1 Jeder Nutzungsberechtigte hat bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherer eine Versicherung abzuschliessen zur Deckung seiner bundesrechtlichen Haftung für Personen- und Sachschäden aus Unfallereignissen, die durch Bau, Bestand und Betrieb seiner Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft verursacht werden.
2 Die Deckung beträgt mindestens:
- a. 5 Millionen Franken je Schadenfall, jedoch
- b. 2 Millionen Franken für kleine Werke mit einer Leistung bis 73 Kilowatt.
3 Bei Anlagen mit Stauseen ist für Unfallereignisse die durch wasserführende Teile verursacht werden eine Zusatzversicherung:
- a. in jedem Fall wenigstens 50 Millionen Franken beträgt, jedoch
- b. wenigstens 200 Millionen Franken, wenn der Nutzinhalt der Anlage (von Stausee und Ausgleichsbecken zusammen) 5 Millionen Kubikmeter übersteigt.
4 Für Anlagen, die infolge örtlicher Gegebenheiten ein erhöhtes Gefahrenpotential enthalten, kann der Staatsrat die Gesamtversicherungssumme bis auf 200 Millionen Franken erweitern.
5 Die Pflicht zum Abschluss der Zusatzversicherung kann dadurch erfüllt werden, dass diese bei einer Gesellschaft abgeschlossen wird, die das Risiko in den "Schweizer Pool für die Versicherung von Talsperren-Haftpflichtrisiken (SPT)" einbringt. Der SPT stellt für alle bei ihm versicherten Anlagen zusammen eine Versicherungssumme von 45 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. a) beziehungsweise 195 Millionen Franken (Abs. 3 Bst. b) jährlich zweimal, höchstens jedoch 390 Millionen Franken pro Jahr, zur Verfügung.
6 Der Staatsrat kann die Deckung erhöhen, wenn weitergehende Versicherungsleistungen zu angemessenen Bedingungen angeboten werden.
7 Der Staatsrat genehmigt Musterverträge für die Ausgestaltung von Einzelheiten der Policen.