1 Das vorliegende Gesetz enthält die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, welche auf die öffentlichen Verkehrswege des Staates und der Gemeinden und auf die Privatstrassen und -wege im Gemeingebrauch Anwendung finden.
2 Vorbehalten bleiben die weiteren Bestimmungen des kantonalen Rechts, soweit sie dem vorliegenden Gesetz und der eidgenössischen Strassengesetzgebung, insbesondere dem Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 und seinen Ausführungsbestimmungen, nicht widersprechen. Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungswege die Ausführungsvorschriften zum vorgenannten Bundesgesetz.
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