721.801

Reglement betreffend die Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Versicherungsreglement)

vom 04. July 1990
(Stand am 23.11.1990)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 46 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (kWRG);
  • auf Antrag des Energiedepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Versicherungssummen

1 Jeder Nutzungsberechtigte hat bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abzuschliessen zur Deckung seiner bundesrechtlichen Haftung für Personen- und Sachschäden aus Unfallereignissen, die durch Bau, Bestand und Betrieb seiner Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft verursacht werden.

2 Die Deckung beträgt mindestens:

  1. a. 5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch
  2. b. 2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 73 Kilowatt.

3 Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse die durch wasserführende Teile verursacht werden eine Zusatzversicherung:

  1. a. in jedem Fall wenigstens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch
  2. b. wenigstens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage (von Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubikmeter übersteigt.

4 Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotential enthalten, kann der Staatsrat die Gesamtversicherungssumme bis auf 200 Millionen Franken erweitern.

5 Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko in den "Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflichtrisiken (SPT)" einbringt. Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. a) beziehungsweise 195 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.

6 Der Staatsrat kann die Deckung erhöhen, wenn weitergehende Versicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen angeboten werden.

7 Der Staatsrat genehmigt Musterverträge für die Ausgestaltung von Einzelheiten der Policen.

Art. 2 Nachweis, Aussetzen der Versicherung

1 Der Versicherer hat zuhanden des Energiedepartementes den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung zu bescheinigen.

2 Aussetzen und Ende der Versicherung sind vom Versicherer dem Energiedepartement zu melden und werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, sechs Monate nach dem Eingang der Meldung wirksam.

3 Um die Versicherungsdeckung ohne Unterbruch aufrechtzuerhalten, wird eine fällige Versicherungsprämie nötigenfalls vom Kanton für den Nutzungsberechtigten entrichtet. Dieser hat die Aufwendungen (Prämienbetrag, Kosten, Zins) dem Kanton zurückzuerstatten.

Art. 3 Unmittelbarer Anspruch, Ausschluss der Einreden, Rückgriff

1 Im Umfang der vertraglichen Versicherungsdeckung wird dem Geschädigten ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer eingeräumt und Einreden aus dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag nicht entgegengehalten.

2 Gegen den versicherten Haftpflichtigen hat der Versicherer ein Rückgriffsrecht, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. Er kann sein Rückgriffsrecht nur soweit geltend machen, als dadurch der Geschädigte nicht benachteiligt wird.

Art. 4 Mehrere Geschädigte

1 Übersteigen die Schäden die Zusatzversicherung, so kann der Staatsrat nach Anhören der Versicherer eine Frist für die Anmeldung der Ersatzforderungen der Geschädigten ansetzen. Die Versicherer scheiden für Schäden, deren Anmeldung unverschuldet unterbleibt, vorsorglich einen Zehntel der Versicherungssumme aus. Die übrigen nicht fristgemäss angemeldeten Ersatzforderungen an die Versicherer gehen unter.

2 Die angemeldeten Forderungen werden in Klassen eingereiht. Die nächste Klasse kommt nur zum Zug, wenn die Forderungen der vorangehenden Klasse erfüllt werden können:

  1. a. der ersten Klasse werden zugeteilt: 70 Prozent des Personenschadens jeder Person, dem für vergleichbare Schadenposten keine Leistung aus Unfallversicherung gegenübersteht;
  2. b. die übrigen Personen- und Sachschäden, die nicht durch Versicherungsleistungen für vergleichbare Posten aufgewogen werden, bilden die zweite Klasse;
  3. c. die dritte Klasse umfasst die Rückgriffsansprüche der Unfall- und (Sach-) Schadenversicherer.

3 Die Ersatzforderungen der Klasse, die sich nicht vollständig erfüllen lassen, werden verhältnismässig befriedigt.

4 Wenn in Fällen, in denen die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung finden, die Forderungen der Geschädigten die vertragliche Versicherungsdeckung übersteigen, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

5 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

Art. 5 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.