1 Der Staatsrat kann jederzeit die Aufnahme der an den öffentlichen Gewässern bestehenden Wasserrechte anordnen.
2 Diese Ermittlung kann vollständig oder teilweise sein.
3 Zu diesem Zweck wird jede Person, die behauptet, an den betreffenden Gewässern Rechte zu besitzen, durch eine vom Energiedepartement ausgehende und in zwei aufeinander folgenden Nummern des kantonalen Amtsblattes sowie durch die ordentliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde oder den betreffenden Gemeinden veröffentlichte Anzeige aufgefordert, dieselben binnen 30 Tagen bei dem genannten Departement anzumelden.
4 Die Wasserrechte, die auf einer vom Kanton oder von den Gemeinden mit Zustimmung des Staatsrates erteilten Konzession beruhen, brauchen nicht angemeldet zu werden.
5 Es wird sodann aufgrund der erfolgten Anmeldungen und der sich aus den öffentlichen Registern und amtlichen Urkunden ergebenden Angaben für jede Gemeinde ein provisorisches Wasserrechtsverzeichnis aufgestellt.
6 Dieses Verzeichnis wird während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden zur öffentlichen Vernehmlassung aufgelegt.
7 Dabei ist durch eine gemäss dem vorstehenden Absatz 3 veröffentlichte Bekanntmachung des Energiedepartementes darauf hinzuweisen, dass allfällige Einsprachen innert derselben Frist bei dem genannten Departement einzureichen sind. Nach Ablauf dieser Frist wird das Wasserrechtsverzeichnis bereinigt und, unter Vorbehalt der noch hängigen Einsprachen, vom Staatsrat homologiert.
8 Die Wasserrechte, die nicht fristgemäss angemeldet oder die nicht ohne weiteres oder aufgrund eines vom Staatsrat im Bereinigungsverfahren gefällten Entscheides in das Verzeichnis aufgenommen wurden, werden als erloschen vermutet. Nachträglich können sie nur mehr unter Vorweisung eines Erwerbstitels, eines Urteils der zuständigen Gerichtsbehörde oder einer anderen rechtlich gleichwertigen Urkunde in das Register eingetragen werden.