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721.800

Reglement betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (RAkWRG)

vom 04. July 1990
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (WRG) mit seinen Abänderungen vom 21. Juni 1985;
  • eingesehen die Verordnung des Bundesrates über die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918 mit seinen Abänderungen vom 6. Oktober 1986;
  • eingesehen Artikel 107, 74, 65, 66 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 (kWRG);
  • auf Antrag des kantonalen Energiedepartementes,

beschliesst:

Art. 1 Grundwasser (Art. 4. Abs. 2 kWRG)

1 Jedes Projekt, das die Nutzbarmachung von Grundwassern, welche die Rechtsverhältnisse mehrerer Gemeinden berühren, zu andern Zwecken als zur Stromerzeugung vorsieht, ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Genehmigung wird nur insofern erteilt, als die öffentlichen und privaten Interessen gesamthaft angemessen gewahrt werden.

2 Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.

Art. 2 Nutzung durch den Berechtigten (Art. 6 kWRG)

1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet Wasserkräfte kraft privaten Rechts nutzbar gemacht werden, ist zuständig für die in Artikel 6 kWRG vorgesehene Erteilung der Bewilligung.

2 Das Verfahren zur Erteilung einer kommunalen Wasserrechtskonzession ist analog anwendbar, namentlich die Artikel 15 bis 18 kWRG.

3 Der Staatsrat wacht darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften bei der Genehmigung der erteilten Bewilligung eingehalten werden und er beschliesst die Modalitäten des Bezuges der besonderen Wasserkraftsteuer gemäss Artikel 71 kWRG.

Art. 3 Entschädigung für die Vorarbeiten (Art. 8 kWRG)

1 Können sich die Beteiligten nicht einigen, so wird die Entschädigung von Experten festgesetzt, und zwar nach dem durch das kantonale Enteignungsgesetz vorgesehenen Verfahren (Art. 8 Abs. 4 kWRG).

2 Der Entscheid der Experten kann auf dem im kantonalen Enteignungsgesetz vorgesehenen Rechtsmittelweg angefochten werden.

Art. 4 Einsicht in die Unterlagen während der öffentlichen Auflage (Art. 15 kWRG)

1 Alle Interessierten können die Unterlagen des Konzessionsgesuches während der öffentlichen Auflage von 30 Tagen einsehen.

2 Die beschwerdeberechtigten Personen können sich gegen Kostenentschädigung Fotokopien von konstitutiven Bestandteilen des Umweltverträglichkeitsberichtes aushändigen lassen, sofern ein solcher Bericht erstellt werden muss und im Sinne der Verordnung des Bundesrates die Umweltverträglichkeitsprüfung eingesehen werden kann.

3 Es bleiben alle Entscheide und Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht und über die Wahrung der privaten Interessen vorbehalten, namentlich Artikel 16 Absatz 3 UVPV.

Art. 5 Inbetriebsetzung

1 Die Wasserkraftwerkanlagen dürfen weder teilweise noch ganz in Betrieb gesetzt werden, bevor das Energiedepartement deren Ausführung anerkannt und sie kollaudiert hat.

2 Nach der Kollaudation der ausgeführten Werke schlägt das Energiedepartement dem Staatsrat vor, das Datum der Betriebseröffnung (Art. 33 und 49 kWRG) nach Anhören der Konzessionäre oder des Nutzungsberechtigten und der konzedierenden Gemeinde(n) festzulegen.

Art. 6 Haftpflichtversicherung (Art. 46 kWRG)

Die obligatorische Haftpflichtversicherung wird in einem Reglement des Staatsrates geregelt.

Art. 7 Paritätische Expertenkommission nach Artikel 55 kWRG a) Einsetzung und Zweck

1 Gemäss Artikel 55 Absatz 2 kWRG wird eine paritätische Expertenkommission eingesetzt, die den zuständigen Konzessionsbehörden über die unterlassenen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten Bericht erstatten soll.

2 Die Konzessionsbehörden ermächtigen die Kommission, die Kosten dieser Arbeiten bei allen Wasserkraftunternehmen zu berechnen, welche eine Anlage von mehr als 73 Kilowatt betreiben.

Art. 8 b) Zusammensetzung der Kommission

1 Die Kommission setzt sich grundsätzlich aus fünf Mitgliedern zusammen, die wie folgt bestimmt werden:

  1. a. zwei ständige Mitglieder, die für vier Jahre gewählt werden, wobei ein Mitglied vom Staatsrat und das andere von der Vereinigung der Walliser Stromproduzenten bestimmt wird. Diese sind wieder wählbar;
  2. b. zwei Mitglieder, die jeweilen nur für die Überprüfung des entsprechenden Wasserkraftwerkes eingesetzt werden, wobei ein Mitglied vom konzedierenden Gemeinwesen, das andere vom Konzessionär bestimmt wird;
  3. c. der Präsident wird vom Staatsrat nach Anhören der beiden unter Buchstabe a aufgeführten ständigen Mitglieder ernannt.

2 Das Sekretariat der Kommission wird von der kantonalen Dienststelle für Wasserkraft übernommen.

3 Die Experten werden aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse, hauptsächlich im Bereich der Technik als auch auf wirtschaftlichem Gebiet, bestimmt.

Art. 9 c) Tätigkeit der Kommission

1 Der Expertenkommission obliegt die Erarbeitung von Vormeinungen zuhanden der Wasserrechtsgemeinden und des Staatsrates über die Kontrollfunktion in bezug auf die Einhaltung der Verpflichtungen der Konzessionäre.

2 Die Kommission versammelt sich auf Aufruf des Präsidenten, auf Gesuch eines konzedierenden Gemeinwesens oder in jenen Fällen, in denen es sich als notwendig erweist. Sie führt ein Protokoll ihrer Sitzungen und legt dem Staatsrat jedes Jahr vor dem 1. Mai einen Tätigkeitsbericht vor.

Art. 10 d) Kostenentschädigungen der Kommission

1 Die Kostenentschädigungen der Kommission gehen grundsätzlich zulasten des Konzessionärs, dessen Anlage inspiziert worden ist.

2 Der Staatsrat kann jedoch auf Antrag des Energiedepartementes in unbedeutenden Fällen von diesem Grundsatz abweichen.

Art. 11 e) Kleine Kommission

Für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 3MW kann die Anzahl der Kommissionsmitglieder auf drei herabgesetzt werden.

Art. 12 Allgemeine Bestimmungen

1 Der Berechnung des höchstzulässigen Wasserzinses, die Wasserkraftsteuer eingeschlossen, ist das Jahresmittel der Bruttoleistungen (mittlere Bruttoleistung) in Kilowatt (kW) zugrunde zu legen.

2 Der Wasserzins inkl. Wasserkraftsteuer darf jährlich den Gesamtbetrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung des Höchstansatzes nach Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte ergibt.

Art. 13 Verhältnis Wasserzins zu Wasserkraftsteuer

1 Der Höchstansatz des jährlichen Wasserzinses und der Wasserkraftsteuer pro Kilowatt beträgt 54 Franken.

2 Gemäss Artikel 65 Absatz 2 kWRG entspricht der Wasserzins pro Kilowatt Bruttoleistung 40 Prozent dieses Betrages, das heisst 21.60 Franken.

3 Die besondere Wasserkraftsteuer pro Kilowatt Bruttoleistung entspricht 60 Prozent, das heisst 32.40 Franken.

Art. 14 Berechnung (Art. 66 kWRG) a) Grundsatz

Die Bruttoleistung in Kilowatt wird für jedes Kraftwerk einzel für ein Kalenderjahr nach folgender Formel berechnet:

Art. 15 b) Nutzbares Gefälle (HB)

1 Das nutzbare Gefälle berechnet sich aus dem Höhenunterschied im natürlichen Gewässer zwischen der Wasserentnahme (Wasserfassung) und der Wasserrückgabe.

2 Wenn die Gewässer eines natürlichen Einzugsgebietes in einen saisonalen Speicher fliessen, so ist die mittlere gewichtete Höhe des nutzbaren Inhaltes des Beckens (Gravitationspunkt) als obere Gefällsgrenze massgebend.

Art. 16 c) Verliehenes und ausgenütztes Gefälle

1 Ist das tatsächlich ausgenützte Gefälle kleiner als das aufgrund der Verleihung nutzbare Gefälle, so ist das letztere in die Berechnung einzusetzen.

2 Wenn das tatsächlich ausgenützte Gefälle grösser ist als das verliehene Gefälle, so wird das erstere in die Berechnung eingesetzt.

Art. 17 d) Nutzung mehrerer Gewässer im gleichen Einzugsgebiet

Liegen Entnahmestelle und Rückgabestelle in verschiedenen Gewässern desselben hydrographischen Einzugsgebietes und wird das Wasser an einer Stelle des öffentlichen Gewässers zurückgegeben, die höher liegt als der natürliche Zusammenfluss der einbezogenen Gewässer, so ist der Höhenunterschied des Wasserstandes zwischen der Wasserrückgabestelle und dem Wasserstand beim Zusammenfluss, soweit dieses Gefälle nicht in einer anderen Kraftanlage zweckmässig verwendet werden kann, in das nutzbare Gefälle einzubeziehen.

Art. 18 e) Überleitung des Wassers nach anderen Einzugsgebieten

Liegen Entnahmestelle und Rückgabestelle in Gewässern verschiedener hydrographischer Einzugsgebiete, so sind die Folgen einer solchen Überleitung bei der Gefällsberechnung angemessen zu berücksichtigen.

Art. 19 f) Künstliche Einleitung von Gewässern

Für Gewässer, die künstlich im Sammelbecken oder in das Oberwasser einer Anlage eingeleitet werden, ist auch der Höhenunterschied zwischen dem Wasserstand bei der Entnahmestelle aus dem öffentlichen Gewässer und dem Wasserstand im Sammelbecken oder im Oberwasser als nutzbares Gefälle anzurechnen.

Art. 20 g) Kraftgewinnung mit Pumpwerken

Bei Pumpwerkanlagen die zur Kraftgewinnung dienen und bei denen Wasserentnahmestelle und Wasserrückgabestelle nicht zusammenfallen, gilt als nutzbares Gefälle der Höhenunterschied zwischen dem Wasserstand der Entnahmestelle und der Rückgabestelle im öffentlichen Gewässer; die ausserhalb des öffentlichen Gewässers aufgewendete Förderhöhe und erzielte Gefällshöhe fallen ausser Betracht.

Art. 21 h) Nutzbare Wassermenge (QB)

1 Die mittlere jährliche Wassermenge ist in erster Linie durch Messungen an den Wasserfassungen zu ermitteln.

2 Bei natürlichen und künstlichen Staubecken kann die mittlere jährliche nutzbare Wassermenge des natürlichen Einzugsgebietes durch Messung des Wasserstandes im Staubecken und mit Hilfe der gesamten Wasserbilanz desselben ermittelt werden.

Art. 22 i) Wassermengen

1 Zum Zwecke der Berechnung der nutzbaren Wassermengen sind die gesamten im öffentlichen Gewässer vorhandenen Abflussmengen festzustellen; davon sind in Abzug zu bringen die Wassermengen, die aufgrund der Verleihung im öffentlichen Gewässer zu verbleiben haben oder die nach Massgabe der Bestimmungen des Gesetzes oder der Verleihung abgegeben werden müssen.

2 Die alsdann noch vorhandenen Wassermengen gelten, soweit sie die Aufnahmefähigkeit der in der Verleihung vorgesehenen Anlage nicht überschreiten, als nutzbare Wassermengen; die Schluckfähigkeit von Wassermotoren, die in der Verleihung als ständige Reservemotoren vorgesehen sind, fällt nicht in Anrechnung.

3 Sind im öffentlichen Gewässer Wassermengen vorhanden, die aus einem anderen Gewässer zugeleitet worden sind, so sind die Folgen einer solchen Überleitung bei der Bestimmung der nutzbaren Wassermengen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 23 j) Verliehene und benutzte Wassermenge

Überschreitet die tatsächlich benutzte Wassermenge die verliehene Wassermenge, so ist die erstere in die Berechnung einzusetzen.

Art. 24 Ausnahme

1 Lässt sich die mittlere Bruttoleistung nicht oder nur mit besonderen Schwierigkeiten durch Messung von Wassermengen und Gefällen feststellen, so wird sie aufgrund der produzierten Energie, gemessen an der Generatorenklemme, und in Berücksichtigung der nicht genutzten Wassermengen und Gefälle aufgrund der nachstehenden Formel berechnet:

2 Die mittlere Bruttoleistung ist für jedes Werk getrennt zu berechnen.

3 Das Energiedepartement entscheidet über diese Ausnahmefälle und setzt den Anlagewirkungsgrad und den Korrekturfaktor fest.

Art. 25 Pumpwerkabgabe

1 Die Pumpwerkabgabe wird von den öffentlichen Gemeinwesen erhoben, auf deren Gebiet die Anlagen zu stehen kommen.

2 Der Betrag und die Aufteilung der Gebühr zwischen der(n) Gemeinde(n) und dem Staat sind im Artikel 68 kWRG festgelegt.

3 Die Aufteilung der den öffentlichen Gemeinwesen zustehenden Abgabe erfolgt auf die nachfolgende Art und Weise:

  1. a. ein Fünftel der Abgabe geht an die öffentlichen Gemeinwesen, auf deren Territorialgebiet die Pumpleitungen zu stehen kommen, wobei sie unter diesen im Verhältnis zu ihrem Längenanteil aufgeteilt wird;
  2. b. zwei Fünftel der Abgabe geht an die öffentlichen Gemeinwesen, auf deren Territorialgebiet sich das untere Becken befindet, wobei sie unter diesen im Verhältnis des Anteils des Gemeinwesens an der Oberfläche des Beckens, auf der Höhe des Stauziels gemessen, aufgeteilt wird;
  3. c. zwei Fünftel der Abgabe geht an die öffentlichen Gemeinwesen, auf deren Territorialgebiet sich das obere Becken befindet, wobei sie unter diesem im Verhältnis des Anteils des Gemeinwesens an der Oberfläche des Beckens, auf der Höhe des Stauziels gemessen, aufgeteilt wird.
Art. 26 Veranlagung und Erhebung der Wasserkraftsteuer (Art. 71 kWRG) a) Erklärung

1 Das Energiedepartement eröffnet die Wasserkraftsteuer jährlich auf den 31. Januar des folgenden Jahres.

2 Alle für die Berechnung der Wasserkraftsteuer und der Wasserzinse notwendigen Angaben sowie die Berechnungen sind in einer jährlichen Erklärung dem Energiedepartement, beziehungsweise den Gemeinden bis zum 15. Januar mitzuteilen.

3 Sofern die Wasserrechtsverträge nichts Gegenteiliges vorsehen, erheben die Gemeinden den Wasserzins aufgrund der im vorliegenden Reglement vorgesehenen Berechnungsmethode. Das zuständige Departement stellt den Gemeinden seine Dienste zur Verfügung.

Art. 27 b) Fälligkeit

1 Der jährliche Wasserzins wie auch die besondere Wasserkraftsteuer sind innert 30 Tagen seit der Zustellung zahlbar. Nach dieser Frist wird ein vom Staatsrat jährlich festgelegter Verzugszins hinzugerechnet.

2 Der Wasserzins und die besondere Wasserkraftsteuer des Kantons werden vom Finanzdepartement, die Wasserzinse der Gemeinden durch die Gemeinden selber, eingezogen.

Art. 28 c) Einsprachen- und Beschwerdeverfahren

1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Konzessionär innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Veranlagungsbehörde Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid kann innert derselben Frist Beschwerde an den Staatsrat erhoben werden.

2 In der Beschwerde sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Beweisurkunden sollen beigelegt oder genau bezeichnet werden. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so ist dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen.

3 Toute erreur dans la décision attaquée et tout vice de procédure constituent des motifs de recours.

Art. 29 d) Entscheid

1 Der Staatsrat entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Beschwerde. Er kann nach Anhören des Konzessionärs die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.

2 Der Entscheid ist schriftlich zu begründen und dem Konzessionär sowie der Veranlagungsbehörde mitzuteilen.

Art. 30 e) Verwaltungsgerichtsbeschwerde

1 Gegen Entscheide des Staatsrates kann beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

2 Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 31 Fonds gemäss Artikel 69 kWRG a) Erhebung der Beiträge

1 Die von den Gemeinden dem Fonds für die Gewässer und für die Deckung nicht versicherbarer Elementarschäden geschuldeten Beträge werden jährlich von der Finanzverwaltung, während des Monats Februar, eingenommen.

2 Die Wasserkraftgesellschaften übermitteln zu diesem Zwecke der Dienststelle für Energie und Wasserkraft, bis spätestens Ende Januar, ein Doppel der an die Gemeinden gerichteten Wasserzinsdeklarationen.

3 Auf die Einsprachen und Beschwerden sind die vorstehenden Artikel 28 und folgende anwendbar.

Art. 32 * b) Anteil für die Gewässer

1 Der oben genannte Fonds wird zu 20 Prozent seiner jährlichen Speisung für Subventionen und/oder eine Direktfinanzierung aller Projekte der Gewässerrenaturierung, nach Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen, zur Verfügung gestellt.

2 Der oben genannte Fonds wird zu 30 Prozent seiner jährlichen Speisung den Gemeinden zur Gewährung von Subventionen für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zur Verfügung gestellt.

3 Am Ende jeder Vierjahresperiode, beginnend ab dem 1. Januar 1958, wird der eventuell verbleibende Saldo aus den Anteilen für den Fonds für die Gewässer dem kantonalen Hilfsfonds für nicht versicherbaren Elementarschäden überwiesen.

4 Abweichend von Absatz 3, wird der Saldo der Vierjahresperiode zum 31. Dezember 2013 dem Kanton für die Subventionierung und/oder direkte Finanzierung von Renaturierungsprojekten sowie den Gemeinden eine Subvention für den Wasserbau und den Unterhalt der Gewässer zur Verfügung gestellt.

Art. 33 * …
Art. 34 c) Anteil für die Deckung nicht versicherbarer Schäden

1 Jedes Jahr werden 50 Prozent der jährlichen Speisung des oben angeführten Fonds für die Gewässer dem kantonalen Hilfsfonds für nicht versicherbare Elementarschäden überwiesen.

2 Auf Entscheid des Staatsrates können indessen jährliche Vorschüsse an diesen Fonds geleistet werden, wobei allfällige zuviel bezogene Beiträge bei der periodischen Abrechnung zurückzuerstatten sind.

Art. 35 Übermittlung von Angaben

Der Konzessionär muss die Angaben nach Artikel 77 kWRG dem Energiedepartement in einer jährlichen Erklärung auf jeweilen Ende April übermitteln.

Art. 36 Vorausfinanzierungsfonds WEG (Art. 71 Abs. 2 kWRG)

1 Beim nach Artikel 71 Absatz 2 kWRG gebildeten Fonds handeltes sich um einen Spezialfonds, der vom Finanzdepartement verwaltet wird.

2 Sobald das Aktienkapital der Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG erhöht wird, verlangt die Verwaltung der Gesellschaft beim Staatsrat, dass Beträge von diesem Spezialfonds zur Liberierung der neu herausgegebenen Aktien zur Verfügung gestellt werden.

3 Die neuen Aktien werden dem Staat und den Gemeinden als Aktionäre gratis ausgehändigt, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital an der WEG.

Art. 37 Wasserrechtsverzeichnis (Art. 78 kWRG)

1 Das Energiedepartement führt das in Artikel 31 des Bundesgesetzes und in Artikel 78 des kantonalen Gesetzes vorgesehene Wasserrechtsverzeichnis.

2 Sämtliche Pläne und übrigen Dokumente sind für jedes Werk in einem besonderen Ordner zu sammeln. Die Ordner sind nach Gewässern beziehungsweise nach Bächen mit den dazugehörigen Wildbächen einzureihen.

3 Ferner ist für jedes Werk ein Formular nach dem Schema der eidgenössischen Statistik der Wasserkräfte zu erstellen.

4 Dieses Formular soll auch alle erforderlichen Angaben für das Steuerwesen enthaltenwie die Berechnung der Leistung der Anfangsgebühr, des jährlichen Wasserzinses, der Spezialsteuer und das Datum der hauptsächlichen Grundbucheintragungen.

5 Sämtliche Werke sind mit ihren Transportleitungen auf eine Übersichtskarte im Massstab von 1:50'000 zu übertragen.

Art. 38 Ermittlung der Wasserrechte (Art. 79 kWRG)

1 Der Staatsrat kann jederzeit die Aufnahme der an den öffentlichen Gewässern bestehenden Wasserrechte anordnen.

2 Diese Ermittlung kann vollständig oder teilweise sein.

3 Zu diesem Zweck wird jede Person, die behauptet, an den betreffenden Gewässern Rechte zu besitzen, durch eine vom Energiedepartement ausgehende und in zwei aufeinander folgenden Nummern des kantonalen Amtsblattes sowie durch die ordentliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde oder den betreffenden Gemeinden veröffentlichte Anzeige aufgefordert, dieselben binnen 30 Tagen bei dem genannten Departement anzumelden.

4 Die Wasserrechte, die auf einer vom Kanton oder von den Gemeinden mit Zustimmung des Staatsrates erteilten Konzession beruhen, brauchen nicht angemeldet zu werden.

5 Es wird sodann aufgrund der erfolgten Anmeldungen und der sich aus den öffentlichen Registern und amtlichen Urkunden ergebenden Angaben für jede Gemeinde ein provisorisches Wasserrechtsverzeichnis aufgestellt.

6 Dieses Verzeichnis wird während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden zur öffentlichen Vernehmlassung aufgelegt.

7 Dabei ist durch eine gemäss dem vorstehenden Absatz 3 veröffentlichte Bekanntmachung des Energiedepartementes darauf hinzuweisen, dass allfällige Einsprachen innert derselben Frist bei dem genannten Departement einzureichen sind. Nach Ablauf dieser Frist wird das Wasserrechtsverzeichnis bereinigt und, unter Vorbehalt der noch hängigen Einsprachen, vom Staatsrat homologiert.

8 Die Wasserrechte, die nicht fristgemäss angemeldet oder die nicht ohne weiteres oder aufgrund eines vom Staatsrat im Bereinigungsverfahren gefällten Entscheides in das Verzeichnis aufgenommen wurden, werden als erloschen vermutet. Nachträglich können sie nur mehr unter Vorweisung eines Erwerbstitels, eines Urteils der zuständigen Gerichtsbehörde oder einer anderen rechtlich gleichwertigen Urkunde in das Register eingetragen werden.

Art. 39 Elektrische Transportanlagen (Art. 84 kWRG)

Die von Artikel 84 kWRG betroffenen Eigentümer von elektrischen Transportanlagen händigen dem Energiedepartement, auf dessen Gesuch und für bestehende Anlagen spätestens innert einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des revidierten Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, sämtliche Pläne ihrer Leitungsnetze aus.

Art. 40 Stromexporteure

Die Exporteure von elektrischer Energie übermitteln dem Energiedepartement jeweilen auf Ende April eine Tabelle mit den monatlich produzierten Strommengen und den Ausfuhrmengen aus dem Kanton.

Art. 41 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement hebt dasjenige vom 15. Oktober 1986 auf und tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Es findet erstmals für die Berechnung der Wasserzinse und der besonderen Wasserkraftsteuer und der Pumpwerkabgabe des Jahres 1990 Anwendung.