue jährliche Gebühr aufgrund der aktualisierten Lage berechnet.

3 Die jährliche Gebühr ist pro rata temporis und bis zur Bestätigung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Beendigung des Sondergebrauchs zu entrichten.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1

Alle vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassenen Verfügungen über Gebühren für den Gebrauch von kantonalem öffentlichem Eigentum, ebenso wie alle diesbezüglich erlassenen Legalisierungsverfügungen, behalten für ihre gesamte Gültigkeitsdauer, oder bis zum Inkrafttreten einer neuen Verfügung, ihre Gültigkeit.