1 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die deklassierten Abschnitte zu öffentlichen Gemeindestrassen und diese neue Zweckbestimmung muss von öffentlichem Interesse bleiben, mit Ausnahme der Abschnitte “Steg – Mittal (Gampel–Bratsch)“ (Art. 7a Abs. 1 Bst. q) und “Steg – Mittal (Steg–Hohtenn)“ (Art. 7a Abs. 1 Bst. r), die zu öffentlichen Gemeindestrassen werden, deren Nutzung jedoch auf den Unterhalt der Gemeindeinfrastruktur beschränkt ist.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die klassierten Abschnitte zu öffentlichen Kantonsstrassen und diese neue Zweckbestimmung bleibt von öffentlichem Interesse.
3 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird das Eigentum an der Grundfläche der deklassierten Strassen unentgeltlich an die betroffenen Gemeinden übertragen. Das Eigentum an der Grundfläche der klassierten Strassen wird unentgeltlich an den Kanton Wallis übertragen.
4 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses üben die Gemeinden, die von den deklassierten Abschnitten betroffen sind, die Hoheit über diese Abschnitte aus, ungeachtet der Dauer der notwendigen Schritte für die Eintragung der Eigentumsübertragung der Abschnitte im Grundbuch und im Gemeindekataster.
5 Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses übt der Kanton Wallis die Hoheit über die klassierten Strassenabschnitte aus, ungeachtet der Dauer der notwendigen Schritte für die Eintragung der Eigentumsübertragung der Abschnitte im Grundbuch und im Gemeindekataster.