1 Die allgemeinen Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässerraum sind in der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz enthalten.
2 Bis zum Beginn der Ausbauarbeiten an einem Fliessgewässer können die für die Realisierung des Ausbauvorhabens an einem eingedämmten Fliessgewässer benötigten Landwirtschaftsflächen weiterhin bis zum äusseren Dammfuss intensiv bewirtschaftet werden, sofern dies den Zielsetzungen für den Schutz der oberirdischen Gewässer nachweislich nicht entgegensteht.
3 Nach Ausführung der Ausbauarbeiten ist in der Landwirtschaftszone die intensive landwirtschaftliche Nutzung bis zum äusseren Dammfuss auch weiterhin möglich, sofern dabei die Zielsetzungen für den Schutz der oberirdischen Gewässer gewährleistet werden. Gestützt auf eine Analyse der Ausgestaltung des Bauwerks (wie beispielsweise ein integrierter Damm), und unter Berücksichtigung der vorhandenen überwiegenden Interessen, kann ausnahmsweise eine intensive Bewirtschaftung bis zur äusseren Dammkrone bewilligt werden.
4 Wenn innerhalb des Gewässerraums ein Unterhalt notwendig ist, kann damit der Landwirt auf Basis eines Vertages dreier Parteien (Bauherrn des Werkes, Landwirt und Dienststelle für Landwirtschaft) beauftragt werden.
5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Chemikalien und jene über die Direktzahlungen.